Circular to all Post Offices, concerning future handling of reminder letters.
1809-12-05 · Circular · 1809 · 1809_238_12_05
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1809. 5. Dec. 238. 346 238. Circular an sämtliche Postcomtoire, Betr. das künftige Verhalten mit den Erinnerungsschreiben. Um die Anzahl der Erinnerungsschreiben einzuschränken, welche die Ge: neralposidirection, zur Erhaltung einer bestimmten Ordnung im Geschäfts gange, gar zu oft zu erlassen genöthigt ist; und um den Versäumnissen und mangelhaften Beantwortungen vorzubeugen, welche in Ansehung der von den Postcomtoiren, wegen eingetretener Jrrungen ergehenden Laufe zettel, Statt finden, wird dem Königlichen Postcomtoir Folgendes zu erkennen gegeben: 1) Alle Erinnerungsschreiben, die wegen Einsendung der Quartals: Extracte, der Quitungen der Contribution und Steuercaffe zu Rends: burg für abgelieferten Cassebehalt, der Jahresrechnungen und der Stun denzettel vom Beförderungswesen erlassen werden, sollen künftig als Pri vatsache angesehen, und daher denjenigen, die es angeht, in Porto zu gesandt werden. 2) Wenn von den Postcomtoiren Berichte oder Erklärungen über zugesandte Notaten, oder Abschriften von zugefertigten Instructionen be gehrt werden, so ist diesen Forderungen, in Gemäßheit der von der das maligen Deutschen Kanzeley unterm 24sten Jul. 1801 erlaffenen allge meinen Verordnung, welche in der chronologischen Sammlung der Schleswig Holsteinischen Verordnungen von demselben Jahre S. 76. eingerückt ist, binnen drey Wochen nach dem Empfange des Schreibens der Generalpostdirection, und ben Vermeidung der ebendaselbst festge feßten Brüche von 2 bis 5 Rthlr. für jede verzögerte Woche, Genüge zu leisten; und wenn solches, wider Erwarten, versäumt würde, so soll das erste Erinnerungsschreiben, worin die verwirkte und unter feinem Vorwande nachzulassende Brüche bestimmt werden wird, zwar unter K. D. S., jedes nachfolgende Schreiben aber als Privatsache ab geben.
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347 1809. 238. 3) Wenn Postcomtoire, wegen bemerkter Jrrungen oder Mängel ben der Conferirung der Posten, Laufzettel erlassen, so sollen nicht nur die 5. Dec. Postcomtoire unterweges ihre, zur rechtlichen Aufklärung des in Anfrage gebrachten Falls, dienende Bemerkungen auf dem Laufzettel mit möglich. ster Bestimmtheit, unter kurzer Anführung der für ihr Comtoir redenden Gründe, und unter Hinzufügung des Datums des Empfanges und der Weitersendung des Laufzettels, niederschreiben, sondern es sollen auch die Postcomtoire, wohin die Laufzettel bestimmt sind, selbige sogleich mit der ersten Briefpost nach dem Ort der ersten Absendung zurück gehen las fen; und wenn der Gegenstand von der Beschaffenheit ist, daß unter Ein fendung des Laufzettels an die Generalpostdirection Bericht erstattet wer den muß: so wird diese jede sich ergebende Zögerung oder abweichende, un bestimmte Beantwortung ebenfalls mit einer angemessenen Brüche ahnden. Generalpostdirection den sten Dec. 1809. Hellfried. Lange. Harbou. Monrad. Rofenvinge Kolderup. Thaysfen. 239. Zollkammerschreiben, betr. die Ausfuhr der Birkenbänder. Se. Königl. Majestät haben, auf diesseitige allerunterthänigste Vorstellung unterm 28sten v. M., allergnädigst zu resolviren geruhet: daß die Ausfuhr der Birkenbänder aus den Herzogthumern in die Fremde landwärts, wie auch auf der Elbe, der Trave und der Stoer, nach den an besagten Flüssen belegenen fremden Orten mit solchen Fahrzeugen, Deren Fahrt lediglich auf diese Flüsse eingeschränkt ist, verstattet wer den möge. Westindisch: Guineische Rente: und Generalzollkammer den 9ten Dec, 1809. Xp 2 1809. 9. Dec. 239.
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