82. Circular, concerning the payment for newspapers and periodicals published in Denmark and Norway. 84. Circular, concerning an increase in expedition fees for express mail (Staffetten) carrying multiple letters. 85. Circular regarding freight postal items destined for and arriving from Stockelsdorf and Plön.

1811-05-04 · Circular · 1811 · 1811_05_04

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82. Circular, betr. die Bezahlung der in Dännemark und 1817.
82.
Norwegen herauskommenden Zeitungen und Zeitschriften. 4. May.
Se. Königl. Majestät haben auf allerunterthänigste Vorstellung
der Generalpostdirection, mittelst Allerhöchster Resolution vom 4ten v. M.,
allergnädigst zu genehmigen geruhet: Daß vom Anfange dieses Jahrs an
und bis weiter die Bezahlung der in Dännemark und Norwegen heraus:
kommenden Zeitungen und Zeitschriften, welche mit den Posten versandt
werden, dergestalt festgesetzt werden möge, daß die Abonnenten von
demjenigen, welches den Herausgebern der Blätter in Dänischem Cour.
ausbezahlt wird, nur den vierten Theil in Schleswig Holsteinischem Cour.
entrichten, dahingegen das bisherige moderirte Postgeld und die den Post-
N

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1811.
82.
98
comtoiren bewilligten Gebühren für die Vertheilung der Exemplare und
May. für die Eincassirung des Geldes erlegen sollen. In Uebereinstimmung
hiemit ist ein Verzeichniß der Dänischen und Norwegischen Blätter, des
ren Versendung mit den Posten erlaubt ist, entworfen worden, wornach
das Königl. Postcomtoir sich bey Erhebung und Berechnung der Zeitungs:
gelder zu richten hat.
Generalpostdirection den 4ten May 1811.

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84. Circular, betr. eine Erhöhung der Expeditionsgebühren
für die mit mehreren Briefen durchgehende Staffetten.
Se. Königl. Majestät haben auf allerunterthänigste Vorstellung der
Generalpostdirection, mittelst allergnädigster Resolution vom 24sten v. M.,
zu bewilligen geruhet: Daß in den Fällen, wenn mit Staffetten Briefe
versandt werden, die nach Zwischendrtern gehören, durch welche die Staf-
fetten gehen, und daher aus der Staffettentasche herausgenommen und
den Eignern zugestellt werden müssen, für die Expedition einer solchen
Staffette, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Briefe, außer den in dem
7ten Abschnitt des Circularschreibens des damaligen Generalpostamts vom
16ten Dec. 1806 festgesetzten 8 Schill., annoch 24 Schill., und für die
Bestellung der mit Staffetten ankommenden, an einen und denselben
Mann addreffirten, Briefe in Altona, Flensburg, Schleswig, Rends:
burg und Kiel, zur Tageszeit 6 Schill. und zur Nachtzeit, daß heißt,
im Sommer von II Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, und im Winter
von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens 8 Schill., an den übrigen Der:
tern aber zur Tageszeit 4 Schill. und zur Nachtzeit 6 Schill. vergütet
werden mögen. Welches demnach dem Königl. Postcomtoir hiedurch zur
Nachachtung zu erkennen gegeben wird.m
Generalpostdirection den 4ten May 1811.
1811.
4. May.
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7811.
May.
85.
100
85. Circular wegen der nach Stockelsdorf und Plön bestinim
ten und der von daher eingehenden Frachtpostsachen.
Wenn
Senn nach einem Schreiben der Westindisch: Guineischen Rente und
Generalzollkammer nummehr ein Zollbeamter zu Stockelsdorf und zu Plön
angesetzt worden, von welchen ersterer die von Lübeck nach Stockelsdorf
gebrachten zur Versendung mit der Frachtpost bestimmten Pakete, Vers
schläge re. vor der Absendung zu versiegeln und mit Paffterzetteln zu verse
hen, die aus dem Lande kommenden Verschläge dahingegen mit den dabey
vorhandenen Zollpaffferzetteln zu vergleichen, und letzterer die mit der
Frachtpost zu Plön eingehenden Waaren zu untersuchen und über die von
da abgehenden Sachen Passerzettel zu ertheilen verpflichtet ist: so wird
dem Königl. Postcomtoir hiedurch aufgegeben, die nach beiden Dertern
bestimmten Pakete, Verschläge 2c., welche zur Versendung eingeliefert
werden, nicht anders anzunehmen, als wenn Passerzettel mitfolgen, und
von den Charten, die von Stockelsdorf und Plön eingehen, der dortigen.
Zollstätte Abschriften mitzutheilen. 18
Generalpostoirection den 4ten May 1812.

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