165. Circular, concerning the price increase of the Odense Iversen and Hempel newspapers. 168. Chancellery Patent, concerning the time of burial of the bodies of Jewish co-religionists, for the Duchies of Schleswig and Holstein.
1811-07-27 · Circular · 1811 · 1811_07_27
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1817. 165. Circular, betr. die Preiserhöhung der Odenseer Iver- 27. Jul.senschen und Hempelschen Zeitungen.d 165. Se. Königl. Majestät haben auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalposidirection, mittelst allergnädigster Resolution vom 6ten d. M. zu genehmigen geruhet: daß für die Abonnenten der Preis des Jahrgan: ges der Zeitungen, welche der Buchhändler Iversen und der Buchdrucker Hempel in Odensee herausgeben, vom Isten d. M. an bis nach Ablauf eines Jahrs nach wiederhergestelltem Frieden zu 1 Rthlr. 36 Schill. erhd- het, und nach Abzug von 24 Schill., welche dem Postcomtoir für die Ver- theilung gebühren, das Uebrige mit 1 Rthlr. 12 Schill. der Postcaffe zur Einnahme berechnet werden soll; welches demnach dem Königl. Poſtcom- toir zur Nachricht und Nachachtung eröfnet wird, und hat Es übrigens in dem demselben von hier aus unterm 4ten May d. J. mitgetheilten Ver zeichnisse der zur Versendung autorisirten Dänischen und Norwegischen I
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185 Blätter diese Veränderung des Preises bemeldeter Zeitungen zu bez merken. Generalpostdirection den 27sten Jul. 1811. 1811. 27. Jul. 165.
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187 168. Kanzeleypatent, betreffend die Zeit der Beerdigung der Leichname jüdischer Glaubensgenossen, für die Herzog- thümer Schleswig und Holstein. Se. Königl. Majestät haben allergnädigst geruhet, folgende Be fiimmungen wegen Beerdigung der Leichen der Bekenner der jüdischen Religion festzusehen: 1) Jeder Sterbefall unter jüdischen Glaubensgenossen soll an Dere tern, wo die Juden Repräsentanten oder Vorsteher haben, diesen oder dem Vorsitzer angezeigt werden, welche sodann eine Bescheinigung über die Anzeige des Sterbefalls unentgeltlich zu ertheilen haben. 2) An den Oertern, wo die Juden keine Gemeine und folglich keine Repräsentanten haben, geschieht die Anzeige bey der Polizeybehörde, welche die Bescheinigung unentgeltlich ertheilt. 3) Der Leichnam darf nicht eher, als drey Tage nach geschehener Anzeige und Ertheilung des Attestes beerdiget werden, die nachbenannten Falle ausgenommen. 4) Hatte der Verstorbene eine ansteckende Krankheit, so geschieht die Beerdigung ohne alles Leichengefolge innerhalb achtundvierzig Stunden nach dem erfolgten Tode, in denselben Kleidungsstücken, worin er starb und in Sargen, die inwendig verpicht oder getheert sind, und vier Ellen unter der Erde eingegraben werden; auch muß die Krankheit bey der An- zeige und in dem zu ertheilenden Attest angeführt werden. 5) Wenn der Verstorbene zwar keine solche Krankheit hatte, die Ver: wesung aber sich früher, als drey Tage nach dem Sterbefall merklich auf- fert, so muß die Beerdigung auch vor Ablauf dieser Zeit geschehen, wenn ein Atteft des Stadtphysicus über die Richtigkeit dieser Angabe benge= bracht wird. Dieser Attest wird den Unvermögenden unentgeltlich zuge: Aa 2 1811. $ 27. Jul. 168.
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