Circular Order to all Post Offices, concerning the distribution of the chronological collection of ordinances and regulations for the Duchies, from September 9, 1806 onwards, including supplementary volumes.

1809-05-20 · Circularverfügung · 1809 · 1809_086_05_20

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1859.
86.
86. Circularverfügung an sämtliche Postcomtoire, betr. Die
Vertheilung der chronologischen Sammlung der Verord: 20. May.
nungen und Verfügungen für die Herzogthümer, vom 9ten
Sept. 1806 an, nebst den Supplementbånden.
Se. Königl. Majestät haben allergnädigst zu genehmigen geruhet:
daß der Baron und Oberprocureur von Eggers auf seine Kosten eine
neue chronologische Sammlung der Verordnungen und Verfügungen für
die Herzogthümer Schleswig und Holstein herausgeben möge, und daben
befohlen: daß sämtliche Obergerichte, Untergerichte, Obrigkeiten und
Consistorien in den Herzogthümern ein Exemplar der erwähnten neuen
chronologischen Sammlung, nebst den Supplementbånden, so wie solche
herauskommen, anschaffen sollen, und zwar dergestalt, daß diese Erem
plare in den Archiven aufbewahrt, und auch auf den mit Jurisdiction ver:
sehenen adelichen und Kanzeleygütern, jedem neuen Besizer, so wie in
den mit Jurisdiction versehenen Koegen, den Gerichtshaltern zugestellt,
ferner die solchergestalt anzuschaffenden Exemplare von dem Herausgeber
gebunden und portofrey auf dem nächsten Postcomtoir für einen ermäßig
ten Preis geliefert werden sollen.
In Anleitung eines, dieses Gegenstandes wegen, von erwähntem
Baron und Oberprocureur von Eggers geschehenen Antrages, wird den
Königl. Postcomtoiren, mittelst gegenwärtigen Circularschreibens, zur
Pflicht gemacht, die Eremplare, welche derselbe nach einer, zu seiner
Zeit ihnen zuzustellenden Specification, zusenden wird, in Empfang zu
nehmen, und an diejenigen, die es angeht, auf Verlangen abzuliefern.
Wenn übrigens der Fall seyn sollte, daß gedachter Baron und Oberpro
cureur durch die Königl. Postcomtoire Subscribenten sammeln lassen und
von selbigen die Erhebung und Einsendung der Gelder für die vertheilten
Eremplare wünschen möchte, für welche lekteren Bemühungen er, seinem
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1809.
20. May.
86.
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Erbieten gemäß, eine Provision von vier Procent vergüten will, welche
von den ihm zu übersendenden Geldern sogleich abgezogen werden könn
ten: so hat die Generalpostdirection nicht nur nichts dagegen, sondern
sie würde es vielmehr gern sehen, wenn sie sich diesem Gegenstande un
terziehen wollten.
Generalpofidirection den 20sten May 1809.
1809.
20. May.
87
87. Kanzelenschreiben an die Generalfriegscommissaire, betr.
die Listen über die ausgedienten Leute bey den älteren Ba-
taillonen.
Die Kanzelen ermangelt nicht, Ihnen hiedurch anzuzeigen, daß Sie die
Listen über die ausgediente, und nach dem Ihnen durch das Obergericht be:
kannt gemachten Allerhöchsten Befehl zur Entlassung bestimmte, Mann-
schaft erwarten können, sobald die, statt dieser Mannschaft, ausgehobe
nen Leute die Waffenübungen erlernt haben. Die hiernach bereits ents
lassenen oder noch zu entlassenden Leute sind auf der nächsten Seffion,
nach Vorschrift der bestehenden Verordnungen und Verfügungen über
diesen Gegenstand, unter die annectirten Bataillone zu versetzen.
1809.
23. May.
88.
88. Circular, Betr. die Aufhebung des Abzugsrechts mit dem
adelichen Gute Gaarz.
Die Nentekammer ist durch eine Königl. Allerhöchste Resolution vom
Isten May 1780 autorisirt worden, das Abzugsrecht zwischen den adeli
chen Gutsbesißern im Herzogthum Holstein eines und den Aemtern, Land:
schaften und Städten beider Herzogthümer, nebst der Herrschaft Pinnes
berg, Grafschaft Ranzau und Stadt Altona, andern Theils, in soweit

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