Circular Order to all Post Offices, concerning the distribution of the chronological collection of ordinances and regulations for the Duchies, from September 9, 1806 onwards, including supplementary volumes.
1809-05-20 · Circularverfügung · 1809 · 1809_086_05_20
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107 1859. 86. 86. Circularverfügung an sämtliche Postcomtoire, betr. Die Vertheilung der chronologischen Sammlung der Verord: 20. May. nungen und Verfügungen für die Herzogthümer, vom 9ten Sept. 1806 an, nebst den Supplementbånden. Se. Königl. Majestät haben allergnädigst zu genehmigen geruhet: daß der Baron und Oberprocureur von Eggers auf seine Kosten eine neue chronologische Sammlung der Verordnungen und Verfügungen für die Herzogthümer Schleswig und Holstein herausgeben möge, und daben befohlen: daß sämtliche Obergerichte, Untergerichte, Obrigkeiten und Consistorien in den Herzogthümern ein Exemplar der erwähnten neuen chronologischen Sammlung, nebst den Supplementbånden, so wie solche herauskommen, anschaffen sollen, und zwar dergestalt, daß diese Erem plare in den Archiven aufbewahrt, und auch auf den mit Jurisdiction ver: sehenen adelichen und Kanzeleygütern, jedem neuen Besizer, so wie in den mit Jurisdiction versehenen Koegen, den Gerichtshaltern zugestellt, ferner die solchergestalt anzuschaffenden Exemplare von dem Herausgeber gebunden und portofrey auf dem nächsten Postcomtoir für einen ermäßig ten Preis geliefert werden sollen. In Anleitung eines, dieses Gegenstandes wegen, von erwähntem Baron und Oberprocureur von Eggers geschehenen Antrages, wird den Königl. Postcomtoiren, mittelst gegenwärtigen Circularschreibens, zur Pflicht gemacht, die Eremplare, welche derselbe nach einer, zu seiner Zeit ihnen zuzustellenden Specification, zusenden wird, in Empfang zu nehmen, und an diejenigen, die es angeht, auf Verlangen abzuliefern. Wenn übrigens der Fall seyn sollte, daß gedachter Baron und Oberpro cureur durch die Königl. Postcomtoire Subscribenten sammeln lassen und von selbigen die Erhebung und Einsendung der Gelder für die vertheilten Eremplare wünschen möchte, für welche lekteren Bemühungen er, seinem 02
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1809. 20. May. 86. 108 Erbieten gemäß, eine Provision von vier Procent vergüten will, welche von den ihm zu übersendenden Geldern sogleich abgezogen werden könn ten: so hat die Generalpostdirection nicht nur nichts dagegen, sondern sie würde es vielmehr gern sehen, wenn sie sich diesem Gegenstande un terziehen wollten. Generalpofidirection den 20sten May 1809. 1809. 20. May. 87 87. Kanzelenschreiben an die Generalfriegscommissaire, betr. die Listen über die ausgedienten Leute bey den älteren Ba- taillonen. Die Kanzelen ermangelt nicht, Ihnen hiedurch anzuzeigen, daß Sie die Listen über die ausgediente, und nach dem Ihnen durch das Obergericht be: kannt gemachten Allerhöchsten Befehl zur Entlassung bestimmte, Mann- schaft erwarten können, sobald die, statt dieser Mannschaft, ausgehobe nen Leute die Waffenübungen erlernt haben. Die hiernach bereits ents lassenen oder noch zu entlassenden Leute sind auf der nächsten Seffion, nach Vorschrift der bestehenden Verordnungen und Verfügungen über diesen Gegenstand, unter die annectirten Bataillone zu versetzen. 1809. 23. May. 88. 88. Circular, Betr. die Aufhebung des Abzugsrechts mit dem adelichen Gute Gaarz. Die Nentekammer ist durch eine Königl. Allerhöchste Resolution vom Isten May 1780 autorisirt worden, das Abzugsrecht zwischen den adeli chen Gutsbesißern im Herzogthum Holstein eines und den Aemtern, Land: schaften und Städten beider Herzogthümer, nebst der Herrschaft Pinnes berg, Grafschaft Ranzau und Stadt Altona, andern Theils, in soweit
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