Circular, containing the reinforcement of the ordinance of April 6, 1811, on how silver and gold coins to be sent in letters are to be packed.
1813-04-24 · Circular · 1813 · 1813_04_24
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1 of lomats que songu sio nellot of 63. Circulair, enthaltend die Einschärfung der Verfügung han th 1813. 63. vom 6ten April 1811, welchergestalt die in Briefen zu 24. April. versendenden Silber und Goldmünzen einzupacken sind. Mittelst Circulairverfügung vom 6ten April 1811 ist vorgeschrieben wor den, daß Silber und Goldmünzen, welche in Briefen mit der Frachtpost versandt werden, nach Vorschrift des Placats vom 24sten Nov. 1804 eingepackt und couvertirt werden sollen. Diese Vorschrift ist, einem an die Generalpostdirection erstatteten Berichte zufolge, in der letzten Zeit von mehreren Postcomtoiren in den Herzogthümern in Ansehung solcher Geldversendungen nach Dannemark außer Acht gelassen worden, weshalb den sämtlichen Königlichen Postcomtoiren mittelst dieses Circulairschreibens die No. 2. der Vorschrift des angezogenen Placats, welcher zufolge solche Briefe genau nachzusehen, und die nicht völlig vorschriftsmäßig eingerich teten Briefe, mit dem vorgeschriebenen Couvert und dreyen Postsiegeln
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1813. 24. April. 63. 138 zu versehen sind, zur unabweichlichen Befolgung in Erinnerung gebracht wird, mit dem Beyfügen, daß im Fall obgedachter Vorschrift für die Zu- kunft nicht Genüge geleistet werden sollte, nach der Bestimmung der 4ten Nummer des oben angezogenen Placats werde verfahren werden. Generalpostdirection den 24sten April 1813. Onepriced sid
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