Circular to the Post Offices, concerning the inviolability of the letter seal, and the procedure to be observed by post offices to handle letters according to the nature of their enclosures in accordance with regulations.
1818-02-07 · Circulair · 1818 · 1818_02_07
OCR transcription
1818. 6. Circulair an die Postcomtoire, betreffend die Unverleßbar- 7. Febr. 6. keit des Briefsiegels, und das von den Postämtern zu beobach tende Verfahren, um die Briefe nach Beschaffenheit der Einlagen verordnungsmäßig zu behandeln. Die Generalposidirection hat in Erfahrung gebracht, daß einige Post- meister aus übertriebenem Eifer sich befugt glauben, sowohl die Seitens *) Unter demselben Dato ist auch an den Generalkriegscommissair v. Hein ein hiemit übereinstimmendes Kanzeleischreiben ergangen.
OCR transcription
5 1818. 6. Versiegelung, womit die zur Versendung mit den Posten eingelieferten Briefe bisweilen von den Absendern versehen sind, aufzubrechen, als 7. Febr. auch das Siegel oder das zugelackte Papierband, womit deren inwendig zusammengelegte Enden zuweilen an einander befestiget sind, loszu machen, um durch eine ungehinderte Einsicht in die Briefe sich überzeu gen zu können, daß sie nach Beschaffenheit der Einlagen die Briefe verordnungsmäßig behandeln. Die Generalpostdirection, der es in gleichem Grade obliegt, dar: über zu wachen, daß die Correspondenz, während selbige der Umsorge des Postwesens anvertrauet ist, als ein Heiligthum betrachtet werde, und dahin zu sehen, daß jederzeit die nach Beschaffenheit der Versen: dungen angeordneten Taren befolgt werden, findet es daher nothwendig und angemessen, solche Bestimmungen und Gränzen in Ansehung der Nachsich der zu den Posten eingelieferten Briefe von Seiten des Postwesens festzusetzen, daß die Correspondirenden gegen eine willkühr: liche Behandlung ihres Briefwechsels gesichert werden können, ohne daß die Postcasse dadurch einigen Abgang in den ihr gebührenden Ein: künften leidet. In dieser Absicht wird dem Königl. Postcomtoir Folgendes zur genauesten Wahrnehmung von Seiner Seite vorgeschrieben: a) Die inwendige Versiegelung der Briefe und das mit Lack befestigte Papierband, welches deren inwendige Seiten an einander zusam menfügt, müssen unter keinem Vorwande von einem Postbedienten geldset oder abgerissen werden, ausgenommen in dem Fall und unter den Bestimmungen, wovon in der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788, Seite 21, 4tem Absah, wegen Einlagen die Rede ist. b) Sollten Briefe eingeliefert werden, welche an den Seiten mit Lack oder auf eine andere Art dergestalt versiegelt sind, daß es der Taxation oder Einlagen halber für nothwendig angesehen wird, durch deren Losmachung sich von dem Inhalt zu überzeugen, so
OCR transcription
1818. 7. Febr. 6. 6 wird das Königl. Postcomtoir autorisirt, mit gehöriger Vorsicht bemeldete Seiten: Versiegelung zu lösen, welches jedoch nur in Gegenwart des Absenders oder Ueberbringers und mit dessen Genehmigung geschehen muß, so wie denn auch sogleich abermals in dessen Anwesenheit die Versiegelung auf gleiche Weise, wie vorher, geschehen muß. c) Sollte der Absender oder derjenige, der für ihn einen solchen Brief einliefert, seine Einwilligung zur Nachsicht auf eben genannte Art verweigern, so hat das Königl. Postcomtoir ohne Weiteres den Brief nach der für dergleichen Briefe festgesetzten höchsten Tare zu tariren. d) Sollte dahingegen, der Zeit oder anderer Ursachen wegen, ein Brief nicht am Abgangsort angeführtermaßen nachgesehen und behandelt werden können, so muß die Seiten. Versiegelung gleich: wohl unbeschädiget und ungeöfnet bleiben; indeß hat das Königl. Postcomtoir in einem solchen Fall den Brief nach der niedern Tare zu tariren, und überdies auf der Seite der Versiegelung desselben durch ein unter der Numer deutlich geschriebenes T (Anfangs: buchstabe vom Dänischen Wort Tvivlsomt, zweifelhaft) das empfangende Postcomtoir darauf aufmerksam zu