Placard, by which the placard of June 13, 1807, which determines the fine to be paid by travelers who allow themselves to be transported by Royal freight posts without being registered for transport by post, etc., is extended to those travelers who allow themselves to be picked up by postillions transporting Royal letter posts. (And) Circular to the Post Offices, concerning the franking of letters to foreign countries.
1814-07-15 · Placat · 1814 · 1814_07_15
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105 67. Placat, wodurch das Placat vom 13ten Jun. 1807, welches die Mulct bestimmt, die von denjenigen Reisen- den zu erlegen ist, welche sich mit den Königl. Fracht- posten befördern lassen, ohne zur Beförderung mit der Post eingeschrieben zu seyn u. s. w. auf diejenigen Rei- senden erweitert wird, welche sich von den Postillionen, welche die Königl. Briefposten befördern, aufnehmen lassen. Se. Königl. Majestät haben auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpoftdirection unterm 24sten v. M. allergnädigst zu resolviren geruhet: Wir wollen allergnädigst dem Placat vom 13ten Jun. 1807 die Erweiterung geben, daß Reisende, welche sich von einem Postillion, der eine Königl. Briefpost befördert, aufnehmen und befördern lassen, an Brüche das Doppelte erlegen sollen, was eine Ertrapoftbeförderung auf Der Wegeslänge, worauf sie sich haben befördern lassen, an Postgeld kosten würde, von welcher Brüche die Hälfte der Armencasse der Generalposts direction zufließen und die andere Hälfte der Disposition des Angebers überlassen werden soll, so wie, daß die Postillione, welche unterweges Reisende mit der Briefpost aufgenommen haben, dieses Versehen entwes der mit einer Brüche büßen, oder nach der Bestimmung Unserer Gene: ralpostdirection einige Tage ben Wasser und Brodt in Arrest geseßt wer den sollen. Welche Allerhöchste Resolution hiedurch allen Beykommenden zur al- lerunterthänigsten Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht wird. Generalpostdirection den 15ten Jul. 1814. 1814. 15. Jul. 67.
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106 1814. 68. Circulair an die Postcomtoire, betr. das Frankiren der 25. Jul. Briefe nach dem Auslande. 68. Da nach einem Bericht des Briefpostcomtoirs zu Hamburg es häufig der Fall ist, daß die Königl. Postcomtoire Briefe nach dem Auslande unrich: tig frankiren, auch nach Ländern und Oertern frankiren, wohin es nicht nöthig ist, weiter als Hamburg die Briefe frey zu machen; so wird dem Königl. Poftcomtoir wiederholt vorgeschrieben, daß alle Briefe nach Hol land, West: und Ost-Friesland, dem Herzogthum Oldenburg, Bremen, Delmenhorst, nach Frankreich, wohin jeht wieder Briefe angenommen werden können, Preußen, Rußland, Pommern, Mecklenburg, Hanno: ver, Braunschweig und überhaupt nach ganz Deutschland, mit Ausnahme der Desterreichischen Staaten, nur bis Hamburg zu frankiren sind; dahin: gegen die Briefe nach den Ländern, wohin ein Frankozwang Statt findet, als nach allen Oesterreichischen Staaten, nach der Schweiz, nach Jta: lien, England, Portugal und Spanien vorschriftsmäßig frankirt werden müssen, dergestalt, daß ein einfacher Brief von Hamburg ab nach den Desterreichischen Staaten bis zur Desterreichischen Gränze mit 42 Rbsch., nach der Schweiz bis Frankfurt am Mayn mit 29 Rösch., nach Italien bis zur Italianischen Gränze mit 48 Rbsch., nach England bis Curhaven mit 19 Rbsch., nach Portugal und Spanien bis Düsseldorf mit 26 Rbsch. zu bezahlen, und dieses Postgeld in den Charten vor der Linie anzu: setzen ist. Generalpostdirection den 25sten Jul. 1814.
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