Circular, concerning the dispatch of the privileged Danish Advertiser by letter post. Placard regarding the establishment of an extra post station in the town of Kellinghusen.
1811-12-10 · Circular; Placat · 1811 · 1811_12_10
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1811. 293. Circular, betr. die Versendung des privilegirten Dáni 10. Dec. 293, schen Anzeigers mit der Briefpost. Se. Königl. Majestät haben auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection, mittelst Allerhöchster Resolution vom 22sten Oct. d. J., allergnädigst zu genehmigen geruhet: daß das Blatt, welches der Hofrath von Schüß zu Altona, unter dem Titel: Königlich-Dänischer privilegirter Anzeiger," herausgiebt, durch das Gränzpostcomtoir daselbst auf die in der Allerhöchsten Königl. Resolution vom 20sten März 1796 vor: geschriebene Weise mit der Briefpost versandt werden möge. Dieses wird dem Königl. Poſteomtoir mit dem Beyfügen eröfnet: daß der Jahrgang *) Siehe No. 277. S. 332.
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389 1811. dieses Blatts den Abonnenten 4 Rthlr. Fosten wird, und es davon der Postcaffe 3 Rthlr. zur Einnahme zu berechnen und den Rest für sich zu 10. Dec. behalten hat. Generalpoftdirection den roten Dec. 1811.d 293° 294. Placat wegen Errichtung einer Extrapoststation in dem Flecken Kellinghusen. Sr. Königl. Majestät . Generalpostdirector und Directoren in der Generalpostdirection thun kund und zu wissen: daß Allerhöchstgedachte Se. Königl. Majestät zu genehmigen geruhet haben, daß zu Kellinghusen eine Extrapoststation eingerichtet, selbige von dem Postmeister des Orts nach den Grundsäßen der bestehenden Extrapostverordnungen verwaltet werden und mit dem Isten Januar k. J. ihren Anfang nehmen möge, woben außer den auf das Extrapostwesen Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 folgende Bestimmungen gelten sollen: 1) Es steht den Reisenden fren, sich entweder directe von Pinneberg über Kellinghusen nach Remmels oder von Pinneberg über Elmshorn und Jhehoe nach Remmels und umgekehrt von Remmels entweder über Kel: linghusen directe nach Pinneberg oder über Jhehoe und Elmshorn nach Pinneberg befördern zu lassen, und es ist Pflicht der Poststationen zu Pin neberg und Nemmels, die daselbst ankommenden Reisenden auf diese dop- pelten Wege besonders aufmerksam zu machen. 2) Auf einem mit zwey Pferden bespannten Extrapost:, Rust: oder Beywagen sollen 600 Pfund, jede Person zu 150 Pfund, Unerwachsene halb so schwer gerechnet, aufgenommen werden, und die Vorspannung mehrerer Pferde soll nach dem Verhältniß dieses festgesetzten Gewichts geschehen. 3) Eine Chaise mit einem halben Verdeck, ein Phaton, ein offener 1811. 10. Dec. 294°
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18гr. 390 Wagen mit einem Chaisenstuhl, oder ein Wiener Wagen mit zwey Pere 10. Dec. sonen und einem Mantelsack, soll mit zwey Pferden, mit drey Pferden 294. 402 aber, wenn zwey Personen Gepäcke und einen Bedienten haben, oder der Personen mehrere sind, befördert werden, es sen denn, daß besondere Um- stånde, welche in dem Stundenzettel anzuzeigen sind, die Vorspannung mehrerer Pferde erheischen möchten. 4) Die zwensißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier- fißigen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin befindlichen Personen oder des Gepäckes, befördert werden. 5) An Postgeld soll ben der Bestellung für jedes Pferd zu Extraposten 16 Schill., zu Couriers 24 Schill. und zu Staffetten 28 Schill. für jede Meile, außer der temporairen Zulage desselben, entrichtet werden. Wenn Couriers zu Wagen und nicht geschwinder wie Extraposten befördert wer den wollen, ist dafür auch nur wie für Ertraposten das Postgeld zu er legen. Uebrigens soll dem Postmeister an Wagenmeistergeld für jedes Wagen oder Vorspannpferd 1 Schill., und den Postillions für jede Meile an Trinkgeld für zwey bis vier Pferde 4 Schill., für sechs Pferde aber 8 Schill. bezahlt werden. 6) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich warten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich långer verweis len, dem Postmeister 16 Schill. bezahlen. 7) Wo unterweges Fahren angetroffen werden, haben die Reisenden das Fahrgeld nicht nur für sich, sondern auch für die Postillions zu deren freyen Rückkehr zu entrichten. 8) Die Entfernungen von Kellinghusen, nach welchen das Postgeld zu bezahlen ist, werden bis auf nähere Anordnungen folgendermaßen fest- gefeßt: nach Remmels Pinneberg Elmshorn 2 Meilen 5 3
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nach Bramstedt 1 Meilen 3 2. 39 I 1811. 10. Dec. 294. Neumünster Nordtorf 1913 • Ibehoe • Glückstadt : Crempe : Schaafstedt • Ulzburg 03/ Generalpostdirection den 1oten Dec. 1811. 4 1/1/12 : 4½ 4
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