Order to the senior officials, authorities, prelates, and district deputies in the Duchy of Schleswig, that the field post expediters employed at the field post office, as long as they serve as such, shall be exempt from both civilian military service and coastal militia service.
1809-07-01 · Verfügung · 1809 · 1809_F128_07_08
OCR transcription
1809. 1. Jul. 128. 1809. 1. Jul. 129. 212 128. Verfügung an die Oberbeamten, Obrigkeiten, Prälaten und Districts Deputirten im Herzogthum Schleswig, daß die bey dem Feldpostamt angefeßten Feldpost-Expe diteure, so lange sie als solche fungiren, vom bürgerlichen Militairdienst sowohl, als auch vom Küstenmilizdienst befreyet seyn sollen *). Sr. Königl. Majestät Allerhöchstem Willen und Befehl zufolge, wird hiedurch den Oberbeamten, Obrigkeiten, Prälaten und Districts: Deputirten im Herzogthum Schleswig zur weitern Bekanntmachung und Nachachtung eröfnet: Daß die bey dem Feldpostamt angefekten Feldpost Expediteure, so lange sie als solche fungiren, vom bürgerlichen Militair dienst sowohl, als auch vom Küstenmilizdienst befreyet seyn sollen. Urkundlich zc. Gegeben zc. Gottorf den isten Jul, 1809. 129. Schreiben der Generalposidirection, betr. die Verände rung der Meilenzahl zwischen Hadersleben und Ripen. Da die Entfernung von Ripen nach Hadersleben auf 6 Meilen festges seßt ist: so wird in Anleitung des von dem Herrn Postmeister eingegan genen Gesuchs vom 17ten v. M., hiedurch genehmigt, daß derselbe Maßstab in Hinsicht der Wegeslänge von Hadersleben nach Ripen gelten, und demnach bey Beförderung der Extraposten, Stafetten und Couriers zwischen den vorbenannten Oertern das Postgeld für 62 Meilen erhoben und zum zwölften Theil der Generalpoftcasse berechnet, darnach auch das Trinkgeld an die Postillions erlegt werden solle. Generalpostdirection den isten Jul. 1809. Hellfried. Lange. Harbou. Monrad. Thaysfen. *) Für das Herzogthum Holstein ist eine gleiche Verfügung erlassen.
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