Circular to the Post Offices, concerning the inspection of freight and weekly wagons by postal employees.
1818-06-13 · Circulair · 1818 · 1818_06_13
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1818. 13. Jun. 46. 56 46. Circulair an die Postcomtoire, betr. die Untersuchung der Fracht und Wochenwagen durch die Postbedienten. Se. Königl. Majestät haben mittelst allerhöchster Resolution vom 29sten v. M. zu befehlen geruhet: daß durch die Obrigkeiten den Füh rern der Fracht und Wochenwagen eingeschärft werden solle, in Ueber: einstimmung mit dem §. 21. der Verordnung voni 28ten Mai 1762- und mit dem §. 8. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 jedesmal bei den Posthäusern zuerst anzufahren, damit die Waden von den Postbes dienten nachgesehen werden, und daß den Postmeistern ihre Verpflichtung zur Nachsicht und Untersuchung der Fracht und Wochenwagen und der Postillons ebenfalls eingeschärft werden solle. Indem die Generalpostdirection dem Königl. Postcomtoir diese Königl. Resolution zur genauen Befolgung mittheilt, und zugleich bes merkt, daß unterm heutigen Dato die Schleswig Holstein Lauenburgis sche Kanzelei ersucht worden ist, selbige durch die Obrigkeiten den sämt lichen Führern der Fracht und Wochenwagen bekannt machen, und den Postmeistern in etwa vorkommenden Fällen alle Beihilfe leisten zu lassen, wird dem Königl. Postcomtoir aufgegeben, mit erster Post anher zu bes richten, wann die Fracht und Wochenwagen zum erstenmal bei seinem Comtoir angefahren, und ob und welche Contraventionen entdeckt wor den sind, und hat selbiges seinen sämtlichen Postillons anzudeuten, daß sie, wenn sie von, einer geleisteten Beförderung zurückkehren, jedesmal beim Posthause zuerst anfahren sollen. Wir erwarten von der Dienst: beslissenheit des Königl. Postcomtoirs, daß selbiges nach Maaßgabe der in der Königl. Resolution angeführten ss. der Verordnungen vom 28ften Mai 1762 und vom 7ten Nov. 1781 mit möglichster Genauig keit in Ansehung der Nachsicht und Untersuchung der Fracht und Wor chenwagen und der Postillons sein Amit wahrnehmen und das Inters esse des Postwesens zu befördern suchen werde, wobei die Generalpost: direction selbigem die Zusicherung ertheilt, daß, wenn Contraventionen auf
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57' 1818. 46. der Landstraße oder in den Wirthshäusern, auf welche eine besondere Aufmerksamkeit zu richten ist, daß daselbst keine Briefe oder sonstige der 13. Jun. Beförderung mit den Posten vorbehaltene Sachen gesammelt oder vera theilt werden, entdeckt werden, ihm nicht nur die bereits zugestandene eine Hälfte der verordnungsmäßigen Brüche zufallen, sondern auch, bewandten Umständen nach, über die andere Hälfte der Brüche zu sei nem Vortheil verfügt werden soll. Generalposidirection den 13ten Jun. 1818. in Anmerk. Wegen Verfügung der Bekanntmachung der obigen allerhöchsten Resolution an die Führer der Fracht und Wochenwagen, und der von den Obrigkeiten den Postmeistern zu leistenden Beihülfe, ist unterm 7ten Jul. aus der Kanzelei dem Holsteinisch Lauenburgischen und dem Schles: wigschen Obergericht, so wie dem Altonaer Oberpräsidio, das Erforderliche erffnet worden.
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