Circular to all post offices, concerning the calculation of postal charges in Reichsbankgeld, as well as the future amount of letter and freight post tariffs.

1813-01-30 · Circular · 1813 · 1813_01_30

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1813.
30. Jan.
24.
70
24. Circulair an sämtliche Postcomtoire, betr. die Berechnung
der Posthebungen in Reichsbankgeld, imgleichen den künf-
tigen Betrag der Briefpost- und Frachtposttare.
Da zufolge der Verordnung vom 5ten d. M. wegen einer Veränderung
im Geldwesen der Königreiche Dännemark und Norwegen, wie auch der
Herzogthümer Schleswig und Holstein, in den Königlichen Staaten für
die Zukunft ein und dasselbe Geld gelten und jede Zahlung und Hebung
in Reichsbankzetteln berechnet werden soll, so wird dem Folgendes
vorgeschrieben:
1) Haben Sie, da nach dem §. II. vorerwähnter Verordnung mit
dem bevorstehenden Februar: Monat die Zahlung und Berechnung in
Reichsbankgelde anfängt, über die gehabten Hebungen und Ausgaben in
Diesem Januar: Monate besondere Extracte zu formiren und einzusenden,
Ihren Cassebehalt an die Contribution: und Steuercaffe zu Rendsburg
abzuliefern und deren Quitung an die Generalpostcaffe gelangen zu lassen.
2) Sind vom bevorstehenden isten Febr. an, laut §. 5. der Verord:
mung, für einen Reichsbankthaler 96 Reichsbankschillinge zu berechnen,
statt bisher für einen Rthlr. S. H. C. 48 ßl. berechnet worden sind,
und hören mit dem Ende dieses Monats alle temporairen Erhöhungen
der Briefpofitare, der Ertrapofttare und der Staffettentaren auf, die
spåter als den I Iten Sept. 1807 bewilligt sind, und dienen dahingegen vom
bevorstehenden isten Febr. an bis weiter die Taren die zu der Zeit galten,
in Ansehung der Einnahme und Ausgabe zur Grundlage, dergestalt, daß
zu diesen Taren 50 Procent gelegt werden sollen
In Uebereinstimmung hiemit, treten die Bestimmungen der Briefpost:
tare vom 28sten März 1801 in ihrem ganzen Umfange, doch mit der Aus:
nahme des §. 5., als weshalb das Placat vom 16ten Jun. 1809 zur

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1813.
24.
Norm dient, und unter dem Bemerken, daß Briefe, die mit einem Cou
vert oder Umschlag versehen sind, in welchem nichts geschrieben ist, eben 30. Jan.
so wie vor dem Kriege, bey Anwendung der neuen Tare als einfach an
zusehen sind, wie auch die Bestimmungen der Frachtpositare vom 23ften-
Febr. 1788 mit deren Erhöhungen im Jahr 1807, nämlich von für
alle Sachen, wofür, dieser Tare gemäß, das Postgeld nach dem Gewichte
bezahlt wird, und von für Silberbarren und Silbermünze, für Golds
stangen und Goldmünze und für die in gedachter Tape Seite 17. unter E.
genannten Kostbarkeiten mit den Modificationen, welche die speciellen nach
Reichsbankgelde ausgerechneten Tapen näher enthalten und in Ansehung
der Frachtpost hieben folgen *), wieder in Kraft.
Was die Extrapostverordnung vom 28sten May 1762 betrift, wird
die Tare in Ansehung der Extrapost und Courierbeförderungen, die im
Jahr 1807 mit 50 Procent erhöhet war, annoch mit 50 Procent, und
die Tare für Staffettenbeförderungen, da im Jahr 1807 keine Erhöhung
statt fand, mit 50 Procent erhöhet, so daß also in Reichsbankgelde für
jede Meile für Extrapoft und Courierbeförderungen 1 Rbthlr. 48 Schill.
und für Staffettenbeförderungen 84 Schillinge zu erheben sind.
Eine
eiche Erhöhung von 50 Procent findet auch in Ansehung der Beförde
rung der ordinairen Frachtposten statt, und sind demnach, da im Jahre
1807 die desfällige Tare mit erhöhet war, für die Beförderung dieser
Posten, wofern nicht besondere Contracte bestehen, 96 Schillinge oder
I Reichsbankthaler für jede Meile und das verordnungsmäßige Wagen-
meister: und Trinkgeld, nach Reichsbankgeld berechnet, zu bezahlen, wo-
ben bemerkt wird, daß nach dem S. 12. obgedachter Verordnung vom
5ten Jan. d. J. so lange, bis die vollige Einlösung statt gefunden hat,
die Speciesmünze und alles bisher gangbare Silbergeld, die Zettel der
Schleswig-Holsteinischen Speciesbank und die Zettel des Schleswig-Hol-
steinischen Leiheinstituts dergestalt, daß 1 Species für 2 Reichsbankthaler
*) Siche Anlage No. I.

