Circular to the Post Offices, concerning 1) the tariffing of money letters and freight post items to be taxed according to the letter post tariff, which are destined for Faaborg; 2) the calculation of postage for sums to be sent by freight post in Reichsbank notes; 3) the tariffing of letters that are more than single.

1818-08-08 · Circulair · 1818 · 1818_08_08

Page 1

1818_08_08_0001.jpg

1818_08_08_0001.jpg

OCR transcription

1818.
8. Aug.
80.
174
80. Circulair an die Postcomtoire, betr. 1) die Tarirung der
Geldbriefe und der nach der Briefposttare zu taxirenden
Frachtpostsachen, welche nach Faaburg bestimmt sind;
2) die Berechnung des Postgeldes für die in Reichsbank-
zetteln mit den Frachtposten zu versendenden Summen;
die Tarirung der Briefe, die mehr als einfach sind.
Dem Königl. Poftcomtoir wird hiedurch Folgendes zur Nachricht und
Nachachtung zu erkennen gegeben:
1) Die in der Circulairordre vom 25sten v. M. festgesetzte Bestim:
mung, daß Geldbriefe und die nach der Briefposttare zu tarirenden
Frachtpostsachen nach Faaburg mit 3 Nbß. mehr, als das Postgeld eines
einfachen Briefes nach Odensee ausmacht, taxirt werden sollen, wird
hiedurch aufgehoben, und ist dahingegen vom Empfange dieses Schrei:
bens an für vorstehende Versendungen dasselbe Postgeld zu berechnen,
welches in der Briefposttare vom 15ten v. M. nach Faaburg selbst fest:
gesetzt worden.
2) Bei Tarirung der mit den Frachtposten zu versendenden Sum:
men in Reichsbankzetteln, hat das Königl. Postcomtoir zu beobachten,
daß das Postgeld für selbige in Silber, nicht nach dem Werth, worauf
sie lauten, sondern nach dem Betrage der zu versendenden Summe in
Silber, nach dem jedesmal geltenden Quartalscourse zu berechnen ist.
So z. B. ist das Postgeld in Silber für 1000 Rbthlr. in Zetteln gegen:
wärtig eben so, als für 800 Rbthlr. in Silber anzusetzen, indem erstere
Summe nach dem für August: und September: Monat festgesetzten
Course letztere Sunime in Silber beträgt.
3) Bei Taxirung von Briefen, die mehr als einfach sind, ist zur
Berechnung des Postgeldes die der Circulairverfügung vom 15ten April
1815 beigelegte Tabelle bis weiter zu befolgen.
Generalpostdirection den 8ten Aug. 1818.

Notes

No notes yet.