208. Circular to all post offices in the duchies, concerning the charting of letters and freight post items to Kappeln and the surrounding area. 209. Placard regarding the establishment of a transport service (Fuhrrolle) in Burg on Fehmarn.

1812-09-15 · Circular; Placat · 1812 · 1812_09_15

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208. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthů
1812.
mern, betr. die Chartirung der Briefe und Frachtpost- 15. Sept.
sachen nach Cappeln und der umliegenden Gegend.
Von dem unterm 4ten d. M. erlassenen Placat, betreffend die Errich
tung eines Haupt- und rechnungsführenden Postcomtoirs zu Cappeln, wer:
den hieneben dem Königl. Postcomtoir zwey Exemplare, eins zur öffentli-
chen Darlegung im Comtoir und das andere zur Aufbewahrung zugeferti
get. Zufolge dieses Placats wird hiedurch vorgeschrieben, daß die Briefe
und Frachtpostsachen nach Cappeln und der umliegenden Gegend, als nach
Arnis, Buckhagen, Charlottenhoff, Ellenberg, Gundelsbye, Gerebye,
Grünholz, Groß und Klein: Grödersbye, Hösmark, Karrebye, Loitmark,
Mehlbye, Maasholm, Dehe, Olpenis, Priesholz, Roest, Ruhekrug,
Sonsaer, Schwanenthal, Schönfeld, Schönhagen, Schwackendorf,
Schwansen und Stüttebüll vom bevorstehenden isten Oct. nach diesem
Placat zu tariren und directe zu chartiren, die Briefe in den Schleswi-
ger Briefbeutel zu legen und die Frachtpostsachen unter Schleswig ins
Reiseprotocoll einzutragen sind.
Generalposidirection den 15ten Sept. 1812.
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15. Sept.
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209. Placat wegen Errichtung einer Fuhrrolle zu Burg auf
Fehmarn.
Sr. Königl. Majestät zc. Generalpostdirector und Directores in der
Generalposidirection thun kund und zu wissen: Daß Allerhöchstgedachte
Se. Majest. mittelst Allerhöchster Resolution vom 2ten d. M. die Genes
ralpostdirection zu autorisiren geruhet haben, die Bedingungen, unter
welchen zu Burg auf Fehmarn eine aus zehn Mitgliedern bestehende Fuhrs
interessentschaft errichtet worden, zu genehmigen, wornach folgende Bez
stimmungen gelten sollen:
1) Die Einwohner zu Burg und die Eingesessenen der Landschaft
Fehmarn können sich zwar der Rollfuhr bedienen, sie sind aber nicht daran
gebunden.
2) Fremde Personen, die keine eigene Pferde und Wagen ben sich
haben, und die mit der Fähre von Laaland kommen, oder dahin abgehen
wollen, müssen sich durch die Rollfuhr befördern lassen, welche Kührwagen
und ordentliche Wagenstühle, auch auf Verlangen Chaisenstühle lies
fern muß.
3) Die Rollfuhrleute müssen auf einem Kühr oder sonstigen Leiters
wagen 600 Pfund, jede Persen zu 150 Pfund, unerwachsene Personen
hats so schwer, und Kinder unter fünf Jahren gar nicht gerechnet, mit
zwey Pferden fahren, und die Vorspannung mehrerer Pferde geschieht
nach dem Verhältnisse dieses Gewichts; wenn aber das Gewicht mehr
als 1200 Pfund beträgt, müssen zwen oder mehrere Wagen genommen
werden, falls die Reisenden sich nicht dieserhalb mit dem Fuhrmann, den
die Reiße des Fahrens trift, besonders abfinden wollen. Eine Chaise
mit einem halben Verdeck, ein Phaton, ein offener Wagen mit einem
Chaisenstuhl oder ein Wiener Wagen mit zwey Personen und einem Man
telsack soll mit zwey Pferden, mit dren Pferden aber, wenn zwey Perso:
nen Gepäcke und einen Bedienten haben, oder der Personen mehrere sind,

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befördert werden; Kutschen dahingegen sollen ohne Rücksicht auf die An:
zahl der Personen und deren Gepäcke mit vier Pferden befordert werden. 15. Sept.
4) Die Bestellung der Pferde geschieht bey dem vom Magistrat er
nannten Wagenmeister, welcher für jede Fuhre, die er besorgt, 4 £ßl. zu
genießen hat, und dahin sehen muß, daß die Reisenden nicht ungebühr
lich lange aufgehalten werden oder schlechtes Fuhrwerk erhalten. Im
Winter (von Michaelis bis Ostern) ist das bestellte Fuhrwerk in einer
Stunde, und im Sommer (von Ostern bis Michaelis) binnen anderthalb
Stunden zu liefern; wenn aber der Reisende den Wagen oder die Vor-
spannpferde über Eine Stunde auf sich warten läßt, so ist der Rollfuhr-
mann befugt, seinen Wagen oder seine Pferde nach Hause bringen zu las
sen und die Hälfte der Fuhrtare bezahlt zu verlangen.
5) An Fuhrgeld werden bey der Bestellung des Fuhrwerks von Ostern
bis Michaelis 24 Eßl. und von Michaelis bis Ostern 28 ßl. für jedes
Pferd und jede Meile, für einen Chaisenstuhl 12 Lßl. für jede Meile, und
an Trinkgeld dem Fuhrmann für jede Meile 4 Lßl. bezahlt.
6) Im Sommer muß jede Meile wenigstens in anderthalb Stunden
und im Winter in zwey Stunden gefahren werden, wo möglich aber in
Fürzerer Zeit.
7) Die Reisenden sind mit Höflichkeit und Bescheidenheit zu behan-
deln, und müssen die Rollfuhrleute allen Schaden ersetzen, der durch die
Schuld ihrer Knechte veranlaßt werden möchte.
8) Es darf Niemand anders als die Rollfuhrleute die Fremden,
die mit der Fähre von Laaland ankommen oder dahin abgehen wollen, ben
10 Rthlr. Königl. Brüche, befördern; auch dürfen, ben gleicher Strafe,
so wenig die Eingesesserien der Landschaft Fehmarn, als auch andere, die
nicht Rollfuhr Interessenten sind, Reisende durch die Stadt nach dem
Ort, wo sie von Fehmarn abgehen wollen, befördern, sondern in der
Stadt ist von den Fremden die Rollfuhr zu nehmen.
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9) Die Entfernungen von Burg, nach welchen das Fuhrgeld zu be
15. Sept. zahlen ist, werden, bis auf nähere Anordnung, folgendermaßen fest=
209.
gesetzt:
nach dem Sunde
der Tiefe
: Preesen
Puttgarden
I Meile
¾ :
4
I
I
Gammeldorfer Strand
Westermarkelsdorfer Strand
Wenkendorfer Strand
• Lemkenhafen
dem Ohrt
Flügge
I :
I
I ;
2
Vorstehendes wird demnach hiedurch zur Nachricht und Nachlebung
aller, die es angeht, öffentlich bekannt gemacht.
Generalpostdirection zu Kopenhagen den 15ten Sept. 1812.
Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Kolderup - Rofen winge.
Thayfsen.

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