Circular to the Post Offices, concerning the inviolability of the letter seal, and the procedure to be observed by post offices to handle letters according to the nature of their enclosures in accordance with regulations.

1818-02-07 · Circulair · 1818 · 1818_02_07

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1818. 6. Circulair an die Postcomtoire, betreffend die Unverleßbar-
7. Febr.
6.
keit des Briefsiegels, und das von den Postämtern zu beobach
tende Verfahren, um die Briefe nach Beschaffenheit der
Einlagen verordnungsmäßig zu behandeln.
Die Generalposidirection hat in Erfahrung gebracht, daß einige Post-
meister aus übertriebenem Eifer sich befugt glauben, sowohl die Seitens
*) Unter demselben Dato ist auch an den Generalkriegscommissair v. Hein
ein hiemit übereinstimmendes Kanzeleischreiben ergangen.

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Versiegelung, womit die zur Versendung mit den Posten eingelieferten
Briefe bisweilen von den Absendern versehen sind, aufzubrechen, als 7. Febr.
auch das Siegel oder das zugelackte Papierband, womit deren inwendig
zusammengelegte Enden zuweilen an einander befestiget sind, loszu
machen, um durch eine ungehinderte Einsicht in die Briefe sich überzeu
gen zu können, daß sie nach Beschaffenheit der Einlagen die Briefe
verordnungsmäßig behandeln.
Die Generalpostdirection, der es in gleichem Grade obliegt, dar:
über zu wachen, daß die Correspondenz, während selbige der Umsorge
des Postwesens anvertrauet ist, als ein Heiligthum betrachtet werde,
und dahin zu sehen, daß jederzeit die nach Beschaffenheit der Versen:
dungen angeordneten Taren befolgt werden, findet es daher nothwendig
und angemessen, solche Bestimmungen und Gränzen in Ansehung der
Nachsich der zu den Posten eingelieferten Briefe von Seiten des
Postwesens festzusetzen, daß die Correspondirenden gegen eine willkühr:
liche Behandlung ihres Briefwechsels gesichert werden können, ohne daß
die Postcasse dadurch einigen Abgang in den ihr gebührenden Ein:
künften leidet.
In dieser Absicht wird dem Königl. Postcomtoir Folgendes zur
genauesten Wahrnehmung von Seiner Seite vorgeschrieben:
a) Die inwendige Versiegelung der Briefe und das mit Lack befestigte
Papierband, welches deren inwendige Seiten an einander zusam
menfügt, müssen unter keinem Vorwande von einem Postbedienten
geldset oder abgerissen werden, ausgenommen in dem Fall und
unter den Bestimmungen, wovon in der Frachtposttare vom 23sten
Febr. 1788, Seite 21, 4tem Absah, wegen Einlagen die Rede ist.
b) Sollten Briefe eingeliefert werden, welche an den Seiten mit
Lack oder auf eine andere Art dergestalt versiegelt sind, daß es der
Taxation oder Einlagen halber für nothwendig angesehen wird,
durch deren Losmachung sich von dem Inhalt zu überzeugen, so

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wird das Königl. Postcomtoir autorisirt, mit gehöriger Vorsicht
bemeldete Seiten: Versiegelung zu lösen, welches jedoch nur in
Gegenwart des Absenders oder Ueberbringers und mit dessen
Genehmigung geschehen muß, so wie denn auch sogleich abermals
in dessen Anwesenheit die Versiegelung auf gleiche Weise, wie
vorher, geschehen muß.
c) Sollte der Absender oder derjenige, der für ihn einen solchen Brief
einliefert, seine Einwilligung zur Nachsicht auf eben genannte Art
verweigern, so hat das Königl. Postcomtoir ohne Weiteres den
Brief nach der für dergleichen Briefe festgesetzten höchsten Tare
zu tariren.
d) Sollte dahingegen, der Zeit oder anderer Ursachen wegen, ein
Brief nicht am Abgangsort angeführtermaßen nachgesehen und
behandelt werden können, so muß die Seiten. Versiegelung gleich:
wohl unbeschädiget und ungeöfnet bleiben; indeß hat das Königl.
Postcomtoir in einem solchen Fall den Brief nach der niedern Tare
zu tariren, und überdies auf der Seite der Versiegelung desselben
durch ein unter der Numer deutlich geschriebenes T (Anfangs:
buchstabe vom Dänischen Wort Tvivlsomt, zweifelhaft) das
empfangende Postcomtoir darauf aufmerksam zu machen, daß der
Inhalt sich zur Nachsicht qualificire, worauf dieses Königl. Post:
comtoir einen solchen Brief in des Eigners oder dessen Bevollmäch:
tigten Gegenwart öfnen zu lassen und nach Beschaffenheit der,
Einlagen richtig zu tariren, und das etwa zu niedrig angesetzte
Postgeld tarmäßig zu erhöhen hat, welche Erhöhung in solchent
Fall von dem Empfänger erlegt, so wie auch auf der Charte das
Erforderliche deshalb bemerkt werden muß.
In Verbindung mit dem Angeführten wird dem Königl. Post:
comtoir aufgetragen, nach Ablauf eines jeden Quartals einzuberichten,
sowohl, wie viele Briefe von gedachter Art im Laufe desselben zur

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Absendung eingeliefert oder daselbst angekommen sind, als auch zu
welchem Postgelde sie anfänglich angesetzt, und mit welchem Belauf sie 7. Febr.
nach Beschaffenheit der bei der Defnung darin befundenen Einlagen
erhöhet worden sind.
Obgleich es übrigens, wie bisher, eine Selbstfolge ist, daß kein
Beamter oder Bedienter beim Postwesen sich erlauben darf, unter
welchem Vorwande es auch seyn möge, in die demselben anvertrauten
Briefe zu sehen, um sich mit deren geschriebenem Inhalt bekannt zu
machen, so wird doch hiedurch auf das Ernstlichste die Nachlebung der
Deshalb gegebenen älteren Bestimmungen eingeschärft.
Generalpostdirection den 7ten Febr. 1818.
6.
1818.
7. Circulair an die Postcomtoire, betreffend die Versendung
der Frachtpostsachen über Hamburg nach den Deutschen 7. Febr.
Staaten.
Nach einem Bericht des Frachtpostcomtoirs zu Hamburg können Fracht:
postsachen
Preußischerch
ganz nach den
schland, nach der Schweiz und
ohne an ein Haus in Hamburg adressirt zu seyn,
angenommen und bis Hamburg in Porto chartirt werden, wovon die
Correspondirenden zu benachrichtigen sind.
Generalpostdirection den 7ten Febr. 1818.
8. Circulair an die Postcomtoire, betreffend die Entrich-
tung des Trinkgeldes für die Postillone bei Beförderung
mit der Frachtpost.
IN
Da bemerkt worden ist, daß sich bei der Ausführung der in der Cir:
culairverfügung vom zosten Dec. vorigen Jahres ertheilten Vorschrift
7.
1818.
7. Febr.
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über die Art, wie den die Frachtpost befördernden Postillons das
7. Febr. Trinkgeld zu entrichten sey, verschiedene Schwierigkeiten zeigen, welche
den Zweck der gegebenen Vorschrift schwächen, daß nämlich die Reisen:
den, so weit möglich, im voraus die Reise: Unkosten berechnen, und
gegen willkührliche Behandlung unterweges gesichert seyn können; so hat
die Generalpostdirection es nothwendig gefunden, diese Vorschrift dahin
zu verändern, daß die Reisenden künftig bei der Einschreibung das den
Postillons zukommende Trinkgeld für die ganze Tour bis nach dem Ort
ihrer Bestimmung zu entrichten, und die beikommenden Postcomtoire
dieses Trinkgeld den Postführern zuzustellen haben, welche nach der
Ankunft auf jeder Station selbiges unter alle Postillons, welche die
Post befördern, zu gleichen Theilen vertheilen, wohingegen auf den
Routen, wo kein Postführer mitfolgt, ein Comtoir dem anderen
das Trinkgeld mit derselben Post sogleich zuzusenden hat.
1818.
7. Febr.
9+
Generalpostdirection den 7ten Febr. 1818.
9. Circulair an die Postcomtoire, betreffend die Versendung
der Quartalschrift: Magazin for Militair Videnskabelighed.
Bufolge Königl. allerhöchster Genehmigung wird die Quartalschrift:
Magazin for Militair Videnskabelighed, welche der Capitain und
Lehrer bei der Königl. Landcadellen: Academie, Fibiger, und der Adjutant
beim Holsteinischen Jägercorps in Kiel, Jahn, herausgeben, vom
Ablauf des vorigen Monats an und so ferner, in den ersten Tagen
eines jeden Quartals mit der Frachtpost den beikommenden Subscribenten
in Dänemark und in den Herzogthümern als gedruckte Sachen und
folchergestalt zugesandt werden, daß die Herausgeber Abschlag in dem
für diese Versendungen nach der Tare für gedruckte Sachen angeordneten
Postgelde erhalten.
Generalpostdirection den 7ten Febr. 1818.

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