Circular to all post offices in the Duchies, stating that no coin shipments without customs transit certificates are to be accepted for dispatch. Circular to all post offices in the Duchies, concerning the increased payment for ordinary and extra posts, staffettes, and couriers in representative currency.

1812-12-05 · Circular · 1812 · 1812_12_05

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269. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthu-
1812.
269.
mern, daß keine Verschläge mit Münze ohne Zollpas 5. Dec.
sirzettel zur Versendung anzunehmen sind.
Um vorzubeugen, daß keine inländische Scheidemünze aus dem Lande
geführt werde,, wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch vorgeschrieben,
daß es keine Verschläge mit Münze zur Versendung mit den Frachtposten
anzunehmen habe, bevor solche von Seiten des Zollwesens nachgesehen,
unter Zollversiegelung genommen und darüber Paffirzettel ertheilt worden.
Generalpostdirection den 5ten Dec. 1812.
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1812.
5. Dec.
270.
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270. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthu-
mern, betr. Die erhöhete Bezahlung bey den ordinairen
und Extraposten, Staffetten und Couriers in Reprá-
sentativen.
In Anleitung mehrerer von Postcomtoiren eingegangenen Berichte, bez
treffend die Annahme der Repräsentativen und der darauf Sr. Königl.
Majestät gethanen allerunterthänigsten Vorstellung, haben Allerhöchstdie:
selben mittelst allergnädigster Resolution vom 3ten d. M. Allerhöchst zu
bestimmen geruhet: daß einstweilig von den Reisenden, welche Extrapost
beförderung verlangen, wenn sie selbige in Repräsentativen bezahlen, Zwen
Drittheile mehr, als die jeßige Tare beträgt, entrichtet, und den Cons
trahenten, die die Beförderungen der Reisenden, ordinairen Brief: und
Frachtposten und der Staffetten besorgen, ebenfalls Zwendrittheile mehr,
als die Tare festseßt, in Repräsentativen bezahlt werden, womit die Po
stenbeförderer sich begnügen lassen sollen. In Uebereinstimmung hiemit
hat das Königl. Postcomtoir an Postgeld für vorfallende Beförderungen
von Extraposten und Couriers 1 Rthlr. 32 Lßl. und für Staffetten i Rthlr.
6 Lßl. für jede Meile zu erheben, und im Stundenzettel zu bemerken, daß
die Bezahlung in Repräsentativen geschehen sen, auch davon den zwölf
ten Theil der Postcasse zur Einnahme, und auf gleiche Weise der Postcasse
die Kosten der Beförderung der ordinairen Brief: und Frachtposten in den
Extracten und Führenverzeichnissen in Ausgabe zu berechnen, woben bemerkt
wird, daß statt eines etwa sich ergebenden Bruches ein ganzer Schilling
anzusehen ist.
Durch dieselbe Allerhöchste Königl. Resolution ist ferner festgesetzt wor:
den, daß bis weiter für das Postgut, welches mit den Frachtposten in den
Herzogthümern verfandt wird, und von den Reisenden, die mit den ordi
nairen Frachtposten gehen, ebenfalls Zweydrittheile mehr, als die jeßige
Frachtposttare vorschreibt, an Postgeld erlegt werden solle, z. B. wenn

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1812.
270.
ein Packet nach der jeßigen Frachtposttare 6 Lßl. an Postgeld kostet, so
sind, zufolge vorerwähnter Allerhöchsten Resolution, bis weiter 10 Lßl., 5. Dec.
wenn es 13 Lẞl. kostet, 22 Lßl., und wenn es 17 Lẞl. kostet, 29 2ßl. zu
bezahlen, und ist ebenfalls bey einer etwa entstehenden Bruchzahl ein gan-
zer Schilling zu berechnen, und haben die Reisenden, welche mit den or:
dinairen Posten sich befördern lassen, statt bisher 12 £ßl., bis weiter
20 Lßl. für jede Meile an Postgeld zu bezahlen.
Dieses Circularschreiben tritt sogleich mit dem Empfang desselben in
Kraft, und hat das Königl. Postcomtoir anher zu berichten, wann es bey
selbigem eingegangen ist.
Generalpostdirection den 5ten Dec. 1812.

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