Circular Rescript to all authorities of the Duchy of Schleswig, concerning the measures to be taken at ferry crossings regarding those who wish to travel to Zealand.

1808-05-24 · Circular-Rescript · 1808 · 1808_05_24

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OCR transcription

IIO
1808. 99.
24. May.
99.
Circular-Rescript an sämtliche Obrigkeiten des Herzogthums
Schleswig, betr. die bey den Fährstellen zu treffenden Maß-
regeln in Ansehung derjenigen, welche nach Seeland reisen
wollen *).
Wir Friedrich der Sechste c. Unterm 19ten d. M. haben Wir
unmittelbar allergnädigst zu befehlen geruhet: daß alle in unsern Herzog
thümern oder andern Provinzen Dännemarks ankommende Reisende, wel-
che nach Seeland wollen, ehe sie übergehen, ben den Fährstellen genau
befragt werden sollen: über die Absicht ihrer Reise, den Ort, wohin sie
eigentlich wollen, an wen sie addreffirt sind, und wie lange sie sich dort
aufzuhalten gedenken? Alsdann haben sie ihre Pässe abzugeben, und er:
halten einen Interimsschein, mit welchem sie ihre Reise fortseßen können.
Das Resultat dieser mit ihnen angestellten Untersuchung, nebst den Pås
sen, wird mit dem abgehenden Boot sogleich an Unsern Polizeymeister
in Kopenhagen, Etatsrath Haagen, eingesandt, welchem Wir allerhöchst
aufgetragen haben, ein genaues Augenmerk auf die solchergestalt ankom
menden Reisenden zu richten, oder die beykommende Obrigkeit in den
Aemtern oder Städten, falls die Reisenden nicht nach Kopenhagen gehen,
davon zu benachrichtigen. An der Stelle, wo sie ankommen, erhalten
sie alsdann ihre Pässe zurück. Wenn sich eine Civil: Obrigkeitsperson
in der Nähe einer Fährstelle befindet, so hat solche die Reisenden vorer:
wähntermaßen zu befragen, die Pässe auf die vorgeschriebene Art zu sen
den und Interimsscheine auszustellen. Wenn dies aber nicht der Fall
ist, so wird dazu ein Officier bey der Fährstelle angefeßt. Wenn die Rei
senden befragt werden, sind sie zugleich zu visitiren, ob sie Briefe mit sich
führen, welche ihnen alsdann abgenommen und ebenfalls an unsern Poli-
Eine gleichlautende Verfügung ergieng aus dem Holsteinischen Oberges
richt am 26sten May. Auch ward dem Oberpräsidium in Altona die Kos
nigl. Resolution am 20ften May mitgetheilt.

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III
1808.
99.
zenmeister, Etatsrath Haagen, eingesandt werden. Auch bey der Rück:
kehr werden die Reisenden visitirt, um zu verhüten, daß sie keine Briefe 24. May.
von Seeland und den dazu gehörigen Inseln mitbringen. Von dieser
Befragung und Ablieferung der Påsse sind auszunehmen: Unsere Beam
ten, Unsere Officiere und Officiere bey der Armee Unserer Alliirten, fer:
ner die Couriere, welche nach Unserm Hofe gehen, so wie Leute von
Distinction, mit einem öffentlichen Character, welche als solche bekannt
sind, oder sich dafür legitimiren.
Diese Unsere Befehle, welche Wir bereits an Unsere commandiren:
den Generale haben gelangen lassen, werden sämtlichen Obrigkeiten Un-
fers Herzogthums Schleswig bekannt gemacht. Uebrigens muß das Be
fragen der Reisenden s. w. d. a. an allen den Fährstellen, wo dazu nicht
von Unserm commandirenden General in Schleswig ein Officier angefeßt
wird, von einem Civilbeamten geschehen.
Wornach c. Die Wir ic. Gegeben c. Gottorf den 24sten May 1808.

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