Chancery letter to the Governor, concerning the observance by carters of the instruction issued by the General Post Directorate to post stations regarding the passport ordinance. Circular, concerning the remittance of newspaper fees for German and foreign newspapers and periodicals to the General Post Office Treasury.

1811-11-16 · Kanzleischreiben; Circular · 1811 · 1811_11_16

Page 1

1811_11_16_0001.jpg

1811_11_16_0001.jpg

OCR transcription

270. Kanzeleyschreiben an den Statthalter, betr. die Beob-
1811.
270°
achtung der von der Generalpostdirection den Poststa- 16. Nov.
tionen wegen der Paßverordnung ertheilten Instruction
von den Rollfuhrleuten ").
Die Generalpostdirection hat den Postcomtoiren und Poststationen in den
Herzogthümern, nach Anleitung der Paßverordnung vom 17ten April d. J.,
eine besondere Instruction zu ihrer Nachachtung ertheilt **). Indem wir
einige Exemplare des von gedachter Direction desfalls erlassenen Circulars
hieben anschließen, ersuchen wir des Herrn Landgrafen Durchlaucht unter:
thänigst, den Magistraten der Städte Glückstadt, Heiligenhafen, Lütjen:
burg, Neumünster, Neustadt und Oldenburg diese Instruction Behuf
der Bekanntmachung an die dortigen Rollfuhrleute zu ihrer Nachachtung
gefälligst mitzutheilen.
*) Ein ähnliches Schreiben ward an das Oberpräsidium zu Kiel erlassen.
**) M. 1. No. 83. dieses Jahrgangs.
S $2

Page 2

1811_11_16_0002.jpg

1811_11_16_0002.jpg

OCR transcription

16. Nov.
324
1811. 271. Circular, betr. die Einsendung der Zeitungsgelder für
die Deutschen und fremden Zeitungen und Zeitschriften
an die Generalpostcasse.
2710
Wenn die Generalpostdirection den Beschluß genommen hat, daß die
Gelder, welche für die Zeitungen und Zeitschriften, die das Grânzpoſt-
comtoir zu Altona den Postcomtoiren zusendet, zu entrichten sind, künftig
auf die in der Circularverfügung vom 27sten Aug. d. J. vorgeschriebene
Art an die Generalpostcasse eingesandt werden sollen, so wird solches hie:
durch dem Königl. Postcomtoir zur Nachricht und Nachachtung mit dem
Benfügen eröfnet: daß hiernach die in der angezogenen Circularverfügung
verlangte Einsendung der Quitung über die geschehene Ablieferung der
Zeitungsgelder wegfalle; dahingegen aber das specificirte Verzeichniß der
ben bemeldetem Gränzpostcomtoir bestellten Zeitungen und Zeitschriften
jedesmal spätestens vierzehn Tage nach dem Quartalsschlusse an das Assig
nations: und Buchhaltercomtoir der Generalpostdirection unfehlbar einzus
senden sey.
Generalpostdirection den 16ten Nov. 1811.

Notes

No notes yet.