Circular to customs officials, concerning the inspection of postal items arrived by freight post.
1811-08-24 · Circular · 1811 · 1811_08_24
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1811. 24. Aug. 1890 210 189. Circular an die Zollbeamten, betr. die Untersuchung des mit der Frachtpost angekommenen Postguts. - Es sind nach einer von der Königl. Generalpostdirection der Generalzoll kammer mitgetheilten Königl. Allerhöchsten Resolution die Postmeister be ordert worden, ben jeder Expedition der ankommenden Frachtposten von demjenigen Postgut, welches zur Verbleibung in eingehet, einen vers hältnißmäßigen Theil von den mitfolgenden inländischen emballirten Güs tern zur absoluten Defnung und Nachsicht durch den auf dem Posthause sich einfindenden Zollbedienten herauszunehmen. Ferner sind auch die Zollbedienten berechtiget, alles dasjenige zu dfnen und zu untersuchen, was sie für verdächtig ansehen, und muß überall von demjenigen, was unter Angabe von inländischen Fabrikwaaren versandt wird, nichts ohne vorgängige Defnung ausgeliefert werden. Bey Communicirung dieser Allerhöchsten Resolution wird dem Herrn Zollverwalter zugleich zur Nach achtung vermeldet, daß so wie der Unterzollbediente sich, dem S. 142. der Zollverordnung gemäß, sogleich nach Ankunft der Post auf dem Posthanse einzufinden hat, so ist auch die Oefnung und Nachsicht derjenigen Güter, von ihm vorzunehmen, welche von den Postmeistern in dieser Absicht vor: gedachtermaßen herausgenommen worden. Von demjenigen, was fol chergestalt unrichtig befunden wird, erhalten die Postbeamten den in dem §. 220. der Zollverordnung bestimmten Antheil. Was dahingegen von den Zollbeamten einseitig und ohne gegebene Anleitung von Seiten des Postwesens angehalten werden möchte, wird im Confiscationsfall auf die bisher bestimmte Weise vertheilt. Da übrigens die Königl. Allerhöchste Resolution bloß inländische Güter betrift, so ist es eine Selbstfolge, daß fremde Waaren und Transitgüter nicht dieser Defnung und Nachsicht un- terworfen sind, es wäre denn, daß die Eigner es selbst verlangen möch ten, vielmehr ist es damit nach den Zollanordnungen, selbst im Falle des Verdachts zu verhalten. Aeußern die Postbeamten in Ansehung einiger
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211 1811. 189. der fremden Waaren oder Transitgüter Verdacht, so sind selbige nur in Gegenwart dieser Beamten und der Eigner zu dfnen und nachzusehen, 24. Aug. und erhalten die Postbeamten auch von diesen von ihnen angezeigten ver: dächtigen Waaren in Confiscationsfällen den im S. 220. der Zollverord: nung bestimmten Antheil. Westindisch: Guineische Rente und Generalzollkammer den 24sten Aug. 1811.
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