Placard, by which § 21 of the ordinance of May 28, 1762, and § 9 of the ordinance of November 7, 1781, concerning travel passes, are reinforced, and the payment for these travel passes is stipulated.

1812-09-01 · Placat · 1812 · 1812_09_01

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1812.
1. Sept.
194.
194. Placat, wodurch der §. 21. der Verordnung vom 28sten
May 1762 und der §. 9. der Verordnung vom 7ten
Nov. 1781, betr. Die Passirzettel, eingeschärft, und
die Bezahlung dieser Passirzettel festgesetzt wird.
Da sich gefunden hat, daß die in dem S. 21. der Verordnung vom 28sten
May 1762 und in dem S. 9. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 vor:
geschriebenen Paffrzettel von den zu deren Nehmung verpflichteten Beförs
derern von Reisenden nicht immer bengebracht werden, und sie sich gewöhn
lich durch das Vorgeben, die Verordnungen nicht gekannt, oder geglaubt
zu haben, daß die Paffirzettel außer Gebrauch gefeßt wären, zu entschul-
digen suchen; so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, den Theil
der angezogenen Verordnungen, worin von den Paffirzetteln die Rede ist,
zur Nachricht und Nachachtung eines Jeden, den es angeht, von neuem
einzuschärfen. In dem S. 21. der Verordnung vom 28sten May 1762
heißt es: damit die einländischen und ausländischen Fuhrleute um so
weniger Gelegenheit erhalten mögen, heimlich Passagiers, welche zur
Beförderung der ordinairen und Extraposten gehören, fortzubringen; so
sollen selbige, bey 5 Rthlr. Strafe, nicht ohne einen, mit 2 Lßl. zu be:
zahlenden Paffärschein, von einem Stationsort ab, oder nachhero ohne
Vorzeigung desselben bey dem Postcomtoir, durch einen Stationsort fah-
ren, auch ebenwenig unterweges, ben gleicher Strafe, mehrere Personen,
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als in dem erhaltenen Paffirzettel aufgeführt werden, aufnehmen;" und
in dem S. 9. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 ist vorgeschrieben wor:
den: was reisende Personen betrift, so sollen selbige von solchen Oer:
tern, wo zur Beförderung der Reisenden Extrapoststationen angeordnet
sind, nach gar keinem Ort, und von andern Dertern, denen es an einer
solchen Anstalt fehlet, wenigstens nicht nach denjenigen Dertern, wohin
eine ordinaire fahrende Post expedirt wird, durch Fuhrleute, Bauern und
zurückkehrende Postillions befördert werden, es sey denn, daß dieje:
nigen, die die Fuhr leisten (wenn es nicht etwa an solchen Oertern, wo
sich privilegirte Rollfahren befinden, eine Reihefuhr in der gebührenden
Ordnung ist), dazu von dem Postcomtoir des Orts mit einem Passirschein,
worin jeder Reisende namentlich angeführt ist, versehen haben, unter wel
chem Verbot das Durchfahren und Vorbeyfahren ebensowohl begriffen ist,
und zwar bey Strafe von 5 Rthlr. an die Postcasse für die unangemeldete
Beförderung solcher Personen, für welche ein Pafferschein hätte erhalten
werden können, und bey Strafe von 10 Rthlr. an eben die Casse, nebst
der Erstattung des entzogenen Fuhrgeldes für die Beförderung solcher Per
sonen, die zur Erhaltung eines Paffirscheins nicht befugt gewesen wären,
sondern sich der Post hätten bedienen sollen; welche Strafe, wenn mehrere
Stationen durchgefahren oder vorbeygefahren werden, nach Befinden ver
größert wird."
Es sind aber diejenigen, welche einen Paffärschein erhalten können:
1) die Einwohner eines Stationsorts, doch nicht weiter als bis zur näch
ften Station;
2) die bey Fracht und Marktgütern, auch ben Gütern der Umziehenden
befindlichen Personen, in sofern sie sich der Wagen, die mit ihren Gü
tern beladen sind, bedienen, und zwar bis an den Ort ihrer Bestim
mung, weshalb der auf solche Personen lautende Paffärschein auf den
Zwischenstationen nur vorgewiesen und attestirt werden darf;
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3) geringe und arme Leute, welche gegen Vorweisung des auf sie lauten:
deten Passirscheins, gleichfalls bis an den Ort ihrer Bestimmung mitge:
nommen werden können;
4) zufolge Circularverfügung vom 13ten Jan. 1810 diejenigen, welche
Bettler und Vagabonden befördern.
Alle andere hingegen, die sich einer gemietheten Beförderung bedienen, sind
verbunden, sich entweder mit der Post oder mit den privilegirten Fuhrrot
len befördern zu lassen, jedoch steht den adlichen Klöstern und den Gutsbe:
sikern die Befugniß zu, sich zu ihren Führen der Hofdienste ihrer Unter:
thanen zu bedienen, und ist es ebenfalls den Landwege: Inspectoren ver:
stattet, zu ihren Landwege Inspectionsreisen sich bester Gelegenheit nach
ein Fuhrwerk zu miethen, ohne an die Post gebunden zu seyn.
Was die Bezahlung der Paffir scheine mit 2 Lßl. für jede Person be
trift, welche in Uebereinstimmung mit dem S. 9. der Verordnung vom
7ten Nov. 1781 ben Dienstveränderungen nach und nach gänzlich wegfal
len sollte, haben Se. Königl. Majestät auf desfällige allerunterthänigste
Vorstellung der Generalpostdirection zur mehrern Aufmunterung der Post:
comtoire, so wie zu deren Entschädigung für die Bemühungen ben Erthei
lung der Passirscheine, und für die mit deren Anschaffung verbundenen
Kosten, mittelst Allerhöchster Resolution vom 24sten Jun. d. J. allergnå:
Digst in genehmigen geruhet, daß die Postcomtoire sich von den Fuhrleu
ten für die Ertheilung eines Paffirzettels ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Personen, welche auf einem Wagen befördert werden, 4 Lßl. bezah
len lassen mögen, doch ist in den Fällen, wenn Unvermögende, oder Bett
ler, oder Vagabonden befördert werden, der Passirzettel unentgeltlich
auszufertigen.
Vorstehendes wird demnach hiedurch zur Nachricht und Nachachtung
eines Jeden, den es angeht, zur öffentlichen Wissenschaft gebracht.
Generalpostdirection den isten Sept. 1812.
Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Kolderup-Rofenwinge.

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