Circular to the Post Offices, concerning a regulation on what is to be considered postal goods.

1818-09-29 · Circulair · 1818 · 1818_09_29

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OCR transcription

1818.
29. Sept.
.106.
222
106.
Circulair an die Postcomtoire, betr. eine Bestimmung
darüber was als Postgut anzusehen ist.
-
gut anzuheben
Dem Königl. Postcomtoir zu wird hiedurch zur Nachricht und Nach:
achtung zu erkennen gegeben: daß flüssige Waaren nicht als Postgut anzu
sehen sind, dahingegen alle Verschläge mit trockenen Sachen, sofern deren
Gewicht weniger als 40 Pfund beträgt, mit den Posten versandt werden
müssen.
Generalpostdirection den 29sten Sept. 1818.

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