208. Circular to all post offices in the duchies, concerning the charting of letters and freight post items to Kappeln and the surrounding area. 209. Placard regarding the establishment of a transport service (Fuhrrolle) in Burg on Fehmarn.
1812-09-15 · Circular; Placat · 1812 · 1812_09_15
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208. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthů 1812. mern, betr. die Chartirung der Briefe und Frachtpost- 15. Sept. sachen nach Cappeln und der umliegenden Gegend. Von dem unterm 4ten d. M. erlassenen Placat, betreffend die Errich tung eines Haupt- und rechnungsführenden Postcomtoirs zu Cappeln, wer: den hieneben dem Königl. Postcomtoir zwey Exemplare, eins zur öffentli- chen Darlegung im Comtoir und das andere zur Aufbewahrung zugeferti get. Zufolge dieses Placats wird hiedurch vorgeschrieben, daß die Briefe und Frachtpostsachen nach Cappeln und der umliegenden Gegend, als nach Arnis, Buckhagen, Charlottenhoff, Ellenberg, Gundelsbye, Gerebye, Grünholz, Groß und Klein: Grödersbye, Hösmark, Karrebye, Loitmark, Mehlbye, Maasholm, Dehe, Olpenis, Priesholz, Roest, Ruhekrug, Sonsaer, Schwanenthal, Schönfeld, Schönhagen, Schwackendorf, Schwansen und Stüttebüll vom bevorstehenden isten Oct. nach diesem Placat zu tariren und directe zu chartiren, die Briefe in den Schleswi- ger Briefbeutel zu legen und die Frachtpostsachen unter Schleswig ins Reiseprotocoll einzutragen sind. Generalposidirection den 15ten Sept. 1812. Ji 2089
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1812. 15. Sept. 209. 250 209. Placat wegen Errichtung einer Fuhrrolle zu Burg auf Fehmarn. Sr. Königl. Majestät zc. Generalpostdirector und Directores in der Generalposidirection thun kund und zu wissen: Daß Allerhöchstgedachte Se. Majest. mittelst Allerhöchster Resolution vom 2ten d. M. die Genes ralpostdirection zu autorisiren geruhet haben, die Bedingungen, unter welchen zu Burg auf Fehmarn eine aus zehn Mitgliedern bestehende Fuhrs interessentschaft errichtet worden, zu genehmigen, wornach folgende Bez stimmungen gelten sollen: 1) Die Einwohner zu Burg und die Eingesessenen der Landschaft Fehmarn können sich zwar der Rollfuhr bedienen, sie sind aber nicht daran gebunden. 2) Fremde Personen, die keine eigene Pferde und Wagen ben sich haben, und die mit der Fähre von Laaland kommen, oder dahin abgehen wollen, müssen sich durch die Rollfuhr befördern lassen, welche Kührwagen und ordentliche Wagenstühle, auch auf Verlangen Chaisenstühle lies fern muß. 3) Die Rollfuhrleute müssen auf einem Kühr oder sonstigen Leiters wagen 600 Pfund, jede Persen zu 150 Pfund, unerwachsene Personen hats so schwer, und Kinder unter fünf Jahren gar nicht gerechnet, mit zwey Pferden fahren, und die Vorspannung mehrerer Pferde geschieht nach dem Verhältnisse dieses Gewichts; wenn aber das Gewicht mehr als 1200 Pfund beträgt, müssen zwen oder mehrere Wagen genommen werden, falls die Reisenden sich nicht dieserhalb mit dem Fuhrmann, den die Reiße des Fahrens trift, besonders abfinden wollen. Eine Chaise mit einem halben Verdeck, ein Phaton, ein offener Wagen mit einem Chaisenstuhl oder ein Wiener Wagen mit zwey Personen und einem Man telsack soll mit zwey Pferden, mit dren Pferden aber, wenn zwey Perso: nen Gepäcke und einen Bedienten haben, oder der Personen mehrere sind,
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251 1812. 1209. befördert werden; Kutschen dahingegen sollen ohne Rücksicht auf die An: zahl der Personen und deren Gepäcke mit vier Pferden befordert werden. 15. Sept. 4) Die Bestellung der Pferde geschieht bey dem vom Magistrat er nannten Wagenmeister, welcher für jede Fuhre, die er besorgt, 4 £ßl. zu genießen hat, und dahin sehen muß, daß die Reisenden nicht ungebühr lich lange aufgehalten werden oder schlechtes Fuhrwerk erhalten. Im Winter (von Michaelis bis Ostern) ist das bestellte Fuhrwerk in einer Stunde, und im Sommer (von Ostern bis Michaelis) binnen anderthalb Stunden zu liefern; wenn aber der Reisende den Wagen oder die Vor- spannpferde über Eine Stunde auf sich warten läßt, so ist der Rollfuhr- mann befugt, seinen Wagen oder seine Pferde nach Hause bringen zu las sen und die Hälfte der Fuhrtare bezahlt zu verlangen. 5) An Fuhrgeld werden bey der Bestellung des Fuhrwerks von Ostern bis Michaelis 24 Eßl. und von Michaelis bis Ostern 28 ßl. für jedes Pferd und jede Meile, für einen Chaisenstuhl 12 Lßl. für jede Meile, und an Trinkgeld dem Fuhrmann für jede Meile 4 Lßl. bezahlt. 6) Im Sommer muß jede Meile wenigstens in anderthalb Stunden und im Winter in zwey Stunden gefahren werden, wo möglich aber in Fürzerer Zeit. 7) Die Reisenden sind mit Höflichkeit und Bescheidenheit zu behan- deln, und müssen die Rollfuhrleute allen Schaden ersetzen, der durch die Schuld ihrer Knechte veranlaßt werden möchte. 8) Es darf Niemand anders als die Rollfuhrleute die Fremden, die mit der Fähre von Laaland ankommen oder dahin abgehen wollen, ben 10 Rthlr. Königl. Brüche, befördern; auch dürfen, ben gleicher Strafe, so wenig die Eingesesserien der Landschaft Fehmarn, als auch andere, die nicht Rollfuhr Interessenten sind, Reisende durch die Stadt nach dem Ort, wo sie von Fehmarn abgehen wollen, befördern, sondern in der Stadt ist von den Fremden die Rollfuhr zu nehmen. Ji 2
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1812. 252 9) Die Entfernungen von Burg, nach welchen das Fuhrgeld zu be 15. Sept. zahlen ist, werden, bis auf nähere Anordnung, folgendermaßen fest= 209. gesetzt: nach dem Sunde der Tiefe : Preesen Puttgarden I Meile ¾ : 4 I I Gammeldorfer Strand Westermarkelsdorfer Strand Wenkendorfer Strand • Lemkenhafen dem Ohrt Flügge I : I I ; 2 Vorstehendes wird demnach hiedurch zur Nachricht und Nachlebung aller, die es angeht, öffentlich bekannt gemacht. Generalpostdirection zu Kopenhagen den 15ten Sept. 1812. Hauch. Lange. Harbou. Monrad. Kolderup - Rofen winge. Thayfsen.
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