Circular to all post offices in the duchies, stating that postillions must always be equipped with post uniform and post horn, at least with a badge on the hat and the post horn.

1812-09-26 · Circular · 1812 · 1812_09_26

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OCR transcription

1812.
26. Sept.
213.
213. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthü
mern, daß die Postillione allemal mit Postmontirung
und dem Posthorn, wenigstens mit einem Schild auf
dem Hut und dem Posthorn zu versehen sind.
Wenn der Generalpostdirection angezeigt worden ist, daß die Poſtillione
ben Beförderung von Extra: und ordinairen Posten selten mit der Post:
montirung und dem Posthorn versehen seyn sollen, und dadurch der beab:
sichtigte Zweck der Postmontirung und des Posthorns gänzlich verfehlt
wird; so sieht die Generalpostdirection sich veranlaßt, dem Königl. Post-
comtoir mittelst dieses Circularschreibens die Vorschrift des §. 4. der Ver
ordnung vom 7ten Nov. 1781, wornach die Postillione ben Beförderung
aller, sowohl ordinairen als Ertraposten, bey 2 Rthlr. Strafe, bestån
dig in voller und anständiger Postmontirung mit dem Posthorn sich finden
lassen sollen, dahin zur unabweichlichen Befolgung in Erinnerung zu brin
gen, daß Sie, wenn Sie bey dem gegenwärtigen Mangel an rothem
Tuch nicht so viele Postmontirungen, als erforderlich sind, anzuschaffen
im Stande seyn sollten, die Postillione, und in den Fällen, wenn Hülfs:
fuhrleute zu den Postenbeförderungen gebraucht werden, diese wenig.
stens mit dem Posthorn und einem Schilde am Hut zu versehen haben.
Generalpostdirection den 26sten Sept. 1812.

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