Circular to the Post Offices, containing regulations for postillions to promote a faster pace of freight posts.

1818-02-28 · Circulair · 1818 · 1818_02_28

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OCR transcription

14. Circulair an die Postcomtoire, enthaltend Vorschriften
1818.
für die Postillons zur Beförderung eines schnelleren 28. Febr.
Ganges der Frachtposten.
Zur Beförderung eines schnelleren Ganges der Frachtposten werden den.
untengenannten Königl. Postcomtoiren mittelst dieses Circulairschreibens,
welches nach genommener Abschrift und hinzugefügter Namensunterschrift
dem nächsten unaufhältlich zuzufertigen und von dem letzten wieder
einzusenden ist, folgende Vorschriften zur Bekanntmachung an die
Postillons, welche die Frachtposten fahren, ertheilt:
1) Die Postillons sollen nur jede zweite Meile in Wirthshäusern ein:
kehren und höchstens & Stunde daselbst sich aufhalten.
2
14.

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1818.
28. Febr.
14.
12
2) Die Fuhrcontrahenten sollen pflichtig und schuldig seyn, so lange
sie selbst Pferde haben, die ordinairen Frachtposten zu befördern,
und sollen nur die Hülfsfuhrleute zugelassen werden, welche von
den Königl. Postcomtoiren bei der beikommenden Obrigkeit requirirt
worden.
3) Das Wechseln der Pferde unterweges soll durchaus nicht Statt
finden, vielmehr soll der Postillon die auf einem Postcomtoir
empfangene Fuhr auf dem nächsten Postcomtoir selbst abliefern.
4) Jeder Postillon soll mit voller Montirung und wenigstens mit
einem Posthorn versehen seyn, damit beim Blasen Thore und
Thüren sogleich geöfnet werden können, und ihm aus dem Wege
gefahren werde.
Generalpostdirection den 28sten Febr. 1818.

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