Placard concerning the regulations for the Extra Post in the Duchies of Schleswig and Holstein.

1819-11-26 · Placat · 1819 · 1819_11_26

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OCR transcription

1819.
26. Nov.
127.
166
9) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich
warten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie långer verweis
len, dem Aufseher 51 Rbß. bezahlen.
10) Die Entfernungen, nach welchen das Post: und Trinkgeld zu
bezahlen ist, werden bis auf nähere Anordnung folgendermaßen fest:
gesetzt:
von Preez nach Kiel
Lütgenburg
Eutin
Plön
zu 21 Meil. v. Bornhoved nach Segeberg zu 2 Meil.
3:
Bramstedt 3 :
: 3 :
: 2
Bornhdved: 2 :
Neumünster: 4
:
Neumünsters 2
00
Nordtorf = 4
Preek
:
234
Plön
: 2:
Eutin
: 3:
Nordtorf 4 :
11) Wenn bei den Stationen zu Preeß und Bornhdved auf einmal
so viele Beförderungen vorfallen, daß sie selbige nicht bestreiten können,
so sollen die dortigen Einwohner, in sofern sie Fuhrwerk treiben oder
sonsten ihre Pferde, Wagen und Knechte für Geld verdingen, imglei:
chen diejenigen, welche Ackerbau treiben und dazu Pferde halten, nach
der näheren Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt wer
den wird, bei 16 Rbthlen. Brüche schuldig seyn, den Aufsehern auf Vers
langen gegen die in der 8ten Numer festgesetzte Bezahlung, jedoch nach
Abzug von 8 Rbß. von jedem Reichsbankthaler, mit den erforderlichen
Pferden und Wagen auszuhelfen, und dabei Alles, was den Postillons
nach den Extrapostverordnungen obliegt, zu beobachten.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 26sten Nov. 1819.

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