16. Circular, concerning the supervision of travelers' belongings on the stagecoach post.
1816-02-13 · Circulair · 1816 · 1816_02_13
OCR transcription
16. Circulair, betr. die Aufsicht der Reisenden auf der fah: 1816. renden Post über ihre Sachen. Um den Reisenden, welche sich mit den Frachtposten befördern lassen, die Erfüllung der selbigen obliegenden Verpflichtung, selbst unterweges auf ihr Reisegut Acht zu haben, zu erleichtern, hat die Generalpostdirection bes Acht zu hab schlossen, daß es den Reisenden verstattet seyn solle, zu verlangen, daß ihr Reisezeug (jedoch nicht mehr als zwei Koffer) auf dieselben Wagen geladen werden, worauf ihnen selbst Plak angewiesen wird. Gleichwie die Generalpostdirection in dieser Hinsicht den Postführern das Erforderliche vorgeschrieben hat, so wird auch dem Königl. Poftcomtoir aufgegeben, in dem Schein, welcher den Reisenden für die Einschreibung ertheilt wird, zu bemerken, daß sie berechtiget sind zu verlangen, daß ihr Reisegut, doch vorerwähntermaßen nicht mehr als zwei Koffer auf dem Wagen ange: bracht werden, auf welchem sie selbst sihen, unter dem Hinzufügen, daß es den Reisenden selbst obliege, sowohl beim Umladen auf den Zwischen- stationen, als auch insbesondere beim Aufladen bei den den zu Fährſtellen die Auf- sicht darüber zu führen, daß ihr Reisegut auf dem Wagen verladen wer de, auf welchem sie selbst sißen sollen, und ist es übrigens zur Ausfüh rung dieser Bestimmung nothwendig, daß soweit möglich dafür gesorgt werde, daß auf jedem Wagen nicht mehr als zwei Reisenden Plaß anges wiesen werde. Generalpostdirection den 13ten Febr. 1816. 13. Febr. 16.
Notes
No notes yet.