Placard, by which § 21 of the ordinance of May 28, 1762, and § 9 of the ordinance of November 7, 1781, concerning travel passes, are reinforced, and the payment for these travel passes is stipulated.
1812-09-01 · Placat · 1812 · 1812_09_01
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1812. 1. Sept. 194. 194. Placat, wodurch der §. 21. der Verordnung vom 28sten May 1762 und der §. 9. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781, betr. Die Passirzettel, eingeschärft, und die Bezahlung dieser Passirzettel festgesetzt wird. Da sich gefunden hat, daß die in dem S. 21. der Verordnung vom 28sten May 1762 und in dem S. 9. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 vor: geschriebenen Paffrzettel von den zu deren Nehmung verpflichteten Beförs derern von Reisenden nicht immer bengebracht werden, und sie sich gewöhn lich durch das Vorgeben, die Verordnungen nicht gekannt, oder geglaubt zu haben, daß die Paffirzettel außer Gebrauch gefeßt wären, zu entschul- digen suchen; so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, den Theil der angezogenen Verordnungen, worin von den Paffirzetteln die Rede ist, zur Nachricht und Nachachtung eines Jeden, den es angeht, von neuem einzuschärfen. In dem S. 21. der Verordnung vom 28sten May 1762 heißt es: damit die einländischen und ausländischen Fuhrleute um so weniger Gelegenheit erhalten mögen, heimlich Passagiers, welche zur Beförderung der ordinairen und Extraposten gehören, fortzubringen; so sollen selbige, bey 5 Rthlr. Strafe, nicht ohne einen, mit 2 Lßl. zu be: zahlenden Paffärschein, von einem Stationsort ab, oder nachhero ohne Vorzeigung desselben bey dem Postcomtoir, durch einen Stationsort fah- ren, auch ebenwenig unterweges, ben gleicher Strafe, mehrere Personen, "
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233 als in dem erhaltenen Paffirzettel aufgeführt werden, aufnehmen;" und in dem S. 9. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 ist vorgeschrieben wor: den: was reisende Personen betrift, so sollen selbige von solchen Oer: tern, wo zur Beförderung der Reisenden Extrapoststationen angeordnet sind, nach gar keinem Ort, und von andern Dertern, denen es an einer solchen Anstalt fehlet, wenigstens nicht nach denjenigen Dertern, wohin eine ordinaire fahrende Post expedirt wird, durch Fuhrleute, Bauern und zurückkehrende Postillions befördert werden, es sey denn, daß dieje: nigen, die die Fuhr leisten (wenn es nicht etwa an solchen Oertern, wo sich privilegirte Rollfahren befinden, eine Reihefuhr in der gebührenden Ordnung ist), dazu von dem Postcomtoir des Orts mit einem Passirschein, worin jeder Reisende namentlich angeführt ist, versehen haben, unter wel chem Verbot das Durchfahren und Vorbeyfahren ebensowohl begriffen ist, und zwar bey Strafe von 5 Rthlr. an die Postcasse für die unangemeldete Beförderung solcher Personen, für welche ein Pafferschein hätte erhalten werden können, und bey Strafe von 10 Rthlr. an eben die Casse, nebst der Erstattung des entzogenen Fuhrgeldes für die Beförderung solcher Per sonen, die zur Erhaltung eines Paffirscheins nicht befugt gewesen wären, sondern sich der Post hätten bedienen sollen; welche Strafe, wenn mehrere Stationen durchgefahren oder vorbeygefahren werden, nach Befinden ver größert wird." Es sind aber diejenigen, welche einen Paffärschein erhalten können: 1) die Einwohner eines Stationsorts, doch nicht weiter als bis zur näch ften Station; 2) die bey Fracht und Marktgütern, auch ben Gütern der Umziehenden befindlichen Personen, in sofern sie sich der Wagen, die mit ihren Gü tern beladen sind, bedienen, und zwar bis an den Ort ihrer Bestim mung, weshalb der auf solche Personen lautende Paffärschein auf den Zwischenstationen nur vorgewiesen und attestirt werden darf; G g 1812. 1. Sept. 194
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1812. 1. Sept. 194. 234 3) geringe und arme Leute, welche gegen Vorweisung des auf sie lauten: deten Passirscheins, gleichfalls bis an den Ort ihrer Bestimmung mitge: nommen werden können; 4) zufolge Circularverfügung vom 13ten Jan. 1810 diejenigen, welche Bettler und Vagabonden befördern. Alle andere hingegen, die sich einer gemietheten Beförderung bedienen, sind verbunden, sich entweder mit der Post oder mit den privilegirten Fuhrrot len befördern zu lassen, jedoch steht den adlichen Klöstern und den Gutsbe: sikern die Befugniß zu, sich zu ihren Führen der Hofdienste ihrer Unter: thanen zu bedienen, und ist es ebenfalls den Landwege: Inspectoren ver: stattet, zu ihren Landwege Inspectionsreisen sich bester Gelegenheit nach ein Fuhrwerk zu miethen, ohne an die Post gebunden zu seyn. Was die Bezahlung der Paffir scheine mit 2 Lßl. für jede Person be trift, welche in Uebereinstimmung mit dem S. 9. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 ben Dienstveränderungen nach und nach gänzlich wegfal len sollte, haben Se. Königl. Majestät auf desfällige allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection zur mehrern Aufmunterung der Post: comtoire, so wie zu deren Entschädigung für die Bemühungen ben Erthei lung der Passirscheine, und für die mit deren Anschaffung verbundenen Kosten, mittelst Allerhöchster Resolution vom 24sten Jun. d. J. allergnå: Digst in genehmigen geruhet, daß die Postcomtoire sich von den Fuhrleu ten für die Ertheilung eines Paffirzettels ohne Rücksicht auf die Anzahl der Personen, welche auf einem Wagen befördert werden, 4 Lßl. bezah len lassen mögen, doch ist in den Fällen, wenn Unvermögende, oder Bett ler, oder Vagabonden befördert werden, der Passirzettel unentgeltlich auszufertigen. Vorstehendes wird demnach hiedurch zur Nachricht und Nachachtung eines Jeden, den es angeht, zur öffentlichen Wissenschaft gebracht. Generalpostdirection den isten Sept. 1812. Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Kolderup-Rofenwinge.
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