Regulation on Office Fees, Writing and Weighing Fees, Receipt Fees, Delivery Fees, Sealing Fees, Travel Fees, and Porter Fees.
1819-01-06 · Regulativ · 1819 · 1819_01_06
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1819. 6. Jan. 6 . über 300 bis 600 Rbthlr. in Silber 16 Rbß. 7. : 600 : : 1000 : IOOO : 19 : 2000 : 22 : : 2000 : 3000 24 : : 3000 : 4000 : 26 : 4000 : 5000 : 29 : : 5000 6000 $ 32 : über 6000 Rbthlr. für jede 1000 Rbthlr. 3 Rbß. mehr bis zu 1 Rbthlr., wie groß die Summe auch seyn möge. 2) Schreib und Wägegeld für Frachtpostsachen nach dem Gewicht oder nach dem angegebenen Werth derselben für jedes Stück, bis zu einem Gewicht von 10 Pf. od. einem Werth von 10 Rbt. 8 Rbß. für volle 10 Pf. bis 20 Pf. od. einem Werth von 10 bis 20 Rbt. 10: 20 : : 30: 30: : 50 : 5° : : IOO: : 100 Pfund und darüber 20:30: 13: 30: 50 % 16: 50: 100: 19: 100 150 : 22: über 150 Rbthlr. an Werth für jede 200 Rbthlr. 1 Rbß. mehr bis zu 1 Nbthlr., wie groß der Werth auch seyn möge. 3) Für den Empfangschein für eingelieferte Geldbriefe und Münze und andere Frachtpostsachen, wenn selbiger verlangt wird, für jedes Stück bis 5 Rbthlr. an Werth über 5 Rbthlr. bis 500 Rbthlr. 39bß. 6 $ über 500 Rbt., wie groß der Werth auch seyn mdge 10: 4) Bestellgeld: a) Für Briefe mit Geld und kleine Handpakete nach der Größe der Summen und des Werths, für Summen bis 100 Rbthlr. von 100 Nbthlr. bis 500 Rbthlr. 6 Rbß. 8:
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7 von 500 Rbthlr. bis 2000 Rbthlr. : 2000 : 5000 : 10 Rbß. 1819. 13 : 6. Jan. 7. über 5000 Rbt., wie groß die Summe auch seyn möge 16 : b) Für Pakete, Foustagen, Kasten, Koffer 2c. nach dem Gewicht I Pfund bis 10 Pfund von : IO : 20 20 : : 40 : 40 : 60. : 60 : 80 : : 80 : : IOO 1 6 Rbß. 13 : 19 : 26 % 32 38 : über 100 Pfund verhältnißmäßig mehr, und wenigstens so viel, als an dem Ort ein Arbeitswagen bis dahin, wo die Ablie: ferung geschehen soll, kostet. Für Beutel oder Fässer mit Münze wird nach dem eben angeführ ten Verhältniß des Gewichts gleichermaßen bezahlt. 5) Versiegelungsgebühr: Wenn die Geldabsender haltbares Lack mitbringen, so wird keine Versiegelungsgebühr bezahlt; wird aber entweder gar kein Lack, oder kein haltbares Lack mitgebracht, so sind dem Postcomtoir für die gesammte Versiegelung 3 Rbß. zu vergüten. 6) Reisende bezahlen bei der Einschreibung für den Schein an Wagegeld, wenn deren Reisegut 25 Pfund übersteigt 6 Rbß. 6 6 7) Lißenbrudergeld auf den Stationen, wo die Reise anfängt und sich endigt, für die Besorgung des Reiseguts nach und von der Post, zu Altona zu Flensburg, Kiel, Rendsburg und Schleswig 26 Rbß. 19 : 13 : und in den Fällen, wenn die Reisenden das Reisegut selbst be: auf den übrigen Stationen
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1819. 6. Jan. 7. CO sorgen lassen, wird in Uebereinstimmung mit dem Placat vom 5ten Mai 1817 die Hälfte bezahlt. Auf den Zwischenstationen 6 Rbß. 8) Bestellgeld für lose Briefe, welche nicht während der Zeit, da die Postcharten aushängen, nach den Numern, wie sie auf selbigen angeführt sind, abgefordert werden 3 Rbß. 9) Für notabenirte oder recommandirte Briefe bezahlt der Absender 8 Rbß., und der Empfänger 6 Rbß. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 6ten Jan. 1819.
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