Placard, concerning the repeal of the compulsory franking mandated by the placards of September 26, 1808, and September 13, 1809.
1817-12-27 · Placat · 1817 · 1817_12_27
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1817. 306 Die Kanzelei ermangelt nicht, diese allerhöchste Resolution dem Kös 20. Dec. nigl. Obergericht, zur weitern gefälligen Bekanntmachung und Verfüs gung, hiedurch mitzutheilen. 104. 1817, 27. Dec. 105. Königl. Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei den 20sten Dec. 1817. 105. Placat, betreffend die Aufhebung des durch die Placate vom 26sten Sept. 1808 und vom 13ten Sept. 1809 verfügten Francozwanges. Se. Königl. Majestät haben auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection allergnädigst resolvirt: daß der durch die Placate vom 26sten Sept. 1808 und vom 13ten Sept. 1809 verfügte Francos zwang bei den Brief: und Frachtposten vom Anfange des künftigen Jahres an aufgehoben werden möge. Dieser allerhöchsten Resolution zufolge wird es von gedachter Zeit an in Dännemark den Absendern von Briefen und Frachtpostsachen nach den Herzogthümern überlassen werden, of sie entweder, wie bisher, ihre Briefe und Packete ganz unbezahlt nach deren Bestimmungsort abgehen lassen wollen, in welchem Fall das volle Porto oder die volle Fracht von den Empfängern in Silber nach den für die Herzogthümer geltenden Taren erlegt wird, oder ob sie die Briefe und Packete nur bis Haders leben, oder ob sie selbige vom Abgangsort ganz hin nach dem Bestim mungsort bezahlen wollen, in welchem Fall sie, außer dem angeordneten Postgelde vom Abgangsort nach Hadersleben, auch das von da nach dem Bestimmungsort fortgefeßte Porto oder die Fracht in Silber oder in Zetteln nach dem monatlich von der Generalpostdirection zu bestima menden Durchschnittcours entrichten müssen. Ebenfalls steht es, zufolge vorgedachter allerhöchster Resolution, von derselben Zeit an in den Herzogthümern den Absendern von Briefen:
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307 1817. 105. und Frachtpostsachen nach Dännemark frei, ob sie entweder, wie bisher, ihre Briefe und Packete nach einem der drei Gränzörter Ripen, Kol 27. Dec. ding und Assens, oder ganz hin nach dem Bestimmungsort in Silber nach den in den Herzogthümern angeordneten Taren bezahlen, oder sel bige ganz unbezahlt vom Abgangsort nach den Bestimmungsort abgehen. lassen wollen, in welchem Fall die Empfänger, sowohl das von Ab: gangsort nach genannten Gränzórtern festgesetzte Postgeld, entweder in Silber oder in Reichsbankgeld Nennwerth nach vorerwähntem monat lich zu best..menden Durchschnittcours, als auch das von diesen Gränza drtern nach dem Bestimmungsort durch die Posttaren in Dännemark an geordnete Postgeld zu erlegen haben. aid to for Welches hiedurch zu Jedermanns Nachricht bekannt gemacht wird. Generalpostdirection den 27ten Dec. 1817.
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