Placard, concerning the repeal of the compulsory franking mandated by the placards of September 26, 1808, and September 13, 1809.

1817-12-27 · Placat · 1817 · 1817_12_27

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1817.
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Die Kanzelei ermangelt nicht, diese allerhöchste Resolution dem Kös
20. Dec. nigl. Obergericht, zur weitern gefälligen Bekanntmachung und Verfüs
gung, hiedurch mitzutheilen.
104.
1817,
27. Dec.
105.
Königl. Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei den 20sten
Dec. 1817.
105. Placat, betreffend die Aufhebung des durch die Placate
vom 26sten Sept. 1808 und vom 13ten Sept. 1809
verfügten Francozwanges.
Se. Königl. Majestät haben auf allerunterthänigste Vorstellung der
Generalpostdirection allergnädigst resolvirt: daß der durch die Placate
vom 26sten Sept. 1808 und vom 13ten Sept. 1809 verfügte Francos
zwang bei den Brief: und Frachtposten vom Anfange des künftigen
Jahres an aufgehoben werden möge.
Dieser allerhöchsten Resolution zufolge wird es von gedachter Zeit an
in Dännemark den Absendern von Briefen und Frachtpostsachen nach den
Herzogthümern überlassen werden, of sie entweder, wie bisher, ihre
Briefe und Packete ganz unbezahlt nach deren Bestimmungsort abgehen
lassen wollen, in welchem Fall das volle Porto oder die volle Fracht von
den Empfängern in Silber nach den für die Herzogthümer geltenden
Taren erlegt wird, oder ob sie die Briefe und Packete nur bis Haders
leben, oder ob sie selbige vom Abgangsort ganz hin nach dem Bestim
mungsort bezahlen wollen, in welchem Fall sie, außer dem angeordneten
Postgelde vom Abgangsort nach Hadersleben, auch das von da nach
dem Bestimmungsort fortgefeßte Porto oder die Fracht in Silber oder
in Zetteln nach dem monatlich von der Generalpostdirection zu bestima
menden Durchschnittcours entrichten müssen.
Ebenfalls steht es, zufolge vorgedachter allerhöchster Resolution,
von derselben Zeit an in den Herzogthümern den Absendern von Briefen:

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105.
und Frachtpostsachen nach Dännemark frei, ob sie entweder, wie bisher,
ihre Briefe und Packete nach einem der drei Gränzörter Ripen, Kol 27. Dec.
ding und Assens, oder ganz hin nach dem Bestimmungsort in Silber
nach den in den Herzogthümern angeordneten Taren bezahlen, oder sel
bige ganz unbezahlt vom Abgangsort nach den Bestimmungsort abgehen.
lassen wollen, in welchem Fall die Empfänger, sowohl das von Ab:
gangsort nach genannten Gränzórtern festgesetzte Postgeld, entweder in
Silber oder in Reichsbankgeld Nennwerth nach vorerwähntem monat
lich zu best..menden Durchschnittcours, als auch das von diesen Gränza
drtern nach dem Bestimmungsort durch die Posttaren in Dännemark an
geordnete Postgeld zu erlegen haben.
aid to
for
Welches hiedurch zu Jedermanns Nachricht bekannt gemacht wird.
Generalpostdirection den 27ten Dec. 1817.

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