Placard concerning some regulations regarding passing by and driving through a post station.
1822-07-08 · Placat · 1822 · 1822_07_08
OCR transcription
1822. 8. Jul. 67. 140 67. Placat, betr. einige Bestimmungen in Rücksicht auf das Vorbei und Durchfahren einer Poststation. Se. Königl. Majestät haben aufdesfällige allerunterthänigste Vors stellung der Generalpostdirection, mittelst allerhöchster Resolution vom 14ten v. M., allergnädigst zu genehmigen geruhet: 1) Daß Beförderungen um eine Poststation, oder selbiger vorbei, erlaubt seyn mögen, sofern der nächste zulässige Weg nach dem Ort, wos hin ein Reisender, ohne eine Poststation zu berühren, sich wünscht, nicht einer Poststation um eine Viertelmeile nahe kommt. 2) Daß es Reisenden mit Extrapost verstattet werden möge, eine Beförderung nach solchen Dertern, welche bis zu einer halben Meile von der nächsten Station entfernt liegen, und wohin der nächste allgemeine Weg entweder durch die Station selbst, oder um selbige führt, zu ver: langen, und in solchem Fall der Reisende zugleich mit dem Fuhrgelde. bis zur nächsten Station, das Fuhrgeld von dieser Station bis nach dem Ort, wohin er durch das mitgebrachte Fuhrwerk befördert zu wer: den wünscht, zu entrichten, der Postmeister in dem ausgefertigten Stun denzettel das Erforderliche zu bemerken, und der Postillon bei der Hin und Zurückfahrt, wenn er durch eine Station paffirt, von dem Post: meister, und wenn der Weg um die Station geht, von einem anfäffi: gen zuverlässigen Mann am Bestimmungsort des Reisenden auf dem Stundenzettel die Zeit der geschehenen Meldung anzeichnen zu lassen habe. bt, von einen 3) Daß Einwohner eines Orts ebenfalls eine halbe Meile weiter, als bis zur nächsten Station, mit einem bedungenen Fuhrwerk fahren dürfen, und in solchem Fall die Postmeister in den den Fuhrleuten zu ertheilenden Paffirzetteln den Bestimmungsort der Einwohner ihres Wohnorts anzuzeigen, und dann die Fuhrleute diese Passirzettel eben so, wie jene Postillons ihren Stundenzettel, auf der Station, durch welche die Beförderung geschieht, bei der Hin und Zurückfahrt zur Un-
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