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1813.
30. Jan.
24.
72
geht, die auf 2 Rthlr. lautenden Schatzkammerscheine aber nur für
2 Reichsbankthaler, und nach dem S. 13. derselben Verordnung jedes
der einstweilig in den Herzogthümern in Umlauf gesetzten Zwenschilling
stücke für I Reichsbankschilling anzunehmen sind.
3) Hören die in der Briefposttare vom 4ten Dec. 1811 und in der
Circulairverfügung vom 29sten Aug. 1812 enthaltenen Vorschriften,
wornach Briefe und Frachtpostsachen nach Dännemark wenigstens bis
Assens, Ripen oder Colding frankirt werden müssen, auf, und treten da:
hingegen die desfälligen Bestimmungen des §. 3. No. 1 und 2. der Brief:
posttare vom 28sten März 1801 wieder in Kraft.
Generalpostdirection den 30sten Jan. 1813.
Anlage No. I.
Betreffend die Frachtpost.
I. Tare für Reisende.
Ein Reisender bezahlt:
1) das volle Postgeld bis an den Ort, wohin er sich einschreiben läßt,
bey dem Einschreiben voraus, und zwar für jede Meile im Sommer
und Winter
2) für den Transport über den großen Belt
3) an Eisgeld, wenn der Transport über die Belte mit Eisboten
geschieht, dasjenige, was in der Frachtposttare vom 23sten
Febr. 1788 Seite 4. No. 5. festgesetzt ist,
32 Rbß.
48
über den großen Belt
über den kleinen Belt
4) an Trinkgeld dem Postillion für jede Station
3 Rbthlr.
72 :
12
:

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5) an Einschreibgeld, Scheingebühren und Lizenbrudergeld, so
viel als in dem benfolgenden Regulativ über die Comtoirge:
bühren festgesetzt ist.
73
Außer den Anmerkungen in der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788,
die in Kraft bleiben, ist zu beobachten:
a) daß für ein Kind unter einem Jahre allganz nichts bezahlt wird, doch
muß solches ben der Einschreibung angezeigt und in den Charten und
Charten: und Reiseprotocollen bemerkt werden;
b) daß kein Reisender unter seinem Reisegut versiegelte Briefe oder Pa
ckete oder Waaren mit sich führen darf, vielmehr dergleichen Sachen
mit den erforderlichen Zollbeweisen zur Beförderung mit der Post ab:
gegeben werden müssen;
c) daß das Reisegut so wenig über 200 Pfund wiegen als långer als
1 Ellen seyn muß.
II. Tare für Sachen nach dem Gewicht.
Als Grundregel der Tare nach dem Gewicht wird festgesetzt:
1) daß auf eine Wegeslänge unter 8 Meilen für 1 Pfund 1 Schill., auf
eine Wegeslänge von vollen 8 Meilen, doch unter 12 Meilen, 2 Schill.
und nachher für jede 4 Meilen mehr 1 Schill. Reichsbankgeld bezahlt
wird;
2) daß dasjenige, was nicht voll 1 Pfund wiegt, doch immer für ein
volles Pfund gerechnet wird;
3) daß für die kleineren Packete die Tare etwas erhöhet wird, um sie mit
der Brieftare in ein billiges Verhältniß zu setzen.
Die nähere Anwendung dieser Regeln ist in der benfolgenden Tabelle
Lit. A. enthalten.
Eine Milderung in dieser allgemeinen Tare genießen wie bisher Bü
cher, gedruckte Sachen, alle Arten von rohen Materialien zu einlândi
K
1813.
30. Jan.
24.

