Circular to all post offices in the duchies, on how to handle the dispatch of incorrectly received letters to their destination.
1812-05-16 · Circular · 1812 · 1812_05_16
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97. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthu 97. mern, wie es mit der Versendung irrig eingehender 16. May, Briefe nach dem Ort ihrer Bestimmung zu halten sey. In den Instructionen der Postcomtoire ist unter andern vorgeschrieben worden, daß, wenn ganze Briefpackete irrig an einem Ort eingehen, Diese Packete sogleich auf Kosten desjenigen Comtoirs, welches das Ver: sehen gemacht hat, mittelst Staffette, einzelne irrig eingehende Briefe *) Eine gleiche Verfügung wurde unter demselben Datum für das Herzog thum Schleswig erlaffen. 2
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1812. 16. May. 97⭑ 92 aber mit der ersten ordinairen Post nach ihrer Bestimmung abgesandt wer- den sollen. Die Generalpostoirection findet sich indeß veranlaßt, die Vorschrift wegen der einzelnen Briefe dahin zu erweitern, daß, wenn Briefe irrig ankommen sollten, welche an Civil: Oberbehörden, comman dirende Generals und Commandanten in Festungen gerichtet sind, selbige fünftig sogleich mittelst Staffette für Rechnung des Comtoirs, woselbst das Versehen gemacht ist, nach ihrer Bestimmung abzufertigen sind, wel: ches demnach das Königl. Postcomtoir in vorkommenden Fällen zu beob: achten hat. Generalpostdirection den 16ten May 1812. Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Kolderup - Rofenwinge.
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