Circular to all senior officials of both duchies and to the Schleswig-Holstein Land Commission, concerning the procedure for dividing land and usage tax.
1809-01-14 · Circular · 1809 · 1809_F008_01_14
OCR transcription
1809. 14. Jan. 8. 10 commandirender in einer Provinz oder über ein Armeecorps sich aufhält, monatlich 2 Rthlr. für Schreibmaterialien zuzulegen, den übrigen Auf- sehern der Feldpost. Estafetten hingegen nur 1 Rthlr. monatlich für Schreibmaterialien zu bewilligen. Diese Vergütung wird vom isten Oct. 1808 an berechnet, und zwar auf gleiche Weise, wie das Circular des Königl. Feldcommissariats vom 1sten März 1808, in Betref der Vergütung für die Expedition der Estafetten, bestimmt. In Folge dieser allergnädigsten Resolution werden die benkommenden Obrigkeiten im Herzogthum Schleswig hievon benachrichtiget, um die verschiedenen Aufseher zu instruiren, ihre monatlichen Rechnungen dar:. nach einzurichten. Urkundlich c. Gegeben c. Gottorf den 14ten Jan. 1809. 1809. 14. Jan. 9. 9. Circular an sämtliche Oberbeamte beider Herzogthümer und an die Schleswig-Holsteinische Land.commission, betr. das Verfahren bey Theilung der Grund- und Benußungssteuer. Es ist der Rentekammer bekannt geworden, daß ben Theilungen von Landstellen oder einzelnen Stücken, die im Hebungsregister über die Grund: und Benußungssteuer unter eins aufgeführt sind, die Verthei- lung der Steuer selbst an verschiedenen Orten nach verschiedenen Metho den geschehe. Damit nun in dieser Hinsicht überall ein gleiches Verfah ren beobachtet werde, so wird dem Herrn N. N. hiemit eröfnet, daß die Theilung der Grund- und Benußungssteuer, nebst den nachherigen Erhö hungen derselben, auf eben die Weise, wie die Repartition anderer regis sterlichen Abgaben, folglich da, wo lettere nach der vorgenommenen Bo: nitirung geschieht, nach Bonität, wo aber keine Bonitirung herkömm lich ist, lediglich nach Quantität zu beschaffen sen, so daß das gesammte, von einem Landstück bisher entrichtete, Steuerquantum über die einzel-
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