Circular to all Post Offices, concerning the transport of extra posts, couriers, and express riders, and the postage fees to be paid.
1810-09-14 · Circular · 1810 · 1810_09_14
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257 1810. 193. 1) Die zwischen Hamburg und Lübeck mit gemiethetem Fuhrwerk reisenden Einwohner beider genannten Städte können, ohne an die Er: 14. Sept. trapost gebunden zu seyn, so lange bis Se. Königl. Majestät anders dar: über zu befehlen geruhen, ungehindert durch Oldeslohe paffären, wenn sie, wie bisher, für jedes Pferd, womit das Fuhrwerk bespannt ist, 12 Lßl., und das gewöhnliche Wagenmeistergeld an den Postmeister erlegen. 2) Auf einem mit zwey Pferden bespannten Ertrapost:, Rüst: oder Beywagen sollen 600 Pfund, jede Person zu 150 Pfund, Unerwach sene halb so schwer gerechnet, aufgenommen werden, und die Vorspan: nung mehrerer Pferde soll nach dem Verhältniß dieses festgesetzten Ge: wichts geschehen. 3) Eine Chaise mit einem halben Verdeck, ein Phaeton, ein offener Wagen mit einem Chaisenstuhl, oder ein Wiener: Wagen mit zwey Per sonen und einem Mantelsack, soll mit zwey Pferden, mit drey Pferden aber,, wenn zwey Personen Gepäcke und einen Bedienten haben, oder der Personen mehrere sind, befördert werden, es sey denn, daß beson- dere Umstände, welche in dem Stundenzettel anzuzeigen sind, die Vora spannung mehrerer Pferde erheischen möchten. 4) Die zweysizigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier: fißigen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin befindlichen Personen oder des Gepäckes, befördert werden. 5) An Postgeld soll ben der Bestellung für jedes Pferd zu Extrapo sten 16 Lßl., zu Couriers 24 Lßt., und zu Stafetten 28 Lßl. für jede Meile, außer der temporairen Zulage desselben, entrichtet werden. Wenn Couriers zu Wagen und nicht geschwinder wie Extraposten be: fördert werden wollen, ist dafür auch nur wie für Ertraposten das Post: geld zu erlegen. Uebrigens soll dem Postmeister an Wagenmeistergeld für jedes Wagen oder Vorspannpferd I Lßl., und den Postillions für
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