37. Placard, by which the postal service is released from responsibility for the belongings of travelers using freight post, while the same is brought to and from the post office, etc.

1817-05-05 · Placat · 1817 · 1817_05_05

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37. Placat, wodurch das Postwesen von der Verantwortlich
keit für das Gut der Reisenden mit der Frachtpost befreit
wird, während selbiges nach und von der Post gebracht
wird u. s. w. de me c
Se. Königl. Majestät haben auf allerunterthänigste Vorstellung
der Generalpostdirection, mittelst Resolution vom 1 Iten d. M., aller
gnädigst zu bestimmen geruhet: Daß das Postwesen für das Gut der
Reisenden mit der Frachtpost eben so wenig während selbiges nach oder
von der Post gebracht wird, als unterweges auf der Reise verantwort
lich seyn solle, und daß die Reisenden nur alsdann verpflichtet seyn sol-
len, das volle verordnungsmäßige Lißenbrudergeld zu bezahlen, wenn
sie sich der Lizenbrüder bedienen wollen, ihr Reisezeug nach oder von
der Post zu bringen; wohingegen sie nur das halbe Lißenbrudergeld be:
zahlen sollen, wenn sie solches durch eigene Boten besorgen lassen.
Welche allerhöchste Bestimmung hiedurch zur Nachricht und Wahr:
nehmung für alle, die es angeht, mit dem Beifügen bekannt gemacht
wird, daß es in Ansehung der Entrichtung des Lißenbrudergeldes auf
den Zwischenstationen, wo Reisezeug nicht nach oder von der Post ge
bracht wird, bei der in der Frachtpofttare vom 23sten Febr. 1788 festge:
setzten Bestimmung ferner verbleibe.
Generalpostdirection den sten Mai 1817.
band hold
P
to
(6
1817.
5. Mai.
37.

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