Placard, concerning the repeal of the prohibition against sending Danish banknotes to places in the Duchies located south of Hadersleben and Tondern.
1813-09-24 · Placat · 1813 · 1813_09_24
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1813. 116. Placat, betr. die Aufhebung des Verbots gegen die Versendung Dänischer Bankzettel nach Dertern in den 24. Sept. 116. Herzogthümern, die südlicher als Hadersleben und Ton- dern belegen sind. to Se. Königl. Majestät haben unterm 16ten d. M. allergnädigst zu befehlen geruhet: daß das durch das Placat vom 19ten Oct. 1811 be: kannt gemachte und bisher bestandene Verbot wider die Versendung von Dänischen Bankzetteln nach Dertern, die südlicher als Hadersleben und Tondern liegen, künftig und bis weiter aufgehoben werden solle, jedoch dergestalt, daß eine solche Versendung unter den bisher geltenden Strafbe: stimmungen auf keine andere Art, als mit den Frachtposten Statt finden solle, woben zugleich allergnädigst festgesetzt worden ist, daß alle Geld: briefe ohne Unterschied, welche von Dertern in dem Königreich Dännemark nach Dertern in den Herzogthümern versandt werden, künftig unfrankirt aß eine fol
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215 1813. 116. abgehen sollen, und das Postgeld dafür erst an dem Ort der Bestimmung in den Herzogthümern in der daselbst geltenden Münzsorte bezahlt werden 24. Sept. solle; daß dahingegen, was die Gelder in Dänischen Bankzetteln betrift, welche aus den Herzogthümern nach Dertern in dem Königreich Danne: mark versandt werden, die desfalls festgesetzten Bestimmungen in Kraft bleiben sollen, welchen zufolge sie bis nach dem Gränzort in Dännemark frankirt werden müssen, jedoch auch an dem Ort der Absendung ganz bin nach dem Ort der Bestimmung in Dännemark bezahlt werden können. Vorstehender Königl. Allerhöchster Befehl wird hiedurch zur Nach richt und allerunterthänigsten Gelebung aller, die es angeht, bekannt gemacht. Generalpofidirection den 24sten Sept. 1813.
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