Circular, concerning the dispatch of coins by freight post, as well as the charting of letters to Anholt.
1815-03-11 · Circulair · 1815 · 1815_03_11
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20. Circulair, betr. die Versendung von Münzen mit der fahrenden Post, imgleichen das Chartiren der Briefe nach Anholt. Dem Königl. Postcomtoir wird zur Nachricht und Beobachtung des Er: forderlichen Folgendes zu erkennen gegeben: 1815. 11. März. 20.
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18 1815. 1) Da Beschwerde geführt worden, daß die Vorschriften der Circu 11. März. fairverfügung vom 3ten Jan. 1795, betreffend die Versendung von Mün zen, nicht durchgehends befolgt werden, so werden dem Königl. Postcom toir in dieser Hinsicht folgende Vorschriften ertheilet: 20. a) Keine Tonnen, sie mögen mit Kupfer: oder Silbermünze versandt werden, sollen über 3 bis 400 Pfund an Gewicht hatten; b) sie sollen die gehörige Stärke haben und hinlänglich mit Bändern versehen seyn; c) das Geld, es bestehe in Kupfer: oder Silbermünze, soll in die Ton nen nicht eingeschüttet, sondern zuförderst in wohlversiegelten Beu: teln verpackt werden. d) Wenn die Versendung in Beuteln geschieht, sollen selbige keine größere Summen als nachstehende enthalten, nämlich: in Kupfermünze in Schillingen in sonstigem kleinen und alten grob Courant 40 Rbthlr. 640 800 : 1600 00 in, und ganzen Species so wie in Bankthalern ⚫) Auf den Verschlägen mit Geld, von welcher Beschaffenheit sie auch seyn mögen, soll ein deutliches Merkzeichen angebracht, die Sum- mengröße und der Ort der Bestimmung angegeben werden, in völli ger Uebereinstimmung mit dem zu dem Gelde gehörigen Adreßbriefe, und muß diese Bezeichnung auf dem zu versendenden Gegenstande selbst geschehen, und ist es daher nicht hinreichend, daß den Beuteln oder Packeten mit Geld ein Zettel beigebunden werde. Keine Verschläge oder sonstige Behältnisse mit Geld, denen es an einem oder dem andern vorgedachter Erfordernisse fehlt, sollen eher zur Beförderung mit den Frachtposten angenommen werden, bis die Absender dem Mangel, wovon sie mit Bescheidenheit zu unter: richten sind, gehörig abgeholfen haben, widrigenfalls das Königl.
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19 Postcomtoir Selbst für die daraus entstehenden Unzuträglichkeiten und nachtheiligen Folgen haften und einstehen soll. 2) Da die Generalpostdirection in Erfahrung gebracht hat, daß df ters Schiffe zwischen Helsingör und Anholt gehen, so sollen von nun an die Briefe nach Anholt statt auf Aalburg, auf Helsingör chartirt und bis dahin von den Absendern frankirt werden, da widrigenfalls das auf den Briefen haftende Postgeld auf den Charten dem Königl. Postcomtoir zu Lasten ausgesetzt werden wird. Generalpostdirection den 11ten März 1815. 1815 II. März. 20.
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