Circular, containing the reinforcement of the ordinance of April 6, 1811, on how silver and gold coins to be sent in letters are to be packed.

1813-04-24 · Circular · 1813 · 1813_04_24

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OCR transcription

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63. Circulair, enthaltend die Einschärfung der Verfügung
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1813.
63.
vom 6ten April 1811, welchergestalt die in Briefen zu 24. April.
versendenden Silber und Goldmünzen einzupacken sind.
Mittelst Circulairverfügung vom 6ten April 1811 ist vorgeschrieben wor
den, daß Silber und Goldmünzen, welche in Briefen mit der Frachtpost
versandt werden, nach Vorschrift des Placats vom 24sten Nov. 1804
eingepackt und couvertirt werden sollen. Diese Vorschrift ist, einem an
die Generalpostdirection erstatteten Berichte zufolge, in der letzten Zeit
von mehreren Postcomtoiren in den Herzogthümern in Ansehung solcher
Geldversendungen nach Dannemark außer Acht gelassen worden, weshalb
den sämtlichen Königlichen Postcomtoiren mittelst dieses Circulairschreibens
die No. 2. der Vorschrift des angezogenen Placats, welcher zufolge solche
Briefe genau nachzusehen, und die nicht völlig vorschriftsmäßig eingerich
teten Briefe, mit dem vorgeschriebenen Couvert und dreyen Postsiegeln

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1813.
24. April.
63.
138
zu versehen sind, zur unabweichlichen Befolgung in Erinnerung gebracht
wird, mit dem Beyfügen, daß im Fall obgedachter Vorschrift für die Zu-
kunft nicht Genüge geleistet werden sollte, nach der Bestimmung der 4ten
Nummer des oben angezogenen Placats werde verfahren werden.
Generalpostdirection den 24sten April 1813.
Onepriced sid

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