Circular to all post offices in the Duchies, concerning a renewed increase in postage for ordinary and extra posts, couriers, and staffettes, as well as for postal goods in representative currency.
1812-12-22 · Circular · 1812 · 1812_12_22
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283. Circular an sämtliche Postcomtoire in den Herzogthü- 1812. 283. mern, betr. eine abermalige Erhöhung des Postgeldes 22. Dec. bey den ordinairen und Extraposten, Couriers und Staffetten, so wie für das Postgut in Repräsentativen. Da eingegangenen Berichten zufolge die zum Fuhrwerktreiben erforderli *) Für das Herzogthum Schleswig ergieng unter demselben Dato eine gleiche Verfügung. Eee
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1812. 283. 402 chen Bedürfnisse noch immer im Preise steigen, so genehmiget die Gene 22. Dec. ralpostdirection zufolge allerhöchster Autorisation, daß bis weiter für Ex: trapost und Courierbeförderungen 2 Rthlr. und für Staffetten 1 Rthlr. 16 Schill. in Repräsentativen für jede Meile erhoben, und für die Befor: derungen der ordinairen Brief: und Frachtposten 100 Procent als Zulage in Ausgabe berechnet werden mögen, wohingegen die in der Circularver: fügung vom 5ten d. M. festgesetzte Erhöhung der Kosten der Beförderung bemeldeter Posten um 75 Procent oder um Zweydrittheile wegfällt. In diesem Verhältnisse wird die ordinaire Frachtposttare erhöhet, und hieben zur Vorbeugung aller Zweifel und Misdeutung, und damit eine überein: stimmende Tarirung Statt finde, dem Königl. Postcomtoir eröfnet, daß diese Erhöhung der bisherigen Frachtposttare um 100 Procent auf alle Sachen, welche mit den Frachtposten versandt, und solchergestalt entweder nach der Frachtposttare oder nach der Briefposttare tarirt werden, mithin nicht allein auf Postgut, sondern auch auf alle Geldversendungen sowohl in Bankzetteln als auch in Münze, wie nicht weniger auf Obligationen, Acten und andere Documente, so wie auf Reisende sich erstrecke, und das von bloß die bey den Bankzetteln, Münzen und sonstigen Frachtpostsachen folgenden Briefe ausgenommen sind, als für welche nur das in der Brief: posttare vom 4ten Dec. v. J. festgesetzte Postgeld in Anschlag zu brin gen ist. 3. B. für einen Brief mit 100 Rthlr. Bankzetteln von Altona nach Hadersleben sind zu berechnen: für den Brief für die 100 Rthlr. Bankzetteln an Zulage 100 Procent 6 Schill. 6 Schill. 6 I2 mithin in allem 18 Schill,
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403 1812. für 100 Rthlr. Münze von Altona nach Hadersleben, die nach der Frachtposttare v. 23. Febr. 1788. S. 15. sich ergebenden 16 Schill. 22. Dec. hiezu die unterm 23sten Dec. 1809 verfügte Erhöhung von 50 Procent 8 283. 24 Schill. hiezu sind 100 Procent oder 24 hinzuzulegen, mithin beträgt das Postgeld 48 Schill. Auf gleiche Weise ist die Tarirung des Postguts zu beschaffen, derge stalt, daß zu der Frachtpofttare vom 23sten Febr. 1788 zuerst 50 Procent, und dann zu dem sich ergebenden Postgelde annoch 100 Procent hinzuges legt werden. Ben Obligationen, Acten und andern Documenten ist die Tare vom 23sten Februar 1788 ebenfalls zum Grunde zu legen und diese annoch mit 100 Procent zu erhöhen. Reisende haben gleichfalls 100 Pros cent mehr wie vorhin, mithin statt 12 Schill. bis weiter 24 Schill. für jede Meile zu entrichten. Indem die Generalpostdirection dem Königl. Postcomtoir vorstehende Vorschriften zur Beobachtung mittheilt, wird selbigem zugleich aufgege: ben, mit umgehender Post den Empfang dieses Schreibens einzuberichten, und dabey zu bemerken, ob und in wiefern es die in der unterm 5ten d. M. erlassenen Verfügung vorgeschriebene Erhöhung der Frachtposttare um Zweydrittheile auch auf Geldbriefe und Geldversendungen in Münze, so wie auf Obligationen, Acten und andere Documente angewandt habe. Generalpostdirection den 22sten December 1812. Eee 2
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