Order to the senior officials, authorities, prelates, and district deputies in the Duchy of Schleswig, that the field post expediters employed at the field post office, as long as they serve as such, shall be exempt from both civilian military service and coastal militia service.

1809-07-01 · Verfügung · 1809 · 1809_F128_07_08

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OCR transcription

1809.
1. Jul.
128.
1809.
1. Jul.
129.
212
128. Verfügung an die Oberbeamten, Obrigkeiten, Prälaten
und Districts Deputirten im Herzogthum Schleswig,
daß die bey dem Feldpostamt angefeßten Feldpost-Expe
diteure, so lange sie als solche fungiren, vom bürgerlichen
Militairdienst sowohl, als auch vom Küstenmilizdienst
befreyet seyn sollen *).
Sr. Königl. Majestät Allerhöchstem Willen und Befehl zufolge,
wird hiedurch den Oberbeamten, Obrigkeiten, Prälaten und Districts:
Deputirten im Herzogthum Schleswig zur weitern Bekanntmachung und
Nachachtung eröfnet: Daß die bey dem Feldpostamt angefekten Feldpost
Expediteure, so lange sie als solche fungiren, vom bürgerlichen Militair
dienst sowohl, als auch vom Küstenmilizdienst befreyet seyn sollen.
Urkundlich zc. Gegeben zc. Gottorf den isten Jul, 1809.
129. Schreiben der Generalposidirection, betr. die Verände
rung der Meilenzahl zwischen Hadersleben und Ripen.
Da die Entfernung von Ripen nach Hadersleben auf 6 Meilen festges
seßt ist: so wird in Anleitung des von dem Herrn Postmeister eingegan
genen Gesuchs vom 17ten v. M., hiedurch genehmigt, daß derselbe
Maßstab in Hinsicht der Wegeslänge von Hadersleben nach Ripen gelten,
und demnach bey Beförderung der Extraposten, Stafetten und Couriers
zwischen den vorbenannten Oertern das Postgeld für 62 Meilen erhoben
und zum zwölften Theil der Generalpoftcasse berechnet, darnach auch das
Trinkgeld an die Postillions erlegt werden solle.
Generalpostdirection den isten Jul. 1809.
Hellfried.
Lange.
Harbou.
Monrad.
Thaysfen.
*) Für das Herzogthum Holstein ist eine gleiche Verfügung erlassen.

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