Ordinance, by which the provisions of § 1 of the regulation of November 7, 1781, are extended to the field post staffettes in the Duchies.
1813-05-04 · Verfügung · 1813 · 1813_05_04
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sid 67. Verfügung, wodurch die Vorschriften des §. 1. der Ver 1813. 68. ordnung vom 7ten Nov. 1781 auf die Feldpost-Estaf- 4. May. fetten in den Herzogthümern erweitert werden. *) Namens St. Königl. Majestät. In Uebereinstimmung mit Sr. Königl. Majestät Allerhöchsten Befehlen werden die Vorschriften des Isten §. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781: daß überhaupt niemand, bey willkührlicher und nach Befinden harter Ahndung, sich unterstehen soll, die Königl. ordinairen und Ertraposten aufzuhalten, zu hindern, oder gar gewaltthätig zu behandeln, sondern vielmehr alle Unterthanen, Bediente und Beamte ihnen auf alle Weise behülflich seyn, und wenn ih nen ein Unfall begegnen würde, sobald als möglich für billige Bezahlung allen Beystand zu leisten und alle nöthige Hülfe zu verschaffen suchen follen, hiedurch auf die Feldpost: Estaffetten erweitert. 2107907 190 Die Feldpost: Etaffetten sollen demnach berechtigt seyn, wenn ihnen unterweges ein Unfall begegnet, von den zunächst an den Feldpost: Rou: ten wohnenden Leuten die den Umständen nach erforderliche augenblickliche Hülfe zu verlangen und sich leisten zu lassen. Das Feldpostamt steht da: für ein, daß Benkommende für die geleistete Hülfe eine billige Bezahlung erhalten. Wornach zc. Urkundlich zc. Gegeben 2c. Gottorf den 4ten May 1813. *) Eine gleiche Verfügung ergieng am 4ten May für das Herzogthum Holstein.
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