Circular to all senior officials of both duchies and to the Schleswig-Holstein Land Commission, concerning the procedure for dividing land and usage tax.

1809-01-14 · Circular · 1809 · 1809_F008_01_14

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1809.
14. Jan.
8.
10
commandirender in einer Provinz oder über ein Armeecorps sich aufhält,
monatlich 2 Rthlr. für Schreibmaterialien zuzulegen, den übrigen Auf-
sehern der Feldpost. Estafetten hingegen nur 1 Rthlr. monatlich für
Schreibmaterialien zu bewilligen. Diese Vergütung wird vom isten
Oct. 1808 an berechnet, und zwar auf gleiche Weise, wie das Circular
des Königl. Feldcommissariats vom 1sten März 1808, in Betref der
Vergütung für die Expedition der Estafetten, bestimmt.
In Folge dieser allergnädigsten Resolution werden die benkommenden
Obrigkeiten im Herzogthum Schleswig hievon benachrichtiget, um die
verschiedenen Aufseher zu instruiren, ihre monatlichen Rechnungen dar:.
nach einzurichten.
Urkundlich c. Gegeben c. Gottorf den 14ten Jan. 1809.
1809.
14. Jan.
9.
9. Circular an sämtliche Oberbeamte beider Herzogthümer und
an die Schleswig-Holsteinische Land.commission, betr. das
Verfahren bey Theilung der Grund- und Benußungssteuer.
Es ist der Rentekammer bekannt geworden, daß ben Theilungen von
Landstellen oder einzelnen Stücken, die im Hebungsregister über die
Grund: und Benußungssteuer unter eins aufgeführt sind, die Verthei-
lung der Steuer selbst an verschiedenen Orten nach verschiedenen Metho
den geschehe. Damit nun in dieser Hinsicht überall ein gleiches Verfah
ren beobachtet werde, so wird dem Herrn N. N. hiemit eröfnet, daß die
Theilung der Grund- und Benußungssteuer, nebst den nachherigen Erhö
hungen derselben, auf eben die Weise, wie die Repartition anderer regis
sterlichen Abgaben, folglich da, wo lettere nach der vorgenommenen Bo:
nitirung geschieht, nach Bonität, wo aber keine Bonitirung herkömm
lich ist, lediglich nach Quantität zu beschaffen sen, so daß das gesammte,
von einem Landstück bisher entrichtete, Steuerquantum über die einzel-

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