16. Circular, concerning the supervision of travelers' belongings on the stagecoach post.

1816-02-13 · Circulair · 1816 · 1816_02_13

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OCR transcription

16. Circulair, betr. die Aufsicht der Reisenden auf der fah: 1816.
renden Post über ihre Sachen.
Um den Reisenden, welche sich mit den Frachtposten befördern lassen, die
Erfüllung der selbigen obliegenden Verpflichtung, selbst unterweges auf ihr
Reisegut Acht zu haben, zu erleichtern, hat die Generalpostdirection bes
Acht zu hab
schlossen, daß es den Reisenden verstattet seyn solle, zu verlangen, daß
ihr Reisezeug (jedoch nicht mehr als zwei Koffer) auf dieselben Wagen
geladen werden, worauf ihnen selbst Plak angewiesen wird. Gleichwie
die Generalpostdirection in dieser Hinsicht den Postführern das Erforderliche
vorgeschrieben hat, so wird auch dem Königl. Poftcomtoir aufgegeben, in
dem Schein, welcher den Reisenden für die Einschreibung ertheilt wird,
zu bemerken, daß sie berechtiget sind zu verlangen, daß ihr Reisegut, doch
vorerwähntermaßen nicht mehr als zwei Koffer auf dem Wagen ange:
bracht werden, auf welchem sie selbst sihen, unter dem Hinzufügen, daß
es den Reisenden selbst obliege, sowohl beim Umladen auf den Zwischen-
stationen, als auch insbesondere beim Aufladen bei den
den
zu Fährſtellen die Auf-
sicht darüber zu führen, daß ihr Reisegut auf dem Wagen verladen wer
de, auf welchem sie selbst sißen sollen, und ist es übrigens zur Ausfüh
rung dieser Bestimmung nothwendig, daß soweit möglich dafür gesorgt
werde, daß auf jedem Wagen nicht mehr als zwei Reisenden Plaß anges
wiesen werde.
Generalpostdirection den 13ten Febr. 1816.
13. Febr.
16.

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