Proclamation to all authorities and agencies in the Duchy of Schleswig, concerning the regulations to be observed for letters and packages in official matters to enjoy postage exemption in the Imperial French Provinces.

1811-12-09 · Bekanntmachung · 1811 · 1811_12_09

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1811. 289. Bekanntmachung an sämtliche Obrigkeiten und Behör
9. Dec.
289.
Dev
den im Herzogthum Schleswig, der für den Fall zu
beobachtenden Vorschriften, wenn Briefe und Pakete
in Dienstsachen die Portofreyheit in den Kaiserlich-
Französischen Provinzen genießen sollen.
Der Inhalt der von dem Königl. Holsteinischen Obergerichte im Herzogs
thum Holstein erlassenen, mit einer Beylage abschriftlich angelegten, Cire
cularverfügung vom 3ten d. M., wird den Obrigkeiten im Herzogthum
Schleswig hiedurch nachrichtlich eröfnet.
Gottorf den 9ten Dec. 1811.
Namens Sr. Königl. Majestät wird den sämtlichen Obrigkeiten
des Herzogthums Holstein hiedurch zu erkennen gegeben, daß alle Briefe

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und Pakete in Dienstsachen, um in den Kaiserlich Franzöſiſchen Provin-
zen der Postfrenheit zu genießen, nicht in ein Couvert, sondern in einem
Kreuzumschlag (Bande) eingeschlossen und in der linken Ecke des Briefs
und
d Umschlags auf der Seite der Aufſchrift mit der eigenhändigen Namens-
Unterschrift der absendenden Behörde oder ihres Chefs versehen seyn müs-
sen; wird dieses nicht beobachtet, so wird der Brief nicht nur zu Porto an
geseßt, sondern die Kaiserlich Französischen Behörden nehmen die Briefe
häufig gar nicht an. In den Königl. Preußischen Ländern gehen die Briefe
in Criminalsachen portofrey, wenn sie unter dem Siegel einer Obrigkeit
und mit der Aufschrift: Criminalia, abgesandt werden.
Diese Einrichtungen werden den sämtlichen Obrigkeiten bekannt ge:
macht, um sich bey der Correspondenz mit den obrigkeitlichen Behörden
in den Französischen und Preußischen Provinzen, vorzüglich in Criminal
sachen darnach richten zu können.
Glückstadt den 9ten Dec. 1811.
R. (L. S.)
gigi-
C. L. Sthr. v. Brockdorff.
mohur and, our fin
M. Feldmann.
Rötger.
1811.
9. Dec.
289.

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