Circular to the Post Offices, concerning a regulation on what is to be considered postal goods.
1818-09-29 · Circulair · 1818 · 1818_09_29
OCR transcription
1818. 29. Sept. .106. 222 106. Circulair an die Postcomtoire, betr. eine Bestimmung darüber was als Postgut anzusehen ist. - gut anzuheben Dem Königl. Postcomtoir zu wird hiedurch zur Nachricht und Nach: achtung zu erkennen gegeben: daß flüssige Waaren nicht als Postgut anzu sehen sind, dahingegen alle Verschläge mit trockenen Sachen, sofern deren Gewicht weniger als 40 Pfund beträgt, mit den Posten versandt werden müssen. Generalpostdirection den 29sten Sept. 1818.
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