Circular to all post offices in the duchies, stating that no freight post items are to be accepted without proper certificates.

1812-08-01 · Circular · 1812 · 1812_08_01

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1812.
1. Aug.
167.
167. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthü-
mern, daß keine Frachtpostsachen ohne gehörige Certi
ficate anzunehmen sind.
Obgleich die Königl. Postcomtoire mittelst Circularschreibens vom 1 Iten
v. M. angewiesen sind, ben den Frachtpostsachen, welche mit den Posten.
versandt werden, die erforderlichen Atteste mitfolgen zu lassen, so wird
doch bemerkt, daß diese Vorschrift nicht allgemein befolgt wird. Die Ge:
neralpostdirection findet sich daher veranlaßt, dem Königl. Postcomtoir
mittelst dieses Circularschreibens ernstlichst, und bey Vermeidung einer
angemessenen Brüche, wiederholt zur Pflicht zu machen, unter keinem
Vorwande Frachtpostsachen mit den Posten anzunehmen, wenn nicht zus
gleich die benöthigten und vorgeschriebenen Certificate und Bescheinigun
gen eingeliefert werden, und diese in den Adreßbriefen auf eine sichere Art
anzuheften, damit sie nicht unterwegs herausfallen und verloren gehen
können.
Generalposidirection den isten Aug. 1812.

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