Circular to the Post Offices, concerning the inspection of freight and weekly wagons by postal employees.

1818-06-13 · Circulair · 1818 · 1818_06_13

Page 1

1818_06_13_0001.jpg

1818_06_13_0001.jpg

OCR transcription

1818.
13. Jun.
46.
56
46. Circulair an die Postcomtoire, betr. die Untersuchung der
Fracht und Wochenwagen durch die Postbedienten.
Se. Königl. Majestät haben mittelst allerhöchster Resolution vom
29sten v. M. zu befehlen geruhet: daß durch die Obrigkeiten den Füh
rern der Fracht und Wochenwagen eingeschärft werden solle, in Ueber:
einstimmung mit dem §. 21. der Verordnung voni 28ten Mai 1762-
und mit dem §. 8. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 jedesmal bei
den Posthäusern zuerst anzufahren, damit die Waden von den Postbes
dienten nachgesehen werden, und daß den Postmeistern ihre Verpflichtung
zur Nachsicht und Untersuchung der Fracht und Wochenwagen und der
Postillons ebenfalls eingeschärft werden solle.
Indem die Generalpostdirection dem Königl. Postcomtoir diese
Königl. Resolution zur genauen Befolgung mittheilt, und zugleich bes
merkt, daß unterm heutigen Dato die Schleswig Holstein Lauenburgis
sche Kanzelei ersucht worden ist, selbige durch die Obrigkeiten den sämt
lichen Führern der Fracht und Wochenwagen bekannt machen, und den
Postmeistern in etwa vorkommenden Fällen alle Beihilfe leisten zu lassen,
wird dem Königl. Postcomtoir aufgegeben, mit erster Post anher zu bes
richten, wann die Fracht und Wochenwagen zum erstenmal bei seinem
Comtoir angefahren, und ob und welche Contraventionen entdeckt wor
den sind, und hat selbiges seinen sämtlichen Postillons anzudeuten, daß
sie, wenn sie von, einer geleisteten Beförderung zurückkehren, jedesmal
beim Posthause zuerst anfahren sollen. Wir erwarten von der Dienst:
beslissenheit des Königl. Postcomtoirs, daß selbiges nach Maaßgabe
der in der Königl. Resolution angeführten ss. der Verordnungen vom
28ften Mai 1762 und vom 7ten Nov. 1781 mit möglichster Genauig
keit in Ansehung der Nachsicht und Untersuchung der Fracht und Wor
chenwagen und der Postillons sein Amit wahrnehmen und das Inters
esse des Postwesens zu befördern suchen werde, wobei die Generalpost:
direction selbigem die Zusicherung ertheilt, daß, wenn Contraventionen auf

Page 2

1818_06_13_0002.jpg

1818_06_13_0002.jpg

OCR transcription

57'
1818.
46.
der Landstraße oder in den Wirthshäusern, auf welche eine besondere
Aufmerksamkeit zu richten ist, daß daselbst keine Briefe oder sonstige der 13. Jun.
Beförderung mit den Posten vorbehaltene Sachen gesammelt oder vera
theilt werden, entdeckt werden, ihm nicht nur die bereits zugestandene
eine Hälfte der verordnungsmäßigen Brüche zufallen, sondern auch,
bewandten Umständen nach, über die andere Hälfte der Brüche zu sei
nem Vortheil verfügt werden soll.
Generalposidirection den 13ten Jun. 1818. in
Anmerk. Wegen Verfügung der Bekanntmachung der obigen allerhöchsten
Resolution an die Führer der Fracht und Wochenwagen, und der von
den Obrigkeiten den Postmeistern zu leistenden Beihülfe, ist unterm 7ten
Jul. aus der Kanzelei dem Holsteinisch Lauenburgischen und dem Schles:
wigschen Obergericht, so wie dem Altonaer Oberpräsidio, das Erforderliche
erffnet worden.

Notes

No notes yet.