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1813.
74
schen Fabriken, alle im Lande verfertigte Fabrikwaaren und alle Arten
30. Jun. von Victualien, mit einem Abschlag von 3, doch mit den Einschrän
24.
fungen:
1) daß diese Milderung ben kleineren Gewichten bis 4 Pfund nicht statt
finder;
2) daß kein höheres Gewicht weniger als 4 Pfund bezahlt wird;
3) daß dasjenige, welches ben dieser Ausrechnung der Tare nicht voll
1 Schill. Reichsbankgeld kostet, doch für 1 Schill. Reichsbankgeld
angeschlagen wird.
Das Weitere ergiebt die benfolgende Tabelle Lit. B.
Nach dieser Tabelle werden auch alle Arten von Wild, mit Ausnah
me des ausländischen Wildes, von welcher Art es auch seyn möge, tapirt,
und ist letzteres nach obgedachter mit Lit. A. bezeichneter Tabelle zu taxiren.
Für Kupfermünze wird wie bisher nach dem Gewicht bezahlt, doch
nur halb so viel als nach der Tabelle Lit. A.
In Ansehung der speciellen Taren zwischen Kiel und Altona und für
die Wagrischen Posten, deren Seite 12 und 13. der Frachtpositare vom
23sten Febr. 1788 Erwähnung geschieht, sind die unter E. und F. benfol:
genden Taren entworfen worden, und bleiben übrigens die bey diesen
Taren angeführten näheren Bestimmungen in Kraft.
Zwischen Tondern und Altona wird der sogenannte Tondersche Zwirn
dergestalt tarirt, daß nach der Tabelle Lit. B. bis 50 Pfund für das
Pfund 7 R6ß. mit Abschlag gerechnet werden; wofern aber ein höheres
Gewicht als 50 Pfund zu versenden ist, sind für jedes Pfund nur 4 Rbß.
anzusehen, doch ist zu bemerken, daß für ein höheres Gewicht als
50 Pfund fein geringeres Postgeld als für 50 Pfund zu berechnen ist.
III. Tare für Sachen nach dem Werth.
1) Die Tare für Silberbarren und Silbermünze, Goldstangen und
Goldmünze, für Juwelen, ächte Perlen, verarbeitetes Gold und Silber

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75 +
1813.
und für die Kostbarkeiten, welche in der Frachtpofttare vom 23sten Febr.
1788 S. 17. Lit. E. angeführt sind, wird nach den benfolgenden Tabel: 30. Jan.
len Lit. C und D. festgesetzt, und sind dabey die in bemeldeter Frachtpost:
tare festgesetzten Regeln zu beobachten.
2) Bankzetteln, Obligationen und Actien, welche auf den Inhaber
lauten und in Jedermanns Händen gelten, so wie Documente, Obliga:
tionen, Actien und andere Verschreibungen, welche auf einen bestimmten
namentlich angegebenen Eigenthümer lauten, sind unter Beybehaltung
der Bestimmungen, welche die Frachtposttare von 1788 festseßt, nach der
neu angeordneten Briefposttare zu tariren, woben jedoch zu beobachten ist,
daß, wenn diese Documente auf Summen in dem vorherigen Dänischen
oder Schleswig-Holsteinischen Courant lauten, der Absender deren Werth
in Reichsbankthalern angeben, widrigenfalls die ganze Summe als
Reichsbankgeld taxirt werden muß..
24.
Anlage No. II.
Regulativ, wornach die den jeßigen Postmeistern zukommen-
den Comtoirgebühren, so wie das Lißenbruder und Bestell-
geld in Reichsbankgelde bis weiter zu erheben sind.
I.
Reisende bezahlen bey der Einschreibung
und für einen Schein, wenn solcher verlangt wird
an Lißenbrudergeld auf den Stationen, wo die Reise anfängt
und sich endiget, für die Besorgung des Reiseguts nach oder
von der Post
7 RbB.
7 :
R 2

