Circular to all Post Offices, concerning future handling of reminder letters.

1809-12-05 · Circular · 1809 · 1809_238_12_05

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1809.
5. Dec.
238.
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238. Circular an sämtliche Postcomtoire, Betr. das künftige
Verhalten mit den Erinnerungsschreiben.
Um die Anzahl der Erinnerungsschreiben einzuschränken, welche die Ge:
neralposidirection, zur Erhaltung einer bestimmten Ordnung im Geschäfts
gange, gar zu oft zu erlassen genöthigt ist; und um den Versäumnissen
und mangelhaften Beantwortungen vorzubeugen, welche in Ansehung der
von den Postcomtoiren, wegen eingetretener Jrrungen ergehenden Laufe
zettel, Statt finden, wird dem Königlichen Postcomtoir Folgendes zu
erkennen gegeben:
1) Alle Erinnerungsschreiben, die wegen Einsendung der Quartals:
Extracte, der Quitungen der Contribution und Steuercaffe zu Rends:
burg für abgelieferten Cassebehalt, der Jahresrechnungen und der Stun
denzettel vom Beförderungswesen erlassen werden, sollen künftig als Pri
vatsache angesehen, und daher denjenigen, die es angeht, in Porto zu
gesandt werden.
2) Wenn von den Postcomtoiren Berichte oder Erklärungen über
zugesandte Notaten, oder Abschriften von zugefertigten Instructionen be
gehrt werden, so ist diesen Forderungen, in Gemäßheit der von der das
maligen Deutschen Kanzeley unterm 24sten Jul. 1801 erlaffenen allge
meinen Verordnung, welche in der chronologischen Sammlung der
Schleswig Holsteinischen Verordnungen von demselben Jahre S. 76.
eingerückt ist, binnen drey Wochen nach dem Empfange des Schreibens
der Generalpostdirection, und ben Vermeidung der ebendaselbst festge
feßten Brüche von 2 bis 5 Rthlr. für jede verzögerte Woche, Genüge zu
leisten; und wenn solches, wider Erwarten, versäumt würde, so soll
das erste Erinnerungsschreiben, worin die verwirkte und unter feinem
Vorwande nachzulassende Brüche bestimmt werden wird, zwar unter
K. D. S., jedes nachfolgende Schreiben aber als Privatsache ab
geben.

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1809.
238.
3) Wenn Postcomtoire, wegen bemerkter Jrrungen oder Mängel ben
der Conferirung der Posten, Laufzettel erlassen, so sollen nicht nur die 5. Dec.
Postcomtoire unterweges ihre, zur rechtlichen Aufklärung des in Anfrage
gebrachten Falls, dienende Bemerkungen auf dem Laufzettel mit möglich.
ster Bestimmtheit, unter kurzer Anführung der für ihr Comtoir redenden
Gründe, und unter Hinzufügung des Datums des Empfanges und der
Weitersendung des Laufzettels, niederschreiben, sondern es sollen auch
die Postcomtoire, wohin die Laufzettel bestimmt sind, selbige sogleich mit
der ersten Briefpost nach dem Ort der ersten Absendung zurück gehen las
fen; und wenn der Gegenstand von der Beschaffenheit ist, daß unter Ein
fendung des Laufzettels an die Generalpostdirection Bericht erstattet wer
den muß: so wird diese jede sich ergebende Zögerung oder abweichende, un
bestimmte Beantwortung ebenfalls mit einer angemessenen Brüche
ahnden.
Generalpostdirection den sten Dec. 1809.
Hellfried. Lange. Harbou. Monrad. Rofenvinge Kolderup.
Thaysfen.
239. Zollkammerschreiben, betr. die Ausfuhr der Birkenbänder.
Se. Königl. Majestät haben, auf diesseitige allerunterthänigste
Vorstellung unterm 28sten v. M., allergnädigst zu resolviren geruhet:
daß die Ausfuhr der Birkenbänder aus den Herzogthumern in die Fremde
landwärts, wie auch auf der Elbe, der Trave und der Stoer, nach den
an besagten Flüssen belegenen fremden Orten mit solchen Fahrzeugen,
Deren Fahrt lediglich auf diese Flüsse eingeschränkt ist, verstattet wer
den möge.
Westindisch: Guineische Rente: und Generalzollkammer den 9ten
Dec, 1809.
Xp 2
1809.
9. Dec.
239.

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