Placard concerning a more precise determination of Nos. 1 and 2 of § 22 of the Extra Post Ordinance of May 28, 1762.
1819-02-18 · Placat · 1819 · 1819_02_18
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22. Placat, betr. eine nähere Bestimmung der No. 1 und 2. 1819. 22. des §. 22. der Extrapostverordnung vom 28sten Mai 1762. 18. Febr. In Uebereinstimmung mit Sr. Königl. Majestät allerhöchster Re: solution vom Sten vorigen Monats, werden hiedurch die Numer I und 2. des §. 22. der Extrapostverordnung vom 28sten Mai 1762 folgender: maßen dahin verändert und bestimmt: 1) Daß auf einem mit zwei Pferden bespannten Extrapostwagen bis 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund, Halberwach: sene oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren, halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, befördert wer: den sollen. 2) Daß zur Beförderung der sogenannten Wiener: Wagen, Diables und Chaisen drei Pferde gebraucht werden sollen, wenn das Ge: wicht der Personen und des Guts nicht 700 Pfund übersteigt. 3) Daß die sogenannten Offenbacher:, Berliner: und Frankfurter: Wagen mit zwei Pferden befördert werden sollen, wenn das darauf Ɗ2
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1819. 18. Febr. 22. 28 befindliche Gewicht, nach vorstehender Regel berechnet, nicht 500 Pfund übersteigt. 4) Daß die sogenannten Holsteinischen Calesche: Wagen mit zwei Pferden befördert werden sollen, wenn das Gewicht, die Calesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund übersteigt; jedoch ist das Gewicht der Calesche nur in dem Fall zu berechnen, wenn der Reisende selbige selbst mitbringt; wenn aber die Station die Cas lesche liefert, und dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht der Calesche nicht gerechnet. 5) Daß, wenn das Gewicht in einem der vorangeführten Fälle die hier festgesetzten Bestimmungen übersteigt, mehrere Pferde im Verhältniß nach den gegebenen Vorschriften zu nehmen sind, náms lich im ersten Fall bis 350 Pfund, im zweiten Fall bis 240 Pfund, im dritten Fall bis 250 Pfund, und im letzten Fall bis 350 Pfund ein Pferd mehr, und endlich 6) daß, wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt, der Aufseher beim Beförderungswesen daselbst unter seiner Hand und unter seinem Siegel ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und einen Schein über deren Gewicht zustellen soll, um dadurch ferneren Streitigkeiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; daß aber der Reisende, wofern wegen des Ge wichts Streitigkeiten entstehen, und er sein Gut nicht wägen lassen will, oder solches auf der Station in Ermangelung eines Gewichts nicht geschehen kann, sich der Bestimmung des Aufsehers unters werfen müsse, wie viele Pferde gebraucht werden sollen. Welches hiedurch zur Nachricht und allerunterthänigsten Nach: lebung allen, die es angeht, bekannt gemacht wird. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 18ten Febr. 1819.
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