Circular decree, concerning the field postal service.

1811-12-27 · Circularverfügung · 1811 · 1811_12_27

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37. Dec.
301,
1811. 301. Circularverfügung, das Feldpostwesen betreffend **).
Se. Königl. Majestät haben bey der Parole vom 22sten Nov.
d. J. allergnädigst befohlen, wie folgt: In Rücksicht auf Ordnung und
Sicherheit des Feldpostwesens befehlen Wir hiedurch, daß die Errich
tung und Aufhebung sowohl ganzer Routen als einzelner Feldpoststationen
einzig und allein durch das Feldpostamt veranstaltet werden soll. Dem
zufolge haben die höchstcommandirenden Generale, in Uebereinstimmung
mit dem 4ten Abschnitt des S. 3. des Auszuges Unserer Befehle, das
*) Eine gleiche Verfügung ergieng für das Herzogthum Holstein.
**) Eine gleiche Bekanntmachung ergieng durch das Holsteinische Obergericht.

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1817.
301,
Feldpostwesen betreffend, dem Feldpoftamte anzuzeigen, wann sie eine
solche Veränderung dem Dienste nüßlich ansehen, damit dasselbe durch die 27. Dec.
Ortsobrigkeiten das nöthige veranstalten, die neuen Expedienten mit den
gehörigen Inſtructionen versehen und alles Weitere in solcher Nücksicht
beobachten könne. Wenn übrigens ein Feldposterpediteur künftig seinen
Dienst, es sey wegen anderweitiger Anstellung, Krankheit, Wegziehens,
oder anderer Ursachen abtreten will, und die Ortsobrigkeit alsdann, dem
Auszuge der Königl. Feldpostverfügungen im Isten Abschnitt des F. 3.
gemäß, seine Stelle mit einem andern tauglichen Subjecte besetzen wird,
so ist eine solche intendirte Veränderung stets dem Feldpoftamte in Kopen::
hagen im Voraus anzuzeigen, damit, so ferne etwas unrichtiges, den
Dienst betreffend, bey einem solchen abtretenden Expedienten angetroffen
werden sollte, von Seiten des ebengedachten Feldpoftamtes bey Zeiten das
Recht des Feldpostwesens beobachtet, wie auch veranstaltet werden könne,
daß sämtliche Feldposteffecten, zufolge des zten Abschnitts des §. 1. der
Feldpostinstruction, seinem Nachfolger gehörig zugestellt werden.
Vorstehendes wird daher zur Nachricht, Nachachtung und etwa erfør:
derlichen weiteren Bekanntmachung den Obrigkeiten und Behörden in dem
Herzogthum Schleswig hiedurch eröfnet.
Urkundlich zc. Gegeben 2. Gottorf den 27sten Dec. 1811.
(L. S.)
F. C. Krück.
G. Peterfen.
H. C. Otte.

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