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1813.
30. Jan.
24.
76
zu Kopenhagen, Altona und Stockelsdorf
zu Flensburg, Kiel, Rendsburg, Schleswig, Odense, Aal:
burg und Kolding
auf den übrigen Stationen
26 Rbß.
20
13
Beträgt das Reifegut über 50 Pfund, wird verhältnißmäßig mehr
bezahlt. Auf den Zwischenstationen, wo kein Reisegut nach und von
der Post zu bringen ist, wird es den Reisenden überlassen, was sie
dem Lißenbruder für die Dienste, die er ihnen leisten kann, zukommen
laffen wollen.
2.
Für Geldbriefe und für jedes Packet, welches zur Versendung mit
der Frachtpost eingeliefert wird, sind zu entrichten
an Schreibgeld
an Wagegeld
für einen Empfangsschein, wenn solcher verlangt wird
7 Rbß.
4 =
7
Doch darf von solchen Sachen, deren Fracht nicht volle 8 Schillinge
beträgt, wie auch für den auf Verlangen zu ertheilenden Schein in allem
nicht mehr als 7 bß. gefordert werden.
In Ansehung der angekommenen und von dem Postcomtoir abjulie:
fernden Sachen wird an Bestellgeld bezahlt für Briefe mit Geld und
kleine Handpackete, wofür quitirt werden soll, à Stück
für andere Packete, Kasten, Ballen u. s. w.
von 1 bis 12 Pfund
über 12 : 40
:
40 : : 80
80: 100
7 Abs.
7 Abs.
13 :
20
26
über 100 Pfund verhältnißmäßig mehr und wenigstens so viel, als
an dem Ort ein Arbeitswagen bis dahin, wo die Ablieferung ge
schehen soll, kostet.

