16. Circular to the post offices, concerning the dispatch of bonds and other documents representing money or monetary value by freight post, as well as unauthorized money transfers by letter post. 17. Circular to the post offices, concerning the price for 'Laaland-Falsters Stifts Addresse Efterretninger'.
1817-02-15 · Circulair · 1817 · 1817_02_15
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105 16. Circulair an die Postcomtoire, betreffend das Versenden von Obligationen und anderen auf Geld und Geldeswerth lautenden Documenten mit der Frachtpost, imgleichen die unzulässigen Geldversendungen mit den Briefposten. Da bemerkt worden ist, daß mehrere Correspondirende vermeinen, daß Obligationen, Actien und andere Verschreibungen, welche entweder auf einen gewissen namentlich angegebenen Eigener oder auf den Inhas ber lauten, so weit sie mit den Königl. Frachtposten versandt werden, nicht anders als für Documente im Allgemeinen anzusehen sind, und Deswegen bei der Einlieferung solcher Papiere selbige als Documente angeben; so wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch zur Pflicht gemacht, um so weit möglich dem Verlust vorzubeugen, den Beikommende sich dabei aussehen, nicht allein die Absender von Paketen, welche mit Documenten bezeichnet sind, darauf aufmerksam zu machen, daß unter Sachen, welche unter dem Namen Documente mit den Frachtposten versandt werden, feine Obligationen oder andere auf Geldeswerth laus tende Verschreibungen verstanden werden müssen, und daß sie bei Ents deckung solcher unrichtigen Angaben des Inhalts des Versandten der Strafe unterworfen seyn würden, welche deshalb im Placat vom 13ten Nov. 1802 festgesetzt worden, sondern auch um dergleichen Fällen zuz vorzukommen, für die Zukunft kurz in den Scheinen, welche für die mit den Frachtposten zu versendenden Sachen ertheilt werden, zu bes merken, daß unter Papieren, welche unter dem Namen Documente mit den Frachtposten versandt werden, keine Obligationen oder andere auf Geldeswerth lautende Verschreibungen verstanden werden müssen. Die Generalpostdirection hat ebenfalls Gelegenheit gehabt, zu erfah ren, daß ungeachtet das Verbot wider die Versendungen von Gel dern u. s. w. mit den Briefposten verschiedentlich durch öffentliche Be 2 R 1817. 15. Febr. 16.
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16. 106 1817. fanntmachungen von der Generalpostdirection den Correspondirenden in 15. Febr. Erinnerung gebracht worden, doch häufig der Fall eintreffe, daß Leute, insbesondere von der geringeren Classe, aus Unkunde des bestehenden Ver bots und der Folgen der Uebertretung desselben, Gelder in Briefe legen, welche mit den Briefposten versandt werden. Es wird daher dem Königl. Postcomtoir zur Pflicht gemacht, in dem Fall, wenn Briefe zur Ver: sendung mit den Briefposten eingeliefert werden, und Vermuthung ent: steht, daß darin Geld gelegt ist, den Absendern zu erkennen zu geben, daß solches den bestehenden Postverordnungen zuwider sey, und zur Folge habe, daß der Belauf angehalten und confiscirt werden würde. Generalpostdirection den 15ten Febr. 1817. 1817. 15. Febr. 17. 17. Circulair an die Postcomtoire, betreffend den Preis für Laaland-Falsters Stifts Addresse Efterretninger. Vom Anfange dieses Jahres an haben die Abonnenten für die Laaland: Falsters Stifts: Addresse: Efterretninger 2 Rbthlr. 54 Rbß. in Silber halbjährlich zu bezahlen, wovon 2 Rbthlr. 15 Rbß. der Postcasse zur Einnahme zu berechnen sind, und die übrigen 39 Rbß. dem Königl. Postcomtoir für die Vertheilung zufallen. Generalpostdirection den 15ten Febr. 1817.
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