Placard concerning the regulations for the Extra Post in the Duchies of Schleswig and Holstein.
1819-11-26 · Placat · 1819 · 1819_11_26
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1819. 26. Nov. 127. 166 9) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich warten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie långer verweis len, dem Aufseher 51 Rbß. bezahlen. 10) Die Entfernungen, nach welchen das Post: und Trinkgeld zu bezahlen ist, werden bis auf nähere Anordnung folgendermaßen fest: gesetzt: von Preez nach Kiel Lütgenburg Eutin Plön zu 21 Meil. v. Bornhoved nach Segeberg zu 2 Meil. 3: Bramstedt 3 : : 3 : : 2 Bornhdved: 2 : Neumünster: 4 : Neumünsters 2 00 Nordtorf = 4 Preek : 234 Plön : 2: Eutin : 3: Nordtorf 4 : 11) Wenn bei den Stationen zu Preeß und Bornhdved auf einmal so viele Beförderungen vorfallen, daß sie selbige nicht bestreiten können, so sollen die dortigen Einwohner, in sofern sie Fuhrwerk treiben oder sonsten ihre Pferde, