Circular to all post offices, concerning the calculation of postal charges in Reichsbankgeld, as well as the future amount of letter and freight post tariffs.
1813-01-30 · Circular · 1813 · 1813_01_30
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1813. 30. Jan. 24. 70 24. Circulair an sämtliche Postcomtoire, betr. die Berechnung der Posthebungen in Reichsbankgeld, imgleichen den künf- tigen Betrag der Briefpost- und Frachtposttare. Da zufolge der Verordnung vom 5ten d. M. wegen einer Veränderung im Geldwesen der Königreiche Dännemark und Norwegen, wie auch der Herzogthümer Schleswig und Holstein, in den Königlichen Staaten für die Zukunft ein und dasselbe Geld gelten und jede Zahlung und Hebung in Reichsbankzetteln berechnet werden soll, so wird dem Folgendes vorgeschrieben: 1) Haben Sie, da nach dem §. II. vorerwähnter Verordnung mit dem bevorstehenden Februar: Monat die Zahlung und Berechnung in Reichsbankgelde anfängt, über die gehabten Hebungen und Ausgaben in Diesem Januar: Monate besondere Extracte zu formiren und einzusenden, Ihren Cassebehalt an die Contribution: und Steuercaffe zu Rendsburg abzuliefern und deren Quitung an die Generalpostcaffe gelangen zu lassen. 2) Sind vom bevorstehenden isten Febr. an, laut §. 5. der Verord: mung, für einen Reichsbankthaler 96 Reichsbankschillinge zu berechnen, statt bisher für einen Rthlr. S. H. C. 48 ßl. berechnet worden sind, und hören mit dem Ende dieses Monats alle temporairen Erhöhungen der Briefpofitare, der Ertrapofttare und der Staffettentaren auf, die spåter als den I Iten Sept. 1807 bewilligt sind, und dienen dahingegen vom bevorstehenden isten Febr. an bis weiter die Taren die zu der Zeit galten, in Ansehung der Einnahme und Ausgabe zur Grundlage, dergestalt, daß zu diesen Taren 50 Procent gelegt werden sollen In Uebereinstimmung hiemit, treten die Bestimmungen der Briefpost: tare vom 28sten März 1801 in ihrem ganzen Umfange, doch mit der Aus: nahme des §. 5., als weshalb das Placat vom 16ten Jun. 1809 zur
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71 1813. 24. Norm dient, und unter dem Bemerken, daß Briefe, die mit einem Cou vert oder Umschlag versehen sind, in welchem nichts geschrieben ist, eben 30. Jan. so wie vor dem Kriege, bey Anwendung der neuen Tare als einfach an zusehen sind, wie auch die Bestimmungen der Frachtpositare vom 23ften- Febr. 1788 mit deren Erhöhungen im Jahr 1807, nämlich von für alle Sachen, wofür, dieser Tare gemäß, das Postgeld nach dem Gewichte bezahlt wird, und von für Silberbarren und Silbermünze, für Golds stangen und Goldmünze und für die in gedachter Tape Seite 17. unter E. genannten Kostbarkeiten mit den Modificationen, welche die speciellen nach Reichsbankgelde ausgerechneten Tapen näher enthalten und in Ansehung der Frachtpost hieben folgen *), wieder in Kraft. Was die Extrapostverordnung vom 28sten May 1762 betrift, wird die Tare in Ansehung der Extrapost und Courierbeförderungen, die im Jahr 1807 mit 50 Procent erhöhet war, annoch mit 50 Procent, und die Tare für Staffettenbeförderungen, da im Jahr 1807 keine Erhöhung statt fand, mit 50 Procent erhöhet, so daß also in Reichsbankgelde für jede Meile für Extrapoft und Courierbeförderungen 1 Rbthlr. 48 Schill. und für Staffettenbeförderungen 84 Schillinge zu erheben sind. Eine eiche Erhöhung von 50 Procent findet auch in Ansehung der Beförde rung der ordinairen Frachtposten statt, und sind demnach, da im Jahre 1807 die desfällige Tare mit erhöhet war, für die Beförderung dieser Posten, wofern nicht besondere Contracte bestehen, 96 Schillinge oder I Reichsbankthaler für jede Meile und das verordnungsmäßige Wagen- meister: und Trinkgeld, nach Reichsbankgeld berechnet, zu bezahlen, wo- ben bemerkt wird, daß nach dem S. 12. obgedachter Verordnung vom 5ten Jan. d. J. so lange, bis die vollige Einlösung statt gefunden hat, die Speciesmünze und alles bisher gangbare Silbergeld, die Zettel der Schleswig-Holsteinischen Speciesbank und die Zettel des Schleswig-Hol- steinischen Leiheinstituts dergestalt, daß 1 Species für 2 Reichsbankthaler *) Siche Anlage No. I.
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1813. 30. Jan. 24. 72 geht, die auf 2 Rthlr. lautenden Schatzkammerscheine aber nur für 2 Reichsbankthaler, und nach dem S. 13. derselben Verordnung jedes der einstweilig in den Herzogthümern in Umlauf gesetzten Zwenschilling stücke für I Reichsbankschilling anzunehmen sind. 3) Hören die in der Briefposttare vom 4ten Dec. 1811 und in der Circulairverfügung vom 29sten Aug. 1812 enthaltenen Vorschriften, wornach Briefe und Frachtpostsachen nach Dännemark wenigstens bis Assens, Ripen oder Colding frankirt werden müssen, auf, und treten da: hingegen die desfälligen Bestimmungen des §. 3. No. 1 und 2. der Brief: posttare vom 28sten März 1801 wieder in Kraft. Generalpostdirection den 30sten Jan. 1813. Anlage No. I. Betreffend die Frachtpost. I. Tare für Reisende. Ein Reisender bezahlt: 1) das volle Postgeld bis an den Ort, wohin er sich einschreiben läßt, bey dem Einschreiben voraus, und zwar für jede Meile im Sommer und Winter 2) für den Transport über den großen Belt 3) an Eisgeld, wenn der Transport über die Belte mit Eisboten geschieht, dasjenige, was in der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788 Seite 4. No. 5. festgesetzt ist, 32 Rbß. 48 über den großen Belt über den kleinen Belt 4) an Trinkgeld dem Postillion für jede Station 3 Rbthlr. 72 : 12 :
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5) an Einschreibgeld, Scheingebühren und Lizenbrudergeld, so viel als in dem benfolgenden Regulativ über die Comtoirge: bühren festgesetzt ist. 73 Außer den Anmerkungen in der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788, die in Kraft bleiben, ist zu beobachten: a) daß für ein Kind unter einem Jahre allganz nichts bezahlt wird, doch muß solches ben der Einschreibung angezeigt und in den Charten und Charten: und Reiseprotocollen bemerkt werden; b) daß kein Reisender unter seinem Reisegut versiegelte Briefe oder Pa ckete oder Waaren mit sich führen darf, vielmehr dergleichen Sachen mit den erforderlichen Zollbeweisen zur Beförderung mit der Post ab: gegeben werden müssen; c) daß das Reisegut so wenig über 200 Pfund wiegen als långer als 1 Ellen seyn muß. II. Tare für Sachen nach dem Gewicht. Als Grundregel der Tare nach dem Gewicht wird festgesetzt: 1) daß auf eine Wegeslänge unter 8 Meilen für 1 Pfund 1 Schill., auf eine Wegeslänge von vollen 8 Meilen, doch unter 12 Meilen, 2 Schill. und nachher für jede 4 Meilen mehr 1 Schill. Reichsbankgeld bezahlt wird; 2) daß dasjenige, was nicht voll 1 Pfund wiegt, doch immer für ein volles Pfund gerechnet wird; 3) daß für die kleineren Packete die Tare etwas erhöhet wird, um sie mit der Brieftare in ein billiges Verhältniß zu setzen. Die nähere Anwendung dieser Regeln ist in der benfolgenden Tabelle Lit. A. enthalten. Eine Milderung in dieser allgemeinen Tare genießen wie bisher Bü cher, gedruckte Sachen, alle Arten von rohen Materialien zu einlândi K 1813. 30. Jan. 24.
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1813. 74 schen Fabriken, alle im Lande verfertigte Fabrikwaaren und alle Arten 30. Jun. von Victualien, mit einem Abschlag von 3, doch mit den Einschrän 24. fungen: 1) daß diese Milderung ben kleineren Gewichten bis 4 Pfund nicht statt finder; 2) daß kein höheres Gewicht weniger als 4 Pfund bezahlt wird; 3) daß dasjenige, welches ben dieser Ausrechnung der Tare nicht voll 1 Schill. Reichsbankgeld kostet, doch für 1 Schill. Reichsbankgeld angeschlagen wird. Das Weitere ergiebt die benfolgende Tabelle Lit. B. Nach dieser Tabelle werden auch alle Arten von Wild, mit Ausnah me des ausländischen Wildes, von welcher Art es auch seyn möge, tapirt, und ist letzteres nach obgedachter mit Lit. A. bezeichneter Tabelle zu taxiren. Für Kupfermünze wird wie bisher nach dem Gewicht bezahlt, doch nur halb so viel als nach der Tabelle Lit. A. In Ansehung der speciellen Taren zwischen Kiel und Altona und für die Wagrischen Posten, deren Seite 12 und 13. der Frachtpositare vom 23sten Febr. 1788 Erwähnung geschieht, sind die unter E. und F. benfol: genden Taren entworfen worden, und bleiben übrigens die bey diesen Taren angeführten näheren Bestimmungen in Kraft. Zwischen Tondern und Altona wird der sogenannte Tondersche Zwirn dergestalt tarirt, daß nach der Tabelle Lit. B. bis 50 Pfund für das Pfund 7 R6ß. mit Abschlag gerechnet werden; wofern aber ein höheres Gewicht als 50 Pfund zu versenden ist, sind für jedes Pfund nur 4 Rbß. anzusehen, doch ist zu bemerken, daß für ein höheres Gewicht als 50 Pfund fein geringeres Postgeld als für 50 Pfund zu berechnen ist. III. Tare für Sachen nach dem Werth. 1) Die Tare für Silberbarren und Silbermünze, Goldstangen und Goldmünze, für Juwelen, ächte Perlen, verarbeitetes Gold und Silber
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75 + 1813. und für die Kostbarkeiten, welche in der Frachtpofttare vom 23sten Febr. 1788 S. 17. Lit. E. angeführt sind, wird nach den benfolgenden Tabel: 30. Jan. len Lit. C und D. festgesetzt, und sind dabey die in bemeldeter Frachtpost: tare festgesetzten Regeln zu beobachten. 2) Bankzetteln, Obligationen und Actien, welche auf den Inhaber lauten und in Jedermanns Händen gelten, so wie Documente, Obliga: tionen, Actien und andere Verschreibungen, welche auf einen bestimmten namentlich angegebenen Eigenthümer lauten, sind unter Beybehaltung der Bestimmungen, welche die Frachtposttare von 1788 festseßt, nach der neu angeordneten Briefposttare zu tariren, woben jedoch zu beobachten ist, daß, wenn diese Documente auf Summen in dem vorherigen Dänischen oder Schleswig-Holsteinischen Courant lauten, der Absender deren Werth in Reichsbankthalern angeben, widrigenfalls die ganze Summe als Reichsbankgeld taxirt werden muß.. 24. Anlage No. II. Regulativ, wornach die den jeßigen Postmeistern zukommen- den Comtoirgebühren, so wie das Lißenbruder und Bestell- geld in Reichsbankgelde bis weiter zu erheben sind. I. Reisende bezahlen bey der Einschreibung und für einen Schein, wenn solcher verlangt wird an Lißenbrudergeld auf den Stationen, wo die Reise anfängt und sich endiget, für die Besorgung des Reiseguts nach oder von der Post 7 RbB. 7 : R 2
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1813. 30. Jan. 24. 76 zu Kopenhagen, Altona und Stockelsdorf zu Flensburg, Kiel, Rendsburg, Schleswig, Odense, Aal: burg und Kolding auf den übrigen Stationen 26 Rbß. 20 13 Beträgt das Reifegut über 50 Pfund, wird verhältnißmäßig mehr bezahlt. Auf den Zwischenstationen, wo kein Reisegut nach und von der Post zu bringen ist, wird es den Reisenden überlassen, was sie dem Lißenbruder für die Dienste, die er ihnen leisten kann, zukommen laffen wollen. 2. Für Geldbriefe und für jedes Packet, welches zur Versendung mit der Frachtpost eingeliefert wird, sind zu entrichten an Schreibgeld an Wagegeld für einen Empfangsschein, wenn solcher verlangt wird 7 Rbß. 4 = 7 Doch darf von solchen Sachen, deren Fracht nicht volle 8 Schillinge beträgt, wie auch für den auf Verlangen zu ertheilenden Schein in allem nicht mehr als 7 bß. gefordert werden. In Ansehung der angekommenen und von dem Postcomtoir abjulie: fernden Sachen wird an Bestellgeld bezahlt für Briefe mit Geld und kleine Handpackete, wofür quitirt werden soll, à Stück für andere Packete, Kasten, Ballen u. s. w. von 1 bis 12 Pfund über 12 : 40 : 40 : : 80 80: 100 7 Abs. 7 Abs. 13 : 20 26 über 100 Pfund verhältnißmäßig mehr und wenigstens so viel, als an dem Ort ein Arbeitswagen bis dahin, wo die Ablieferung ge schehen soll, kostet.
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Zu Seite 77. Lit. A. Allgemeine Gewichtstage. Lit. C. Tare für Silberbarren und Silbermünze. Wegeslänge. bis über 1 über 2 bis 2 bis 3 über 3 bis 4 über 4 bis 5 über 5 über 6 bis 6 Für höheres Gewicht à B Wegeslänge. Rbsch. Rbsch. Rbsch. Rosch. Rbsch. Rbsch. Absch. bis bis bis bis bis 10 Rtl. 20 Ril. 50 tl roo Rt. 150 Rt. 200 Rt. incl. incl. incl. incl. incl. incl. Rosch. Absch. Rbsch. | Rbsch. | Rbsch. | Rbsch. bis über 200 Rthlr. unter 8 Meilen volle 8 unter 12 Meilen : 12 1 16 $ : 16 $ 20 : $ 20 $ 24 24 28 $ 28 S 32 : $ 32 36 $ 36 : 40 $ 40 44 44 $ 48 # 48 S 52 ; 52 $ 56 $ 56 $ 60 : 60 64 : 64 68 $ 68 S 72 $ 72 76 82502223333333333 12 12 15 27 27 38 3º 38 45 45 220370 in 20 30 20 in inSSSSSS 8 3º 35 38 38 45 45 57 45 00 45 53 53 75 53 : 76 80 42 57 83 **INOSOSSESWWW35% 8 12 15 20 12 24 15 20 23 27 10 ; 3º 23 24 3° 35 9 36 27 3º 35 38 8: 40 3° 35 38 42 7 45 38 42 45 7 53 42 45 5.3 7: 60 42 45 53 60 770 5° 57 68 7: 78 10 50 53 65 75 783 II 57 72 83 790 12 60 75 90 7: 98 13 68 83 98 7 = 105 14 65 75 90 105 7 ½ 117 15 2345678ROTESTE 2 Rbschill. unter 8 Meilen 8 8 12 16 24 volle 8 unter 12 M. 12 16 20 32 48 32 64 Rbschill. u. f. w. von 50 zu 50 Rthlr. 8 ßl. mehr. 16 ; 12 16: 20 24 32 48 72 24 $ : 16 $ 32; 24 32 40 64 96 128 32 1 : 32 ; 44 32 4° 52 120 80 160 40 $ 44 $ 48: 36 48 60 80 120 160 40 : : 48 $ 64: 36 48 60 96 144 192 48 9 : 64 und darüber 44 50 72 112 168 224 56 : Lit. D. Tare für Goldstangen und Goldmünze. 68 84 95 108 7 / 120 16 72 90 102 120 7: 128 17 95 IIO 128 7 140 18 bis bis Wegeslänge. go JOO 113 135 7: 150 19 103 120 143 7 #100 20 bis bis bis 10 Rt 20 Ril. 50 tl. 100 t. 150 Rt. 200 Rt. Absch. 8 bis über 200 Rthlr. unter 8 Meilen 12 16 Rbsch. | Absch. | Absch. | Rosch. | Rbsch. 8 20 24 volle 8 unter 12 M. Rbschill. u.f. w. von 50 zu 50 Rthlr. 4 ßl. mehr. 12 16 20 32 40 48 : 12 $ 16, 20 24 32 48 60 72 C 8 12 = 16 : 32; 24 32 40 64 80 96 ; 16 : : 32 44 : 32 40 52 80 100 120 $ 20 s 44 48" : 48 64 : 64 und darüber 36 48 36 48 60 80 100 120 20 60 96 120 144 24 8 44 56 72 I12 140 168 28 $ Lit. E. Wegeslänge. unter 8 Meilen über I über 2 unter I bis 2 bis; 3 88 Rbschill. Roschill. | Abschill. Lit. B. Tare für gedruckte Sachen, Victualien u. s. w. 3 Für höheres Gewicht über bis Rbsch. 8 8 8 10 12 volle 8 unter 12 Meilen 12 12 15. 10 20 : $ 12 : 16 15 20 23 924 $ 16 $ 20 : 20 23 27 9 30 $ 20 24 $ 23 27 3° 8:35 24 28 s 27 3° 35 838 s $ 28 $ 32 27 35 38 8 42 $ 2345678 à 2 M. Abschlag : ; S : $ $ 32 36 : 3º 38 42 7 45 : 9 ; $ 36 40 3º 38 45 75° 10 $ $ 40 44 3º 38 5° 753 ; II $ 44 48 35 45 53 7 57 $ 12 $ 48 52 35 45 57 7/60 ; 13 : $52 ; 56 35 45 60 768 ; 14 $ 56 60 35 45 7 75 , 15 $ 60 64 35 45 68 784 : 16 $ : 64 68 38 53 72 790 $ 17 $ 3 68 72 38 53 75 795 $ 18 : 72 $ 76 38 53 80 7 ½ 100 : 19 S $ 76 80 42 57 83 .7 103 $ 30 Zwischen Kiel und Altona (12) Meilen) ist die allgemeine Gewichtstare folgendermaßen festgesetzt: unter 1 bis 16 über 16 bis 24 über 24 bis 36 über 36 bis 54 über 54 bis 72 über 72 bis 144 für jedes 4 Reichsbankschilling. wie 16 für jedes wie 36 für jedes wie 72 64 Reichsbankschilling. 3 Reichsbankschilling. 108 Reichsbankschilling. 2 Reichsbankschilling. 1 Reichsbankschilling. Lit. F. Tare für die Wagrischen Posten. Wegeslänge, unter 6 Meilen Rbsch. 8 über über über bis 1 1 bis 22 bis 33 bis EB Absch. Rbsch. Rbsch. über über 4 bis 55 bis 6 BB BB Rbsch. | Rosch. über 6 bis 50 über 50 8 8 8 12 12 volle 6 unter 12 M. 8 8 8 12 à über 6 bis 12 über 12 bis 2 Rbß. à 24 Rbß. 50 2 Rbß. mit Abschl. à Doch ist zu bemerken, daß für ein höheres Gewicht als 50 fein geringeres Postgeld als für 50 zu berechnen ist. über 6 bis 16 über 16 bis 1 R6ß. à 16 Rbß. 501 Rbß. mit Abschl. 16 20
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77 1813. 24. Borangeführte Bestimmungen in Ansehung der Gebühren für pri vate Versendungen mit der Frachtpost finden gleichfalls auf die den Kd: 30. Jan. niglichen Dienst betreffenden Sachen Anwendung, jedoch dergestalt, daß die Gebühren für selbige, ohne Rücksicht ob sie für abgehende oder ankommende Sachen zu berechnen sind, wenn sie mehr als 8 Rbß. betra gen, nur zur Hälfte von demjenigen, was für private Versendungen festa gesetzt worden, zu berechnen sind. 3. Für lose Briefe, die den Eignern oder denjenigen, an welche sie adress firt worden oder bey welchen sie gewöhnlich abgelegt zu werden pflegen, ins Haus gebracht werden, sind an Bestellgeld zu entrichten in Altona an allen übrigen Dertern 4 R6ß. 2
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