Circular concerning monies and other items related to Royal service to be sent by freight post. (And) Circular concerning the prices of several Danish newspapers.
1815-10-17 · Circulair · 1815 · 1815_10_17
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1815. 83. 122 In Folge hievon soll die Berechnung über die von dem Königl. Post: 17. Oct. comtoir in der letzten Hälfte dieses Jahrs vertheilten Dänischen Zeitun gen und Zeitschriften, welche nach den bisherigen Vorschriften zum isten Februar künftigen Jahrs eingesandt werden sollte, bis zum Ende des De cember: Monats dieses Jahrs für die fünf Monate vom isten August bis zum 31sten December d. J. geführt werden, zu welcher letztgedachten Zeit auch die für solchen Zeitraum erhobenen Zeitungsgelder an den Postcaffi: rer eingesandt werden sollen, wohingegen bemeldete Rechnung und der Be trag der Zeitungsgelder vom Anfange des künftigen Jahrs an vor dem 14ten Juli und 14ten Januar jeden Jahrs einzusenden, und die Ab und Zubestellung der Zeitungen und Zeitschriften, wofür die Herausgeber ein Abonnement auf Jahr annehmen, in den ersten vierzehn Tagen der Mo nate Mårz, Juni, September und December, und der Zeitungen und Zeitschriften, wofür das Abonnement auf Jahr angenommen wird, vier: zehn Tage vor Ablauf der Monate Juni und December zu bewerkstellis gen ist. 2) Auf deshalb geschehenes Ansuchen hat die Generalpostdirection bewilliget, daß vom Anfange des bevorstehenden Jahrs an die Preise für Die Zeitungen, welche der Buchhändler Jwerfen und der Buchdrucker Hempel in Odensee herausgeben, zu 1 Rbthlr. 89 Rbß. halbjährlich feste gesetzt werden mögen, wovon 39 Rbß. dem Königl. Postcomtoir für die Vertheilung der Blåtter und Eincaffirung der Zeitungsgelder bewilliget werden, und die übrigen 1 Rbthlr. 50 Rbß. der Postcasse halbjährlich zur Einnahme zu berechnen sind. Generalpostdirection zu Kopenhagen den 17ten Oct. 1815.
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123 1815. 84. Circulair wegen der mit den Frachtposten zu versenden- den, den Königl. Dienst betreffenden Gelder und andern 17. Oct., Sachen. 84- Da durch eine Königl. Allerhöchste Resolution vom 29sten v. M. aller: gnådigst bestimmt worden ist, daß die mit den Frachtposten zu versendenden Gelder und anderen Sachen, den Königl. Dienst betreffend, vom Anfange des laufenden Quartals an gänzlich postfrei abgehen sollen, wie solches mit den den Königl. Dienst betreffenden Briefen der Fall ist, welche mit den Briefposten versandt werden, so wird dem Königl. Postcomtoir vorges schrieben, vom Empfange dieses Schreibens an die eingelieferten Königl. Gelder und Dienstpackete frei zu chartiren und zu dem Ende folgende Vor: 2 schriften zu beobachten: a) Die an und von den Königl. Collegien, Directionen und Commis fionen zu versendenden Königl. Dienstsachen sind zur postfreien Versendung anzunehmen, ohne daß dafür ein Attest, daß sie den Königl. Dienst be: treffen, ertheilt werden darf. b) Bei den an und von der Königl. Zahlcasse und an und von den Königl. Cassen zu Rendsburg und den übrigen Königl. Cassen zu versen denden Frachtpostsachen den Königl. Dienst angehend, muß der Absender einen Attest ausstellen, daß sie nur allein den Königl. Dienst betreffen. Wenn indessen der Absender solcher Frachtpostsachen nicht zur Attestertheis lung befugt seyn sollte, so hat das Königl. Postcomtoir sich eine Interims: bescheinigung von demselben geben zu lassen, daß die Versendung zu Königl. Diensten geschehe, und sind die solchergestalt empfangenen Atteste und Re: verse mit einem gleichen Verzeichnisse darüber, wie in Ansehung der Brief= post vorgeschrieben ist, mit der Jahresrechnung an die Generalpostdirection einzusenden. c) Bei Chartirung dieser Frachtpostsachen ist eben so wie bei der Briefpost das Postgeld vor der Linie anzusehen, und der Absender nam- haft zu machen.
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1815. 17. Oct. 84. 124 Uebrigens hat das Königl. Postcomtoir über das creditirte Postgeld für die im laufenden Quartal bereits versandten Königl. Dienstsachen eine Berechnung wie bisher an die Generalpostdirection einzusenden, damit der Betrag derselben aus der Postcaffe vergütet werden könne, und wird Sel: bigem eine Bestimmung mitgetheilt werden, wie es mit den dem Königl. Postcomtoir zukommenden Comtoirgebühren verhalten werden soll, worüber Dasselbe mittlerweile bis weiter eine Rechnung zu führen, und nach Ab: lauf dieses Quartals an die Generalpostdirection einzusenden hat. Generalpostdirection den 17ten Oct. 1815.
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