Placard concerning a more precise determination of Nos. 1 and 2 of § 22 of the Extra Post Ordinance of May 28, 1762.

1819-02-18 · Placat · 1819 · 1819_02_18

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OCR transcription

22. Placat, betr. eine nähere Bestimmung der No. 1 und 2.
1819.
22.
des §. 22. der Extrapostverordnung vom 28sten Mai 1762. 18. Febr.
In Uebereinstimmung mit Sr. Königl. Majestät allerhöchster Re:
solution vom Sten vorigen Monats, werden hiedurch die Numer I und
2. des §. 22. der Extrapostverordnung vom 28sten Mai 1762 folgender:
maßen dahin verändert und bestimmt:
1) Daß auf einem mit zwei Pferden bespannten Extrapostwagen bis
700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund, Halberwach:
sene oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren, halb so viel,
und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, befördert wer:
den sollen.
2) Daß zur Beförderung der sogenannten Wiener: Wagen, Diables
und Chaisen drei Pferde gebraucht werden sollen, wenn das Ge:
wicht der Personen und des Guts nicht 700 Pfund übersteigt.
3) Daß die sogenannten Offenbacher:, Berliner: und Frankfurter:
Wagen mit zwei Pferden befördert werden sollen, wenn das darauf
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1819.
18. Febr.
22.
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befindliche Gewicht, nach vorstehender Regel berechnet, nicht 500
Pfund übersteigt.
4) Daß die sogenannten Holsteinischen Calesche: Wagen mit zwei
Pferden befördert werden sollen, wenn das Gewicht, die Calesche
zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund übersteigt; jedoch ist
das Gewicht der Calesche nur in dem Fall zu berechnen, wenn der
Reisende selbige selbst mitbringt; wenn aber die Station die Cas
lesche liefert, und dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht der
Calesche nicht gerechnet.
5) Daß, wenn das Gewicht in einem der vorangeführten Fälle die
hier festgesetzten Bestimmungen übersteigt, mehrere Pferde im
Verhältniß nach den gegebenen Vorschriften zu nehmen sind, náms
lich im ersten Fall bis 350 Pfund, im zweiten Fall bis 240 Pfund,
im dritten Fall bis 250 Pfund, und im letzten Fall bis 350 Pfund
ein Pferd mehr, und endlich
6) daß, wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt,
der Aufseher beim Beförderungswesen daselbst unter seiner Hand
und unter seinem Siegel ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl
und einen Schein über deren Gewicht zustellen soll, um dadurch
ferneren Streitigkeiten auf den übrigen Stationen auf derselben
Reise vorzubeugen; daß aber der Reisende, wofern wegen des Ge
wichts Streitigkeiten entstehen, und er sein Gut nicht wägen lassen
will, oder solches auf der Station in Ermangelung eines Gewichts
nicht geschehen kann, sich der Bestimmung des Aufsehers unters
werfen müsse, wie viele Pferde gebraucht werden sollen.
Welches hiedurch zur Nachricht und allerunterthänigsten Nach:
lebung allen, die es angeht, bekannt gemacht wird.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 18ten Febr. 1819.

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