Circular, concerning the collection and setting of letter postage and freight postage.

1813-08-07 · Circular · 1813 · 1813_08_07

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102. Circulair, betr. die Erhebung und Anfeßung des Brief-
portos und des Frachtpostgeldes.
Im Verfolge des Circulairschreibens der Generalpostdirection vom 31sten
v. M. werden dem Königl. Postcomtoir folgende nåhere Bestimmungen
zur Nachachtung mitgetheilet.
Bey der Briefpost: 1) Zwischen den Dertern in den Herzogthümern soll
die Briefposttare vom 4ten Dec. 1811 wieder in Kraft treten und es den
Absendern der Briefe fren stehen, ob sie selbige ganz hin nach ihrer Be
stimmung oder nach einem Zwischenort frankiren oder za Laften der Em-
pfänger unbezahlt abgehen lassen wollen.

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2) Die Briefe nach Hamburg und Lübeck selbst müssen bis weiter,
wie bisher, ganz hin nach der Tare vom 4ten Decbr. 1811 frankirt wer:
den, zu welchem Ende das in der ausländischen Briefposttare vom I 2ten
Decbr. vorigen Jahrs festgesezte Postgeld von Altona nach Hamburg und
von Stockelsdorf nach Lübeck mit 3 Rbschill. dem Postgelde bis Altona
und Stockelsdorf hinzuzufügen ist.
3) Die Erhebung und Ansehung des Postgeldes in Silber nach
Reichsbankgeld geschieht in Ansehung der Briefe, die zwischen Oertern
in den Herzogthümern versandt werden, der Briefe nach Hamburg und
Lübeck und nach dem weiteren Auslande nach der bis zu 60 Lbschill. berech
neten Tabelle.
4) Wenn Briefe nach Dännemark versandt werden, so sind selbige,
wie es Jedem freysteht, entweder ganz hin nach dem Ort der Bestimmung
oder nur bis Assens, Kolding und Ripen frankirt. Im ersten Fall ist die
Briefposttare vom 4ten Decbr. 1811 anzuwenden, und das volle Post
geld zufolge der Tabelle in Reichsbankgelde auf der Charte anzusehen.
Im zweyten Fall ist das Postgeld bis Assens, Kolding und Ripen nach
eben erwähnter Briefposttare in Franco, und von diesen drey Grånzors
tern in Dannemark bis zum Ort der Bestimmung der Briefe nach den beys
folgenden Tagen in Porto anführen.
3. B. für einen von Apenrade nach Kopenhagen ganz hin frankirten
Brief find 22 Röscill. in der
Brief sind 22 Rbschill. in der Franco: Colonne und für einen nur bis
Affens frankirten Brief 10 Rbschill. in der Franco: Colonne und 16
Nbschill. in der Porto: Colonne anzusetzen.
Wenn Briefe aus Dannemark nach den Herzogthümern abgehen, so
find sie entweder gar nicht, oder nur bis Hadersleben frankirt. In jenem
Fall soll das Postgeld nach mehrgedachter Briefposttare vom 4ten Decbr.
1811 in Porto, in diesem Fall aber das Franco bis Hadersleben, und
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das Porto von Hadersleben bis zum Ort der Bestimmung berechnet
werden.
3. B. für einen von Kopenhagen nach Flensburg unfrankirt abgehens
den Brief sind 26 Rbschill. in Porto, und für einen solchen bis Hadersles
ben frankirten Brief 28 Nbschill. in Franco und 10 Rbschill. in Porto
anzuseßen.
Bey der Frachtpost: Wenn Frachtpostsachen zwischen Oertern in den
Herzogthümern versandt werden, so dienen die dem Königl. Postcomtoic
unterm 30ften Jan. d. J. mitgetheilten Taren ohne irgend eine Erhö
hung derselben zur Norm; wenn aber Postgut aus den Herzogthümern
nach Dannemark versandt wird, so ist zu beobachten, ob selbiges ganz
hin nach dem Bestimmungsort oder nur bis Kolding oder Ripen frankirt
ist. Im ersten Fall finden erwähnte Taren ohne einige Erhöhungen Ans
wendung; im zweyten Fall ist zuförderst nach diesen Taren das volle Post:
geld von dem Ort der Absendung bis zum Ort ihrer Bestimmung zu be:
rechnen, und davon das Postgeld bis Kolding oder Ripen abzuziehen,
sodann dieses Postgeld in der Franco: Colonne anzuführen, und das übrig
bleibende Postgeld mit einer Erhöhung von 50 Procent in der Porto: Co-
lonne anzusehen.
Wenn Briefe mit Bankzetteln und überhaupt solche Frachtpostsachen,
die zufolge der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788 nach der Briefpost:
tare zu Postgeld angesetzt werden sollen, aus den Herzogthümern nach
Dannemark versandt werden; so ist ebenfalls ein Unterschied zu machen, ob
sie ganz hin nach dem Ort ihrer Bestimmung oder nur bis Kolding oder
Ripen frankirt sind. Im ersten Fall soll die Tarirung nach der Briefpost:
tare vom 4ten Dec. 1811 geschehen; im zweyten Fall aber muß das Post-
geld bis Kolding oder Ripen nach dieser Briefpositare, das weitere Post:
geld von diesen beiden Gränzórtern in Dannemark bis zum Ort der Be
stimmung nach den angelegten Taren angesetzt werden.

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3. B. für einen von Schleswig nach Kopenhagen ganz hin frankirten
Brief mit 100 Reichsbankthalern sind 58 Rbschill. in Franco, für einen
solchen bis Kolding frankirten Brief 26 Rbschill. in Franco, und von da
bis Kopenhagen 40 Rbschill. in Porto anzusetzen.
In Dännemerk können alle Frachtpostsachen nach den Herzogthümern
entweder unfrankirt abgehen, als in welchem Fall sie theils nach obgedach
ten Taren oder nach der Briefposttare vom 4ten Decbr. 1811 zu Porto
anzusetzen sind, oder sie sind bis Hadersleben frankirt, und in diesem Fall
werden alle vorerwähnte Taren für die Frachtpostsachen, mit Ausnahme
derjenigen, bey welchen die Briefposttare zur Anwendung kommt, bis
Hadersleben mit 50 Procent erhöhet; dahingegen das Postgeld von Ha:
dersleben nach dem Ort der Bestimmung nach oft erwähnten Taren und
für Bankzettel u. s. w. nach der Briefpofttare vom 4ten Decbr. 1811 in
Porto angesetzt werden.
Generalpostdirection den 7ten August 1813.
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Aug.
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