Chancery letter to the Governor, concerning the observance by carters of the instruction issued by the General Post Directorate to post stations regarding the passport ordinance. Circular, concerning the remittance of newspaper fees for German and foreign newspapers and periodicals to the General Post Office Treasury.
1811-11-16 · Kanzleischreiben; Circular · 1811 · 1811_11_16
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270. Kanzeleyschreiben an den Statthalter, betr. die Beob- 1811. 270° achtung der von der Generalpostdirection den Poststa- 16. Nov. tionen wegen der Paßverordnung ertheilten Instruction von den Rollfuhrleuten "). Die Generalpostdirection hat den Postcomtoiren und Poststationen in den Herzogthümern, nach Anleitung der Paßverordnung vom 17ten April d. J., eine besondere Instruction zu ihrer Nachachtung ertheilt **). Indem wir einige Exemplare des von gedachter Direction desfalls erlassenen Circulars hieben anschließen, ersuchen wir des Herrn Landgrafen Durchlaucht unter: thänigst, den Magistraten der Städte Glückstadt, Heiligenhafen, Lütjen: burg, Neumünster, Neustadt und Oldenburg diese Instruction Behuf der Bekanntmachung an die dortigen Rollfuhrleute zu ihrer Nachachtung gefälligst mitzutheilen. *) Ein ähnliches Schreiben ward an das Oberpräsidium zu Kiel erlassen. **) M. 1. No. 83. dieses Jahrgangs. S $2
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16. Nov. 324 1811. 271. Circular, betr. die Einsendung der Zeitungsgelder für die Deutschen und fremden Zeitungen und Zeitschriften an die Generalpostcasse. 2710 Wenn die Generalpostdirection den Beschluß genommen hat, daß die Gelder, welche für die Zeitungen und Zeitschriften, die das Grânzpoſt- comtoir zu Altona den Postcomtoiren zusendet, zu entrichten sind, künftig auf die in der Circularverfügung vom 27sten Aug. d. J. vorgeschriebene Art an die Generalpostcasse eingesandt werden sollen, so wird solches hie: durch dem Königl. Postcomtoir zur Nachricht und Nachachtung mit dem Benfügen eröfnet: daß hiernach die in der angezogenen Circularverfügung verlangte Einsendung der Quitung über die geschehene Ablieferung der Zeitungsgelder wegfalle; dahingegen aber das specificirte Verzeichniß der ben bemeldetem Gränzpostcomtoir bestellten Zeitungen und Zeitschriften jedesmal spätestens vierzehn Tage nach dem Quartalsschlusse an das Assig nations: und Buchhaltercomtoir der Generalpostdirection unfehlbar einzus senden sey. Generalpostdirection den 16ten Nov. 1811.
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