Placard, by which the export of all processed silver and silver in bars, as well as all smaller domestic silver and copper coins, from the duchies is completely prohibited.

1812-09-18 · Placat · 1812 · 1812_09_18

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211. Placat, wodurch die Ausfuhr alles verarbeiteten Sit-
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bers und des Silbers in Barren, als auch aller klei- 18. Sept.
nern inländischen sowohl silbernen als kupfernen Mün
zen aus den Herzogthümern gänzlich verboten wird.
Wir Frederik der Sechste c. Thun kund hiemit: Daß Wir Uns
bewogen gefunden haben, die Ausfuhr alles verarbeiteten Silbers, so wie
des Silbers in Barren und aller kleineren inländischen silbernen und kupfer:
nen Münzsorten aus Unsern Herzogthümern bis weiter gänzlich zu ver:

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bieten; woben Wir jedoch zugleich allergnädigst bestimmt haben wollen,
18. Sept. daß nicht nur die ganzen Species, so wie und Speciesstücke frey und
ungehindert ausgeführt werden mögen, sondern auch Silber in Barren,
sobald folches mit Erlaubniß Unsers Finanzcollegii versehen; weshalb die
Beykommenden sich mit ihren desfälligen Anträgen an gedachtes Collegium
zu wenden haben. Die Uebertretung dieses Unsers Allerhöchsten Verbots
wird im ersten Fall mit Confiscation und bey Wiederholung außerdem mit
einer der angehaltenen Summe gleichkommenden Mulet bestraft, welches.
alles demjenigen anheim fällt, der die Entdeckung oder Anhaltung be:
schaft hat.
Wornach, ic.
Urkundlich zc. Gegeben auf unserm Schlosse Frede:
riksberg den 18ten Sept. 1812.
(L. S.)
Frederik R.
Moltke.
Rofenftand Goiske.
Oldenburg.
Thonning.

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