Circular to the Post Offices, containing regulations for postillions to promote a faster pace of freight posts.
1818-02-28 · Circulair · 1818 · 1818_02_28
OCR transcription
14. Circulair an die Postcomtoire, enthaltend Vorschriften 1818. für die Postillons zur Beförderung eines schnelleren 28. Febr. Ganges der Frachtposten. Zur Beförderung eines schnelleren Ganges der Frachtposten werden den. untengenannten Königl. Postcomtoiren mittelst dieses Circulairschreibens, welches nach genommener Abschrift und hinzugefügter Namensunterschrift dem nächsten unaufhältlich zuzufertigen und von dem letzten wieder einzusenden ist, folgende Vorschriften zur Bekanntmachung an die Postillons, welche die Frachtposten fahren, ertheilt: 1) Die Postillons sollen nur jede zweite Meile in Wirthshäusern ein: kehren und höchstens & Stunde daselbst sich aufhalten. 2 14.
OCR transcription
1818. 28. Febr. 14. 12 2) Die Fuhrcontrahenten sollen pflichtig und schuldig seyn, so lange sie selbst Pferde haben, die ordinairen Frachtposten zu befördern, und sollen nur die Hülfsfuhrleute zugelassen werden, welche von den Königl. Postcomtoiren bei der beikommenden Obrigkeit requirirt worden. 3) Das Wechseln der Pferde unterweges soll durchaus nicht Statt finden, vielmehr soll der Postillon die auf einem Postcomtoir empfangene Fuhr auf dem nächsten Postcomtoir selbst abliefern. 4) Jeder Postillon soll mit voller Montirung und wenigstens mit einem Posthorn versehen seyn, damit beim Blasen Thore und Thüren sogleich geöfnet werden können, und ihm aus dem Wege gefahren werde. Generalpostdirection den 28sten Febr. 1818.
Notes
No notes yet.