Circular to customs officials, concerning the inspection of postal items arrived by freight post.

1811-08-24 · Circular · 1811 · 1811_08_24

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OCR transcription

1811.
24. Aug.
1890
210
189.
Circular an die Zollbeamten, betr. die Untersuchung des
mit der Frachtpost angekommenen Postguts.
-
Es sind nach einer von der Königl. Generalpostdirection der Generalzoll
kammer mitgetheilten Königl. Allerhöchsten Resolution die Postmeister be
ordert worden, ben jeder Expedition der ankommenden Frachtposten von
demjenigen Postgut, welches zur Verbleibung in eingehet, einen vers
hältnißmäßigen Theil von den mitfolgenden inländischen emballirten Güs
tern zur absoluten Defnung und Nachsicht durch den auf dem Posthause
sich einfindenden Zollbedienten herauszunehmen. Ferner sind auch die
Zollbedienten berechtiget, alles dasjenige zu dfnen und zu untersuchen,
was sie für verdächtig ansehen, und muß überall von demjenigen, was
unter Angabe von inländischen Fabrikwaaren versandt wird, nichts ohne
vorgängige Defnung ausgeliefert werden. Bey Communicirung dieser
Allerhöchsten Resolution wird dem Herrn Zollverwalter zugleich zur Nach
achtung vermeldet, daß so wie der Unterzollbediente sich, dem S. 142. der
Zollverordnung gemäß, sogleich nach Ankunft der Post auf dem Posthanse
einzufinden hat, so ist auch die Oefnung und Nachsicht derjenigen Güter,
von ihm vorzunehmen, welche von den Postmeistern in dieser Absicht vor:
gedachtermaßen herausgenommen worden. Von demjenigen, was fol
chergestalt unrichtig befunden wird, erhalten die Postbeamten den in dem
§. 220. der Zollverordnung bestimmten Antheil. Was dahingegen von
den Zollbeamten einseitig und ohne gegebene Anleitung von Seiten des
Postwesens angehalten werden möchte, wird im Confiscationsfall auf die
bisher bestimmte Weise vertheilt. Da übrigens die Königl. Allerhöchste
Resolution bloß inländische Güter betrift, so ist es eine Selbstfolge, daß
fremde Waaren und Transitgüter nicht dieser Defnung und Nachsicht un-
terworfen sind, es wäre denn, daß die Eigner es selbst verlangen möch
ten, vielmehr ist es damit nach den Zollanordnungen, selbst im Falle des
Verdachts zu verhalten. Aeußern die Postbeamten in Ansehung einiger

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1811.
189.
der fremden Waaren oder Transitgüter Verdacht, so sind selbige nur in
Gegenwart dieser Beamten und der Eigner zu dfnen und nachzusehen, 24. Aug.
und erhalten die Postbeamten auch von diesen von ihnen angezeigten ver:
dächtigen Waaren in Confiscationsfällen den im S. 220. der Zollverord:
nung bestimmten Antheil.
Westindisch: Guineische Rente und Generalzollkammer den 24sten
Aug. 1811.

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