Circular, concerning the payment of postage and fees to the post offices in silver coin, as well as the rules to be followed regarding the amount of these payments.

1813-07-31 · Circular · 1813 · 1813_07_31

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27990
1813.
31. Jul.
IOI.
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101. Circulair, betr. die Bezahlung des Postgeldes und der
Gebühren an die Postcomtoire in Silbermünze, imglei-
chen die über den Betrag dieser Zahlungen zu befolgen-
den Regeln.
Dem Herrn Postmeister wird, zufolge eines unterm gestrigen Dato er:
laffenen Allerhöchsten Patents, vorläufig eröfnet, daß Sie, vom Empfang
Dieses Schreibens an, alle Zahlungen, die das Postwesen betreffen, mits
hin das Postgeld für Briefe und Frachtpostsachen und Reisende mit den
ordinairen Posten, für Extrapost:, Courier: und Staffet: Beförderungen,
und die Bezahlung der den Königl. Postcomtoiren nach den Instructionen
und der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788 und beym Staffettenwesen
zustehenden Gebühren nur in Silbermünze, jedoch nach Reichsbankgeld
berechnet, nach dem Verhältnisse, daß für 1 Lbschill. 3 Abschill., für
2 Lbschill. 6 Rbschill., für 22 Lbschill. 8 Rbschill., für 3 Lbschill.
10 Rbfchill. u. f. w. genommen werden, anzunehmen haben, und wird
wegen Bezahlung der Deutschen und Dänischen Zeitungen und Zeitschriften
eine nåhere Bestimmung erfolgen. Auf gleiche Weise ist den Contrahen:
ten, die die ordinairen Brief: und Frachtposten, und die Extraposten,
Couriers und Staffetten befördern, die selbigen zukommende Bezahlung
auch in Silbermünze zu entrichten.

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1813.
101.
In Folge dieser Vorschrift treten bis weiter die Bestimmungen älterer
Vorschriften wieder in Kraft; mithin dient zur Norm: in Ansehung der 31. Jul.
Briefpost die Briefposttare vom 4ten Dec. 1811 und die ausländische
Briefposttare vom 12ten Dec. 1812, und wird in Beziehung auf erstere
Tare bemerkt, daß der darin vorgeschriebene Francozwang bis Assens,
Colding und Ripen, in Ansehung der Briefe nach Dännemark und Nor-
wegen, wieder eintritt, und in dieser Hinsicht vorgeschrieben, daß das
Postgeld von dem Ort der Absendung der Briefe bis dahin, wohin die
Frankirung geschieht, in der Franco:Colonne anzuführen und das übrig
bleibende Postgeld mit dem Dreyfachen in der Porto: Colonne bis weiter
anzusehen ist; und was die ausländische Brieftare betrift, ist der in dem
6. 3. erwähnte 1 Schill. für die Briefe nach Hamburg und dem Auslan
de und nach Lübeck zu dem Postgelde bis Altona und Stockelsdorf mit
3 Rbschill. hinzuzulegen.
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In Ansehung der Frachtpost die Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788
nebst der in der Circulairverfügung vom 23sten Dec. 1809 vorgeschriebe:
nen Erhöhung derselben mit 50 Procent, und ist es mit der Tarirung und
Chartirung der nach Dännemark bestimmten Frachtpostsachen solcherge:
stalt zu verhalten, daß wenn sie an dem Ort der Absendung ganz hin fran
kirt werden, erwähnte Tare mit der Erhöhung von 50 Procent, jedoch
nach Reichsbankgeld berechnet, anzuwenden ist; wenn sie aber in Ueberein:
stimmung mit der Circulairverfügung vom 29sten August 1812 entweder
bis Colding oder Ripen frankirt werden, vorläufig bloß das Postgeld
nach diesen beiden Gränzórtern in der Franco: Colonne anzuführen ist, in:
dem die Postcomtoire in Dännemark angewiesen werden sollen, das übrige
Postgeld von genannten beiden Grånzórtern bis zum Ort der Bestim
mung der Frachtpostsachen in die Porto: Colonne der Charten einzutras
gen. Reisende mit der ordinairen Frachtpost bezahlen in den Herzogthü
mern 12 Schill. oder 39 Rbschill. für jede Meile; wenn sie aber nach

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1813.
31. Jul.
101.
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Dannemark gehen, so müssen sie sich gleich resp. in Colding oder Ripen
von neuem wieder einschreiben lassen.
ed had son moble i ned
In Ansehung der Kosten der Beförderung der ordinairen Frachtposten,
wird den Postcomtoiren, die nach der Verordnung vom 28sten May 1762
die Posten zu befördern verpflichtet sind, ein Drittel Erhöhung der darin
festgesetzten Fuhrtare, oder I Rbthlr. 7 Schill. à Meile, bis weiter be:
willigt, wohingegen bey den Postcomtoiren, woselbst wegen Beförderung
der ordinairen Brief: und Frachtposten besondere Contracte errichtet gewes
sen sind, diese Contracte wieder in Kraft treten, wornach das bedungene
Fuhrgeld jedoch nach Reichsbankgeld zu berechnen ist.
Für Extrapost und Courierbeförderungen sind für zwey Pferde
48 Lbschill. oder I Röthlr. 58 Röschill. und für Staffetten: Beförde
rungen 32 Lbschill. oder 1 Rbthlr. 7 Rbschill. für jede Meile bis weiter
zu bezahlen.
I
Generalpostdirection den 31sten Jul. 1813.
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