Placard concerning the regulations under which return transports are permissible in the Duchies of Schleswig and Holstein.

1819-07-05 · Placat · 1819 · 1819_07_05

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1819.
5. Jul.
75.
75. Placat, betr. die Bestimmungen, unter welchen Retour-
beförderungen in den Herzogthümern Schleswig und
Holstein zulässig sind.
Zur größeren Bequemlichkeit des reisenden Publicums haben Se.
Königl. Majestät auf desfällige allerunterthänigste Vorstellung der Ge:
neralpostdirection, mittelst allerhöchster Resolution vom 18ten v. M.,
in Ansehung der Retourbeförderungen folgende Bestimmungen aller:
gnädigst zu genehmigen geruhet.
1) Die Einwohner eines Orts sind befugt, von dem Postmeister
ihres Wohnorts einen Retourwagen von der nächsten Station, wenn
selbiger zu haben ist, zu requiriren, und sich zugleich zu bedingen, sich
mit einem Retourwagen von dieser Station nach ihrem Wohnort beför:
dern lassen zu können.
2) Für jede dieser Beförderungen wird die Hälfte des tarmäßigen
Fuhrgeldes an den Postmeister des Orts, von welchem die Beförderung
geschieht, bezahlt.
3) Fremde Reisende sollen befugt seyn, wenn sie nach einem Orte
Beförderung verlangen, zu bedingen, daß derselbe Postillon, der sie
dahin gebracht hat, sie wieder zurückbefördere, für welche Retourbeförs
derung sie sogleich bei der Bestellung der Beförderung die Hälfte des
Fuhrgeldes für den Hinweg zu erlegen haben, und soll in solchem Fall

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der Postillon sich zwölf Stunden bei den Reisenden aufhalten, ohne auf
einige weitere Vergütung dafür Anspruch machen zu können.
4) Dahingegen sind die in No. 3. erwähnten Reisenden nicht be:
fugt, eine Retourbeförderung vom Abgangsort zu requiriren, und selbst
in dem Fall, wenn der Postmeister selbigen eine Retourbeförderung
giebt, müssen sie das volle Fuhrgeld bezahlen; jedoch steht es ihnen
frei, die Retourbeförderung anzunehmen, oder eine Beförderung von
Der Station, wo sie abfahren, zu verlangen.
5) Es steht den Postillons frei, ob sie Retourbeförderungen über:
nehmen, oder ledig zurückfahren wollen; es soll ihnen aber in keinem
Fall erlaubt seyn, eine andere Fracht anzunehmen, als welche ihnen von
dem beikommenden Postmeister angewiesen wird, widrigenfalls sie nach
den Postverordnungen bestraft werden sollen.
6) Es sollen daher die Postillons sich sogleich nach ihrer Ankunft
auf einer Poststation bei dem Postmeister des Orts melden, und erklä:
ren, ob sie Retourbeförderung wünschen oder nicht; jedoch dürfen sie
im ersten Fall keine Retourbeförderung früher als nach Ablauf von zwei
Stunden nach ihrer Ankunft antreten, und sich nicht länger als sechs
Stunden, mit Inbegrif der vorerwähnten zwei Stunden, auf einer
Station aufhalten, die Nacht jedoch abgerechnet, wenn diese nach Ab:
lauf gedachter sechs Stunden eintritt.
7) Wenn Retourwagen zur Beförderung der ordinairen Frachtpo:
sten benutzt werden, so bezahlt das Postwesen nur Retour, oder die halbe
Fracht.
8) Bei allen Retourbeförderungen ist den Postillons das volle
Trinkgeld zu entrichten.
Vorstehendes wird hiedurch zur Nachricht und Nachachtung aller,
die es angeht, öffentlich bekannt gemacht.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den sten Jul. 1819.
1819.
5. Jul.
75.

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