Circular to the Post Offices, concerning 1) the franking of letters to Poland, 2) the fee for private letters marked NB. or registered to Royal Colleges, 3) the attestation regarding letters and lottery items sent by class lottery collectors to the inspector in Copenhagen.

1819-05-11 · Circulair · 1819 · 1819_05_11

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1819. 56. Circulair an die Postcomtoire, betr. 1) die Frankirung
11. Mai.
56.
der Briefe nach Pohlen, 2) die Gebühr für die mit NB.
bezeichneten oder recommandirten Privatbriefe an Königl.
Collegien, 3) die Attestirung in Rücksicht der von Col-
lecteurs der Claffenlotterie an den Inspecteur in Kopen-
hagen abgesandten Briefe und Lotteriesachen.
Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch Folgendes zur Nachricht und
Machachtung zu erkennen gegeben:
1) Die nach dem Königreich Pohlen bestimmten Briefe können
zwar von Hamburg ab unfrankirt abgehen; im Fall sie aber ganz hin
frankirt werden sollen, sind dafür, statt der in der Briefposttare vom 15ten
Jul. v. J. bestimmten 83 rbß., von jetzt an 93 rbß., von Hamburg ab,
an Postgeld zu erlegen.
2) Für die an Königl. Collegien addressirten frankirten Privat:
Briefe, welche mit NB. bezeichnet oder recommandirt sind, ist die Ges
bühr, welche nach dem Regulativ vom 6ten Jan. d. J. sowohl dem
Postcomtoir des Abgangsorts, als dem des Bestimmungsorts zukommt,
von dem Absender zu erlegen und von diesem zu erheben, und hat der
Postmeister am Abgangsort dem Postmeister des Bestimmungsorts die
diesem zukommende Gebühr jedesmal zuzusenden.
3) Wenn der Generalpostdirection bekannt geworden, daß verschie
dene Postcomtoire sich von den beikommenden Claffenlotterie:Collecteurs
wegen des Briefwechsels, den diese mit dem hiesigen Inspecteur in Be:
tref der gedachten Lotterie führen, Atteste ertheilen lassen: so wird dem
Königl. Postcomtoir, in soweit es dasselbe angeht, hiedurch zur nöthi:
gen Nachricht zu erkennen gegeben, daß, da gedachte Collecteurs zur
Ausstellung solcher Atteste durchaus nicht berechtiget sind, dieselben
in Zukunft auf keine Weise angenommen werden müssen; wohingegen

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