Circular to the Post Offices, concerning the reduction of postage for sums of 5000 Rbthlr. and above, as well as the manner in which the postal seal is to be affixed to money bags.
1819-09-25 · Circulair · 1819 · 1819_09_25
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102. Circulair an die Postcomtoire, betr. die Herabseßung 1819. des Postgeldes für Summen von 5000 Rbthlrn. und 25. Sept. darüber, imgl. die Art, wie das Postsiegel auf Geldbeu- teln anzubringen ist. Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch Folgendes zur Nachricht und Nachachtung zu erkennen gegeben. 1) Se. Königl. Majestät haben allergnädigst zu erlauben geruhet, daß, so wie in Ansehung der Tare für Versendungen von Gold und Silber bereits durch die allerhöchste Resolution vom 18ten März v. J. für die Herzogthümer bestimmt worden, daß für Sum: men von 5000 bis 10,000 Rbthlen. ein Abschlag von bis ½, und über 10,000 Abthlr. ein Abschlag von bis für die kürzeren We geslängen Statt finden solle, also auch bis weiter ein gleicher Ab: schlag in Ansehung der Versendungen von Gold und Silber zwi: schen den Dertern in den Herzogthümern und in Dännemark zuge: standen werden möge. Diesemnach ist in Ansehung dieser Versendungen für die ersten 24 Meilen zwischen den Herzogthümern und Dännemark der Ab: schlag zu berechnen: unter 8 Meilen für volle 5000 Rbthlr. bis 10,000 Rbthlr. mit volle 8 : bis 16 Meilen : 16 : 20 : 20 : 24 : 44 102.
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1819. 25. Sept. 102. IIO von I Meile bis 16 Meilen über 10,000 R6thlr. volle 16 : : 24 doch muß für Summen über 5000 Rbthlr. bis 10,000 Rbthlr. we nigstens eben so viel, als für 5000 Rbthlr., und für Summen über 10,000 Rbthlr. wenigstens so viel, als für 9000 Rbthlr. bezahlt werden *). Diese Bestimmungen treten mit dem bevorstehenden isten Octo: ber in Kraft. 2) In Ansehung der Versiegelung der Geldbeutel, welche mit den Posten versandt werden, hat das Königl. Postcomtoir zu beobach: ten, daß das Postsiegel nicht allein an den herunterhängenden Enden des Bindfadens, womit die Beutel zugeschnürt worden, sondern auch auf der Zuschnürung selbst angebracht werde, um dadurch vorzubeugen, daß die Beutel nicht ohne Verlegung des Siegels gedfnet werden können. Generalposidirection, den 25sten Sept. 1819. 1819. 25 Sept.. 103. 103. Circulair an die Postcomtoire, betr. das Verfahren in Rücksicht unbestellt gebliebener Briefe mit Bankzetteln und Obligationen, deren Eigner unbekannt sind. In Beziehung auf das Placat vom 1oten März 1800, welches unter litt. E. bestimmt, was geschehen soll, um die Eigner von den auf den Postcomtoiren unbestellt gebliebenen Briefen mit Bankzetteln oder Obli: gationen in Erfahrung zu bringen, wird dem Königl. Postcomtoir zur genauesten Nachachtung vorgeschrieben, künftig, wenn die Eigner zu den mit den Posten ankommenden Briefen mit Bankzetteln oder Obligas *) S. No. 31. des Jahrgangs 1818.
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III 1819. 103. tionen nicht auszuforschen sind, unaufhaltlich solches dem Postcomtoir, von welchem sie abgesandt worden, zu melden, und die Zeit der gesche: 25. Sept. henen Chartirung, so wie die Addressen und Merkzeichen, vollständig anzuführen, und soll die darauf von solchem Postcomtoir eingegangene Antwort, wofern durch die geschehene nähere Nachfrage die Absicht nicht erreicht worden, dem Verzeichnisse über die uneingelieferten Briefe, wels ches mit der Jahresrechnung folgt, beigefügt werden, und versteht es sich übrigens von selbst, daß das Postcomtoir am Abgangsort auf alle mögliche Weise den Absender des als uneingelöset angemeldeten Briefes in Erfahrung zu bringen zu suchen, und ihn davon zu unterrichten hat, daß selbiger dem Eigner nicht zu Händen gekommen ist. Generalpostdirection, den 25sten Sept. 1819.
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