Circular to all Post Offices, that the General Post Office shall henceforth bear the name General Post Directorate.
1809-02-14 · Circular · 1809 · 1809_025_02_14
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1809. 14. Febr. 25. 30 25. Circular an sämtliche Postcomtoire, daß das Generalpost amt künftig den Namen Generalpostdirection führen solle. Unterm 7ten d. M. haben Se. Königl. Majestät allergnädigst geruhet, an das Generalpostamt in Dänischer Sprache dasjenige Rescript zu er lassen, wovon dem Königl. Postcomtoir zur Nachricht und Nachachtung folgende Uebersetzung mitgetheilt wird: Wir Frederik der Sechste c. geben euch hiedurch zu erkennen, daß wir allergnädigst wollen, daß Unser Generalpostamt von jekt an die Benennung:,, Unsere Generalpostdirection," annehmen solle, und daß der von uns unterm 27sten Jan. d. J. allergnädigst zum ersten Post- Directeur ernannte vorige Stiftsamtmann, du Unser lieber Carl Frederik Hellfried, den Amtsnamen Generalpostdirecteur führen und Nang mit No. 5. in der zweyten Classe Unserer neuen Rangverordnung haben sollst. Die übrigen Zugeordneten in Unserer Generalpostdirection sollen den Amtsnamen Postdirecteure annehmen, mit demjenigen Range, welchen Wir für selbige allergnädigst näher bestimmen wollen. Ferner haben Wir unterm heutigen Dato sämtliche dren gegenwärtige fürnumeraire Dis recteure allergnädigst zu wirklichen Postdirecteuren ernannt, und sollen die Verrichtungen von jeßt an unter den Mitgliedern Unserer Generalpost- direction so vertheilt werden, daß du Generalpostdirecteur Hellfried, außer der allgemeinen Oberaufsicht, die specielle Leitung des Schleswig- Holsteinischen Post: und Beförderungswesens übernehmen; du Unser lie: ber Etatsrath Lange dieselben Verrichtungen, welche du bisher als zuges ordnetes Mitglied Unserer Finanzeaffedirection gehabt hast, beybehalten; du Unser lieber Kammerjunker und Postdirecteur Harbou die specielle Lei- tung des Norwegischen Postwesens; du Unser lieber Justizrath und Post- directeur Monrad des Dänischen Postwesens, und du Unser lieber Ju- stizrath Rosenvinge: Kolderup des Dänischen Beförderungswesens füh ren sollst.
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