16. Circular to the post offices, concerning the dispatch of bonds and other documents representing money or monetary value by freight post, as well as unauthorized money transfers by letter post. 17. Circular to the post offices, concerning the price for 'Laaland-Falsters Stifts Addresse Efterretninger'.

1817-02-15 · Circulair · 1817 · 1817_02_15

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16. Circulair an die Postcomtoire, betreffend das Versenden
von Obligationen und anderen auf Geld und Geldeswerth
lautenden Documenten mit der Frachtpost, imgleichen die
unzulässigen Geldversendungen mit den Briefposten.
Da bemerkt worden ist, daß mehrere Correspondirende vermeinen, daß
Obligationen, Actien und andere Verschreibungen, welche entweder
auf einen gewissen namentlich angegebenen Eigener oder auf den Inhas
ber lauten, so weit sie mit den Königl. Frachtposten versandt werden,
nicht anders als für Documente im Allgemeinen anzusehen sind, und
Deswegen bei der Einlieferung solcher Papiere selbige als Documente
angeben; so wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch zur Pflicht gemacht,
um so weit möglich dem Verlust vorzubeugen, den Beikommende sich
dabei aussehen, nicht allein die Absender von Paketen, welche mit
Documenten bezeichnet sind, darauf aufmerksam zu machen, daß unter
Sachen, welche unter dem Namen Documente mit den Frachtposten
versandt werden, feine Obligationen oder andere auf Geldeswerth laus
tende Verschreibungen verstanden werden müssen, und daß sie bei Ents
deckung solcher unrichtigen Angaben des Inhalts des Versandten der
Strafe unterworfen seyn würden, welche deshalb im Placat vom 13ten
Nov. 1802 festgesetzt worden, sondern auch um dergleichen Fällen zuz
vorzukommen, für die Zukunft kurz in den Scheinen, welche für die
mit den Frachtposten zu versendenden Sachen ertheilt werden, zu bes
merken, daß unter Papieren, welche unter dem Namen Documente mit
den Frachtposten versandt werden, keine Obligationen oder andere auf
Geldeswerth lautende Verschreibungen verstanden werden müssen.
Die Generalpostdirection hat ebenfalls Gelegenheit gehabt, zu erfah
ren, daß ungeachtet das Verbot wider die Versendungen von Gel
dern u. s. w. mit den Briefposten verschiedentlich durch öffentliche Be
2
R
1817.
15. Febr.
16.

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16.
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1817. fanntmachungen von der Generalpostdirection den Correspondirenden in
15. Febr. Erinnerung gebracht worden, doch häufig der Fall eintreffe, daß Leute,
insbesondere von der geringeren Classe, aus Unkunde des bestehenden Ver
bots und der Folgen der Uebertretung desselben, Gelder in Briefe legen,
welche mit den Briefposten versandt werden. Es wird daher dem Königl.
Postcomtoir zur Pflicht gemacht, in dem Fall, wenn Briefe zur Ver:
sendung mit den Briefposten eingeliefert werden, und Vermuthung ent:
steht, daß darin Geld gelegt ist, den Absendern zu erkennen zu geben,
daß solches den bestehenden Postverordnungen zuwider sey, und zur Folge
habe, daß der Belauf angehalten und confiscirt werden würde.
Generalpostdirection den 15ten Febr. 1817.
1817.
15. Febr.
17.
17. Circulair an die Postcomtoire, betreffend den Preis für
Laaland-Falsters Stifts Addresse Efterretninger.
Vom Anfange dieses Jahres an haben die Abonnenten für die Laaland:
Falsters Stifts: Addresse: Efterretninger 2 Rbthlr. 54 Rbß. in Silber
halbjährlich zu bezahlen, wovon 2 Rbthlr. 15 Rbß. der Postcasse zur
Einnahme zu berechnen sind, und die übrigen 39 Rbß. dem Königl.
Postcomtoir für die Vertheilung zufallen.
Generalpostdirection den 15ten Febr. 1817.

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