10. Chancellery letter to the Royal General Post Directorate, stating that officials are not authorized to visa passports only at certain times. 11. Patent, concerning letters and postal items destined for the Duchy of Lauenburg.

1817-01-28 · Kanzleischreiben; Patent · 1817 · 1817_01_28

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10. Kanzeleischreiben an die Königl. Generalpostdirection,
1817.
wornach die Beamten nicht befugt sind, die Visirung der 28. Jan.
Pässe nur zu gewissen Zeiten vorzunehmen.
Nach Empfang der gefälligen Schreiben der Königl. Generalpostdire
ction vom -, betreffend eine Bekanntmachung des Kirchspielvogts
zu, nach eilf Uhr Abends und vor sechs Uhr Morgens sich mit den
das Postwesen betreffenden Geschäften nicht befassen zu wollen, und die
von einem gewissen Sachse über ihn geführte Beschwerde u. s. w. tra:
gen wir dem Holsteinisch-Lauenburgischen Obergerichte auf, das in die:
ser Rücksicht Erforderliche wahrzunehmen, so wie besonders die sofor
02
IQ.

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1817.
28. Jan.
10
1817.
28. Jan.
II.
IOO
-
tige Zurücknahme der erwähnten Bekanntmachung des Kirchspiel:
vogts zu verfügen, da derselbe nicht für befugt gehalten werden
könne, gewisse Zeiten zur Visirung der Pässe festzusetzen. Das Ober:-
gericht hat uns hierauf angezeigt, daß die Zurücknahme der obigen Ver:
fügung durch ein an das Amthaus zu erlassenes Refeript sofort ver:
fügt sey, wovon wir die wohlgedachte Direction zu benachrichtigen nicht
ermangeln.
ADGETOWNING
Königl. Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei den 28sten
Jan. 1817.
11. Patent, betr. die nach dem Herzogthum Lauenburg be-
stimmten Briefe und Postfachen *).
Namens Sr. Königl. Majestät. Zur Verhütung von Miß-
verständnissen wird hiedurch vorgeschrieben, daß auf den nach dem Her:
zogthum Lauenburg bestimmten Briefen und Postsachen bei dem Orte,
wohin diese Briefe und Sachen bestimmt sind, die Bezeichnung:,,im
Herzogthum Lauenburg," hinzuzufügen sey.
Wornach man sich zu achten. Urkundlich c. Gegeben im Königl.
Holsteinisch: Lauenburgischen Obergericht in Glückstadt den 28sten
Jan. 1817.
*) Für das Herzogthum Schleswig ist unter demselben Dato eine gleiche
Verfügung erlassen.
ald

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