Circular to all post offices in the duchies, concerning the increase of tariffs for travelers and goods transported by freight post in Denmark.
1812-05-19 · Circular · 1812 · 1812_05_19
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99. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthü- 1812. mern, betr. die Erhöhung der Taren für Reisende und 19. May. Sachen mit den Frachtposten in Dannemark. In Folge der mittelst Königl. Allerhöchsten Resolution vom 12ten d. M. allergnädigst bewilligten Erhöhung der Fuhrtare in Dännemark, werden die in der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788 festgefeßten Taren für Reis sende und Sachen, welche mit den Frachtposten in Dännemark befördert werden, so lange, bis Umstände ein anderes nothwendig machen, fol: gendermaßen erhöhet: 1) Reisende, welche sich mit der Frachtpost befördern lassen, haben in bemeldetem Zeitraum für jede Meile 1 Rthlr. 16 ßl. an Postgeld, und auf jeder Station dem Postillon 8 kl. an Trinkgeld zu bezahlen. 2) Die allgemeine Gewichtstare wird zu 42 mal oder mit 350 Procent 99.
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1812. 99. 94 erhöhet, unter der Bestimmung, daß von 50 Pfund an, das Postgeld 19. May. für jedes einzelne Pfund gerechnet werden soll, statt daß nach der Fracht: posttare diese Berechnungsart erst von 66 Pfund anfängt, und daß der in bemeldeter Tare für ein schwereres Gewicht als 66 Pfund zugestandene Abschlag wegfällt. 3. B. für ein Gewicht von 60 Pfund auf einer Wegeslänge unter 6 Meilen, wofür nach der Frachtpofttare 17 ßl. zu bez zahlen sind, werden nach z ßl. à Pfund in Folge der Erhöhung 90 ßl.; für ein Gewicht von 68 Pfund, welches auf derselben Wegeslänge nach der Frachtposttare 18 ßl. fostet, werden 104 ßl. zu entrichten seyn. 3) Die Tare für Bücher und gedruckte Sachen wird zu 23 mal oder mit 150 Procent erhöhet, ohne daß ein Abschlag Statt findet. 3. B. für ein Gewicht von 13 Pfund unter 6 Meilen, wofür nach der Fracht: posttare 4 ßl. zu erlegen sind, sind zufolge der Erhöhung 13 ßl. zu entrichten. 4) Die Tare für alle Arten roher Materialien zu einländischen Fabriken, für alle im Lande verfertigte Fabrikwaaren, und für alle Arten von Victua lien, mit Inbegrif sowohl der wilden als auch der zahmen Vögel, wird zu 3 mal oder mit 250 Procent erhöhet, dergestalt, daß der in der Frachtpost: tare bestimmte Abschlag von oder 3 Theil für dasjenige, welches ein ge wisses Gewicht übersteigt, wegfällt. 3. B. für ein Gewicht an rohen Materialien und einländischen Fabrikwaaren von 13 Pfund auf einer We geslänge unter 6 Meilen, wofür nach der Frachtposttare 4 ßl. zu entrichten wären, sind zufolge der Erhöhung 18 ßl. zu erlegen. Für ein Gewicht von 37 Pfund an Victualien, oder zahmen und wilden Vögeln auf dersel: ben Wegeslange, wofür nach der Frachtposttare 9 ßl. bezahlt werden sollen, find zufolge der Erhöhung 46 ßl. zu erlegen. Anmerkung. Bey großem Wild, welches nach der Frachtpositare Abschlag für eine gewisse Wegeslänge genießt, findet dieselbe Erhöhung in der Tarirung Statt, welche unter diesem Posten festgesetzt ist. 5) Die Tare für Silberbarren und Silbermünze, Goldstangen und Goldmünze, und mithin auch für Juwelen, ächte Perlen, verarbeitet
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95 1812. Gold oder Silber und andere Kostbarkeiten, welche in der Frachtposttare von 1788 Seite 17. Lit. E. namhaft gemacht sind, wird zu 42 mal oder 19. May. mit 350 Procent erhöhet. 6) Die Tare für Bankzetteln, sie mögen in großen oder kleinen Zet: teln bestehen, wird zu dem Doppelten oder mit 100 Procent erhöhet. 7) In Ansehung der Tarirung der Obligationen, Actien und anderer Verschreibungen, welche auf den Inhaber lauten und in Jedermanns Händen gelten, wird festgeseßt, daß von jedem 100 Rthlr., worauf sie, lauten, bis 1000 Rthlr. das volle Postgeld zu bezahlen ist, selbige aber, wenn sie auf höhere Summen lauten, in Uebereinstimmung mit der Fracht: positare zu tariren sind. 8) Die Taxe für Briefe, Acten und Documente, so weit selbige mit der Frachtpost versandt werden, so wie auch für Obligationen, Actien und andere Verschreibungen, welche auf einen bestimmten namentlich angegebenen Eigenthümer, lauten, wird zu dem Doppelten oder mit 100 Procent erhöhet. Vorstehende Erhöhungen treten in Kraft, so bald sie zur Wissen schaft des Königl. Postcomtoirs gekommen sind, und hat selbiges daher, zur Nachricht für das Revisionscomtoir, an die Generalpoftdirection ein: zuberichten, unter welchem Dato sie zum erstenmal zur Anwendung ge- bracht sind. Generalpostdirection den 19ten May 1812. Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Kolderup Rofenwinge. 99.
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