Circular Rescript to all authorities of the Duchy of Schleswig, concerning the measures to be taken at ferry crossings regarding those who wish to travel to Zealand.
1808-05-24 · Circular-Rescript · 1808 · 1808_05_24
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IIO 1808. 99. 24. May. 99. Circular-Rescript an sämtliche Obrigkeiten des Herzogthums Schleswig, betr. die bey den Fährstellen zu treffenden Maß- regeln in Ansehung derjenigen, welche nach Seeland reisen wollen *). Wir Friedrich der Sechste c. Unterm 19ten d. M. haben Wir unmittelbar allergnädigst zu befehlen geruhet: daß alle in unsern Herzog thümern oder andern Provinzen Dännemarks ankommende Reisende, wel- che nach Seeland wollen, ehe sie übergehen, ben den Fährstellen genau befragt werden sollen: über die Absicht ihrer Reise, den Ort, wohin sie eigentlich wollen, an wen sie addreffirt sind, und wie lange sie sich dort aufzuhalten gedenken? Alsdann haben sie ihre Pässe abzugeben, und er: halten einen Interimsschein, mit welchem sie ihre Reise fortseßen können. Das Resultat dieser mit ihnen angestellten Untersuchung, nebst den Pås sen, wird mit dem abgehenden Boot sogleich an Unsern Polizeymeister in Kopenhagen, Etatsrath Haagen, eingesandt, welchem Wir allerhöchst aufgetragen haben, ein genaues Augenmerk auf die solchergestalt ankom menden Reisenden zu richten, oder die beykommende Obrigkeit in den Aemtern oder Städten, falls die Reisenden nicht nach Kopenhagen gehen, davon zu benachrichtigen. An der Stelle, wo sie ankommen, erhalten sie alsdann ihre Pässe zurück. Wenn sich eine Civil: Obrigkeitsperson in der Nähe einer Fährstelle befindet, so hat solche die Reisenden vorer: wähntermaßen zu befragen, die Pässe auf die vorgeschriebene Art zu sen den und Interimsscheine auszustellen. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so wird dazu ein Officier bey der Fährstelle angefeßt. Wenn die Rei senden befragt werden, sind sie zugleich zu visitiren, ob sie Briefe mit sich führen, welche ihnen alsdann abgenommen und ebenfalls an unsern Poli- Eine gleichlautende Verfügung ergieng aus dem Holsteinischen Oberges richt am 26sten May. Auch ward dem Oberpräsidium in Altona die Kos nigl. Resolution am 20ften May mitgetheilt.
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III 1808. 99. zenmeister, Etatsrath Haagen, eingesandt werden. Auch bey der Rück: kehr werden die Reisenden visitirt, um zu verhüten, daß sie keine Briefe 24. May. von Seeland und den dazu gehörigen Inseln mitbringen. Von dieser Befragung und Ablieferung der Påsse sind auszunehmen: Unsere Beam ten, Unsere Officiere und Officiere bey der Armee Unserer Alliirten, fer: ner die Couriere, welche nach Unserm Hofe gehen, so wie Leute von Distinction, mit einem öffentlichen Character, welche als solche bekannt sind, oder sich dafür legitimiren. Diese Unsere Befehle, welche Wir bereits an Unsere commandiren: den Generale haben gelangen lassen, werden sämtlichen Obrigkeiten Un- fers Herzogthums Schleswig bekannt gemacht. Uebrigens muß das Be fragen der Reisenden s. w. d. a. an allen den Fährstellen, wo dazu nicht von Unserm commandirenden General in Schleswig ein Officier angefeßt wird, von einem Civilbeamten geschehen. Wornach c. Die Wir ic. Gegeben c. Gottorf den 24sten May 1808.
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