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Zu Seite 77.
Lit. A.
Allgemeine Gewichtstage.
Lit. C.
Tare
für Silberbarren und Silbermünze.
Wegeslänge.
bis
über 1 über 2
bis 2 bis 3
über 3
bis 4
über 4
bis 5
über 5 über 6
bis 6
Für höheres Gewicht
à B
Wegeslänge.
Rbsch. Rbsch. Rbsch. Rosch.
Rbsch. Rbsch.
Absch.
bis bis bis
bis bis
10 Rtl. 20 Ril. 50 tl roo Rt. 150 Rt. 200 Rt.
incl. incl. incl. incl. incl. incl.
Rosch. Absch. Rbsch. | Rbsch. | Rbsch. | Rbsch.
bis
über 200 Rthlr.
unter 8 Meilen
volle 8 unter 12 Meilen
: 12 1 16
$
: 16 $ 20
:
$ 20
$ 24
24
28
$ 28 S
32
:
$ 32
36
$ 36 :
40
$ 40
44
44 $
48
# 48 S
52
; 52 $
56
$ 56
$
60
: 60
64
: 64
68
$ 68 S
72
$ 72
76
82502223333333333
12
12
15
27
27
38
3º
38
45
45
220370 in 20 30 20 in inSSSSSS
8
3º
35
38
38
45
45
57
45
00
45
53
53
75
53
: 76
80
42
57
83
**INOSOSSESWWW35%
8
12
15
20
12 24
15
20
23
27
10 ; 3º
23
24
3°
35
9 36
27
3º
35
38
8: 40
3°
35
38
42
7
45
38
42
45
7
53
42
45
5.3
7:
60
42
45
53
60
770
5°
57
68
7: 78
10
50
53
65
75
783
II
57
72
83
790
12
60
75
90
7: 98
13
68
83
98
7 = 105
14
65
75
90
105
7 ½ 117
15
2345678ROTESTE
2 Rbschill.
unter 8 Meilen
8
8
12
16
24
volle 8 unter 12 M.
12
16
20
32
48
32
64
Rbschill.
u. f. w. von 50 zu 50 Rthlr. 8 ßl. mehr.
16
; 12
16:
20
24
32
48
72
24
$
: 16 $
32;
24
32
40
64
96
128
32
1
: 32
;
44
32
4°
52
120
80
160
40
$
44
$
48:
36
48
60
80
120
160
40
:
: 48
$
64:
36 48
60
96 144 192
48
9
: 64 und darüber
44 50
72
112 168 224
56
:
Lit. D.
Tare für
Goldstangen und Goldmünze.
68
84
95
108
7 / 120
16
72
90
102
120
7: 128
17
95
IIO
128
7 140
18
bis
bis
Wegeslänge.
go
JOO
113
135
7: 150
19
103 120
143
7 #100
20
bis bis bis
10 Rt 20 Ril. 50 tl. 100 t. 150 Rt. 200 Rt.
Absch.
8
bis
über 200 Rthlr.
unter 8 Meilen
12
16
Rbsch. | Absch. | Absch. | Rosch. | Rbsch.
8
20
24
volle 8 unter 12 M.
Rbschill.
u.f. w. von 50 zu 50 Rthlr. 4 ßl. mehr.
12
16
20
32
40
48
:
12 $ 16,
20
24
32
48
60
72
C
8
12
= 16 :
32;
24
32
40
64
80
96
;
16
:
: 32
44 :
32
40
52
80
100
120
$ 20
s
44
48"
: 48
64 :
64 und darüber
36 48
36 48 60
80
100
120
20
60
96
120
144
24
8
44 56
72
I12
140 168
28
$
Lit. E.
Wegeslänge.
unter 8 Meilen
über I über 2
unter I bis 2 bis;
3 88
Rbschill. Roschill. | Abschill.
Lit. B.
Tare für gedruckte Sachen, Victualien u. s. w.
3 Für höheres Gewicht
über bis
Rbsch.
8
8
8
10 12
volle 8 unter 12 Meilen
12
12
15.
10 20
:
$ 12
: 16
15
20
23
924
$ 16 $ 20 :
20
23
27
9 30
$ 20
24
$
23
27
3°
8:35
24
28
s
27
3°
35
838
s
$ 28 $ 32
27
35
38
8 42
$
2345678
à 2 M. Abschlag
:
;
S
:
$
$ 32
36
:
3º
38
42
7 45
:
9
;
$ 36
40
3º
38
45
75°
10
$
$ 40
44
3º
38
5°
753
; II
$
44
48
35
45
53
7 57
$ 12
$ 48
52
35
45
57
7/60
; 13
:
$52
; 56
35
45
60
768
; 14
$ 56
60
35
45
7 75
, 15
$ 60
64
35
45
68
784
: 16
$
: 64
68
38
53
72
790
$ 17
$
3 68
72
38
53
75
795
$ 18
: 72 $
76
38
53
80
7 ½ 100
: 19
S
$ 76
80
42
57
83
.7 103
$ 30
Zwischen Kiel und Altona (12) Meilen) ist die allgemeine Gewichtstare
folgendermaßen festgesetzt:
unter 1 bis 16
über 16 bis 24
über 24 bis 36
über 36 bis 54
über 54 bis 72
über 72 bis 144
für jedes 4 Reichsbankschilling.
wie 16
für jedes
wie 36
für jedes
wie 72
64 Reichsbankschilling.
3 Reichsbankschilling.
108 Reichsbankschilling.
2 Reichsbankschilling.
1 Reichsbankschilling.
Lit. F.
Tare für
die
Wagrischen Posten.
Wegeslänge,
unter 6 Meilen
Rbsch.
8
über über über
bis 1 1 bis 22 bis 33 bis
EB
Absch. Rbsch. Rbsch.
über über
4 bis 55 bis 6
BB BB
Rbsch. | Rosch.
über 6 bis 50
über 50
8
8
8
12
12
volle 6 unter 12 M.
8
8
8
12
à
über 6 bis 12 über 12 bis 2 Rbß. à
24 Rbß. 50 2 Rbß. mit Abschl.
à
Doch ist zu bemerken, daß für ein höheres Gewicht als 50 fein geringeres Postgeld als für 50
zu berechnen ist.
über 6 bis 16 über 16 bis 1 R6ß. à
16 Rbß. 501 Rbß. mit Abschl.
16
20

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77
1813.
24.
Borangeführte Bestimmungen in Ansehung der Gebühren für pri
vate Versendungen mit der Frachtpost finden gleichfalls auf die den Kd: 30. Jan.
niglichen Dienst betreffenden Sachen Anwendung, jedoch dergestalt, daß
die Gebühren für selbige, ohne Rücksicht ob sie für abgehende oder
ankommende Sachen zu berechnen sind, wenn sie mehr als 8 Rbß. betra
gen, nur zur Hälfte von demjenigen, was für private Versendungen festa
gesetzt worden, zu berechnen sind.
3.
Für lose Briefe, die den Eignern oder denjenigen, an welche sie adress
firt worden oder bey welchen sie gewöhnlich abgelegt zu werden pflegen,
ins Haus gebracht werden, sind an Bestellgeld zu entrichten
in Altona
an allen übrigen Dertern
4 R6ß.
2

Notes

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