machen, daß der Inhalt sich zur Nachsicht qualificire, worauf dieses Königl. Post: comtoir einen solchen Brief in des Eigners oder dessen Bevollmäch: tigten Gegenwart öfnen zu lassen und nach Beschaffenheit der, Einlagen richtig zu tariren, und das etwa zu niedrig angesetzte Postgeld tarmäßig zu erhöhen hat, welche Erhöhung in solchent Fall von dem Empfänger erlegt, so wie auch auf der Charte das Erforderliche deshalb bemerkt werden muß. In Verbindung mit dem Angeführten wird dem Königl. Post: comtoir aufgetragen, nach Ablauf eines jeden Quartals einzuberichten, sowohl, wie viele Briefe von gedachter Art im Laufe desselben zur
OCR transcription
7 1818. Absendung eingeliefert oder daselbst angekommen sind, als auch zu welchem Postgelde sie anfänglich angesetzt, und mit welchem Belauf sie 7. Febr. nach Beschaffenheit der bei der Defnung darin befundenen Einlagen erhöhet worden sind. Obgleich es übrigens, wie bisher, eine Selbstfolge ist, daß kein Beamter oder Bedienter beim Postwesen sich erlauben darf, unter welchem Vorwande es auch seyn möge, in die demselben anvertrauten Briefe zu sehen, um sich mit deren geschriebenem Inhalt bekannt zu machen, so wird doch hiedurch auf das Ernstlichste die Nachlebung der Deshalb gegebenen älteren Bestimmungen eingeschärft. Generalpostdirection den 7ten Febr. 1818. 6. 1818. 7. Circulair an die Postcomtoire, betreffend die Versendung der Frachtpostsachen über Hamburg nach den Deutschen 7. Febr. Staaten. Nach einem Bericht des Frachtpostcomtoirs zu Hamburg können Fracht: postsachen Preußischerch ganz nach den schland, nach der Schweiz und ohne an ein Haus in Hamburg adressirt zu seyn, angenommen und bis Hamburg in Porto chartirt werden, wovon die Correspondirenden zu benachrichtigen sind. Generalpostdirection den 7ten Febr. 1818. 8. Circulair an die Postcomtoire, betreffend die Entrich- tung des Trinkgeldes für die Postillone bei Beförderung mit der Frachtpost. IN Da bemerkt worden ist, daß sich bei der Ausführung der in der Cir: culairverfügung vom zosten Dec. vorigen Jahres ertheilten Vorschrift 7. 1818. 7. Febr. 8.
OCR transcription
3818. 8. über die Art, wie den die Frachtpost befördernden Postillons das 7. Febr. Trinkgeld zu entrichten sey, verschiedene Schwierigkeiten zeigen, welche den Zweck der gegebenen Vorschrift schwächen, daß nämlich die Reisen: den, so weit möglich, im voraus die Reise: Unkosten berechnen, und gegen willkührliche Behandlung unterweges gesichert seyn können; so hat die Generalpostdirection es nothwendig gefunden, diese Vorschrift dahin zu verändern, daß die Reisenden künftig bei der Einschreibung das den Postillons zukommende Trinkgeld für die ganze Tour bis nach dem Ort ihrer Bestimmung zu entrichten, und die beikommenden Postcomtoire dieses Trinkgeld den Postführern zuzustellen haben, welche nach der Ankunft auf jeder Station selbiges unter alle Postillons, welche die Post befördern, zu gleichen Theilen vertheilen, wohingegen auf den Routen, wo kein Postführer mitfolgt, ein Comtoir dem anderen das Trinkgeld mit derselben Post sogleich zuzusenden hat. 1818. 7. Febr. 9+ Generalpostdirection den 7ten Febr. 1818. 9. Circulair an die Postcomtoire, betreffend die Versendung der Quartalschrift: Magazin for Militair Videnskabelighed. Bufolge Königl. allerhöchster Genehmigung wird die Quartalschrift: Magazin for Militair Videnskabelighed, welche der Capitain und Lehrer bei der Königl. Landcadellen: Academie, Fibiger, und der Adjutant beim Holsteinischen Jägercorps in Kiel, Jahn, herausgeben, vom Ablauf des vorigen Monats an und so ferner, in den ersten Tagen eines jeden Quartals mit der Frachtpost den beikommenden Subscribenten in Dänemark und in den Herzogthümern als gedruckte Sachen und folchergestalt zugesandt werden, daß die Herausgeber Abschlag in dem für diese Versendungen nach der Tare für gedruckte Sachen angeordneten Postgelde erhalten. Generalpostdirection den 7ten Febr. 1818.
Notes
No notes yet.