Circular concerning monies and other items related to Royal service to be sent by freight post. (And) Circular concerning the prices of several Danish newspapers.

1815-10-17 · Circulair · 1815 · 1815_10_17

Page 1

1815_10_17_0002.jpg

1815_10_17_0002.jpg

OCR transcription

1815.
83.
122
In Folge hievon soll die Berechnung über die von dem Königl. Post:
17. Oct. comtoir in der letzten Hälfte dieses Jahrs vertheilten Dänischen Zeitun
gen und Zeitschriften, welche nach den bisherigen Vorschriften zum isten
Februar künftigen Jahrs eingesandt werden sollte, bis zum Ende des De
cember: Monats dieses Jahrs für die fünf Monate vom isten August bis
zum 31sten December d. J. geführt werden, zu welcher letztgedachten Zeit
auch die für solchen Zeitraum erhobenen Zeitungsgelder an den Postcaffi:
rer eingesandt werden sollen, wohingegen bemeldete Rechnung und der Be
trag der Zeitungsgelder vom Anfange des künftigen Jahrs an vor dem
14ten Juli und 14ten Januar jeden Jahrs einzusenden, und die Ab und
Zubestellung der Zeitungen und Zeitschriften, wofür die Herausgeber ein
Abonnement auf Jahr annehmen, in den ersten vierzehn Tagen der Mo
nate Mårz, Juni, September und December, und der Zeitungen und
Zeitschriften, wofür das Abonnement auf Jahr angenommen wird, vier:
zehn Tage vor Ablauf der Monate Juni und December zu bewerkstellis
gen ist.
2) Auf deshalb geschehenes Ansuchen hat die Generalpostdirection
bewilliget, daß vom Anfange des bevorstehenden Jahrs an die Preise für
Die Zeitungen, welche der Buchhändler Jwerfen und der Buchdrucker
Hempel in Odensee herausgeben, zu 1 Rbthlr. 89 Rbß. halbjährlich feste
gesetzt werden mögen, wovon 39 Rbß. dem Königl. Postcomtoir für die
Vertheilung der Blåtter und Eincaffirung der Zeitungsgelder bewilliget
werden, und die übrigen 1 Rbthlr. 50 Rbß. der Postcasse halbjährlich zur
Einnahme zu berechnen sind.
Generalpostdirection zu Kopenhagen den 17ten Oct. 1815.

Page 2

1815_10_17_0003.jpg

1815_10_17_0003.jpg

OCR transcription

123
1815.
84. Circulair wegen der mit den Frachtposten zu versenden-
den, den Königl. Dienst betreffenden Gelder und andern 17. Oct.,
Sachen.
84-
Da durch eine Königl. Allerhöchste Resolution vom 29sten v. M. aller:
gnådigst bestimmt worden ist, daß die mit den Frachtposten zu versendenden
Gelder und anderen Sachen, den Königl. Dienst betreffend, vom Anfange
des laufenden Quartals an gänzlich postfrei abgehen sollen, wie solches
mit den den Königl. Dienst betreffenden Briefen der Fall ist, welche mit
den Briefposten versandt werden, so wird dem Königl. Postcomtoir vorges
schrieben, vom Empfange dieses Schreibens an die eingelieferten Königl.
Gelder und Dienstpackete frei zu chartiren und zu dem Ende folgende Vor: 2
schriften zu beobachten:
a) Die an und von den Königl. Collegien, Directionen und Commis
fionen zu versendenden Königl. Dienstsachen sind zur postfreien Versendung
anzunehmen, ohne daß dafür ein Attest, daß sie den Königl. Dienst be:
treffen, ertheilt werden darf.
b) Bei den an und von der Königl. Zahlcasse und an und von den
Königl. Cassen zu Rendsburg und den übrigen Königl. Cassen zu versen
denden Frachtpostsachen den Königl. Dienst angehend, muß der Absender
einen Attest ausstellen, daß sie nur allein den Königl. Dienst betreffen.
Wenn indessen der Absender solcher Frachtpostsachen nicht zur Attestertheis
lung befugt seyn sollte, so hat das Königl. Postcomtoir sich eine Interims:
bescheinigung von demselben geben zu lassen, daß die Versendung zu Königl.
Diensten geschehe, und sind die solchergestalt empfangenen Atteste und Re:
verse mit einem gleichen Verzeichnisse darüber, wie in Ansehung der Brief=
post vorgeschrieben ist, mit der Jahresrechnung an die Generalpostdirection
einzusenden.
c) Bei Chartirung dieser Frachtpostsachen ist eben so wie bei der
Briefpost das Postgeld vor der Linie anzusehen, und der Absender nam-
haft zu machen.

Page 3

1815_10_17_0004.jpg

1815_10_17_0004.jpg

OCR transcription

1815.
17. Oct.
84.
124
Uebrigens hat das Königl. Postcomtoir über das creditirte Postgeld
für die im laufenden Quartal bereits versandten Königl. Dienstsachen eine
Berechnung wie bisher an die Generalpostdirection einzusenden, damit der
Betrag derselben aus der Postcaffe vergütet werden könne, und wird Sel:
bigem eine Bestimmung mitgetheilt werden, wie es mit den dem Königl.
Postcomtoir zukommenden Comtoirgebühren verhalten werden soll, worüber
Dasselbe mittlerweile bis weiter eine Rechnung zu führen, und nach Ab:
lauf dieses Quartals an die Generalpostdirection einzusenden hat.
Generalpostdirection den 17ten Oct. 1815.

Notes

No notes yet.