Placard concerning the establishment of an extra post station in the city of Kiel.

1813-04-21 · Placat · 1813 · 1813_04_21

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mschilored mind and
1813. 61. Placat wegen Errichtung einer Ertrapoststation in der
21. April.
Stadt Kiel.
61.
110.
Sr. Königl. Majestät zc. Generalpostdirector und Directores in
Der Generalpostdirection thun kund und zu wissen: daß Allerhöchstgedachte
Se. Königl. Majestät zu genehmigen geruhet haben, daß in der Stadt
Kiel zur Beförderung der Reisenden, Couriere und Staffetten eine Ex:
trapoststation nach den Grundsäßen der Extrapost: Verordnungen eingerichs
tet werden möge, welche von einem Königlichen Posthalter bis weiter
verwaltet werden und mit dem Isten des bevorstehenden May: Monats
ihren Anfang nehmen soll, und wobey außer den auf das Extrapostwesen

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Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 fol-
gende Bestimmungen gelten sollen:
1) Auf einem mit zwey Pferden bespannten Extrapost:, Nust: oder
Benwagen sollen 600 Pfund, jede Person zu 150 Pfund, Unerwachsene
halb so schwer gerechnet, aufgenommen werden, und die Vorspannung
mehrerer Pferde soll nach dem Verhältniß dieses festgeseßten Gewichts ge
schehen. sdd msodsi!
2) Eine Chaise mit einem halben Verdeck, ein Phaeton, ein offener
Wagen mit einem Chaisenstuhl, oder ein Wienerwagen mit zwen Perso
nen und einem Mantelsack soll mit zwen Pferden, mit drey Pferden aber,
wenn zwey Personen Gepäcke und einen Bedienten haben, oder der Pers
sonen mehrere sind, befördert werden; es sey denn, daß besondere Um:
stände, welche in dem Stundenzettel anzuzeigen sind, die Vorspannung
mehrerer Pferde erheischen möchten.
3) Die zweyfißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die viersißzi:
gen Reisekutschen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die Anzahl
der darin befindlichen Personen oder auf das Gepäcke, befördert werden.
4) An Postgeld sollen dem Posthalter bey der Bestellung für jedes
Pferd bey Extrapost: und Courier: Beförderungen 72 Rbschill. und bey
Staffetten Beförderungen 84 Rbschill. für jede Meile außer der tempo:
rairen Zulage desselben, entrichtet werden. Uebrigens sollen dem Posthal-
ter an Wagenmeistergeld für jedes Wagen: oder Vorspannpferd 5
Rbschill., und den Postillions für jede Meile an Trinkgeld für zwey bis
vier Pferde & Rbschill., für sechs Pferde aber 16 Rbschill. bezahlt werden.
5) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich war:
ten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich långer verweilen,
dem Posthalter 32 Rbschill. bezahlen.
1813.
21. April.
6г.

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1813.
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16) Die Entfernungen von Kiel, nach welchen das Postgeld zu bezah
21. April. len ist, werden, bis auf nähere Anordnung, folgendermaßen angefekt:
61.
nach Preeks
Plön
2 Meilen
Meilens
4
Eutin
5
Lütjenburg
4
Hoje
Segeberg
6
310 ml Neumünster
Nordtorf
Rendsburg
: Eckernförde
3 1/2
-2181 1
7). Wenn bey der Station zu Kiel auf einmal so viele Beförderun
gen vorfallen, daß sie solche nicht bestreiten kann, so sollen die Führwerk-
treibenden Einwohner des Orts und die benachbarten Landeingesessenen
nach der näheren Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt wer:
den wird, bey 16 Rbthlr. Brüche schuldig seyn, dem Posthalter auf Ver:
langen gegen die in der 4ten Nummer festgesetzte Bezahlung, jedoch nach
Abzug von 8 Rbschill. von jedem Reichsbankthaler, mit den nöthigen
Pferden und Wagen auszuhelfen, und daben alles, was den Postillions
nach der angezogenen Verordnung obliegt, zu beobachten.
Generalpostdirection zu Kopenhagen den 21sten April 1813. boqsgnis
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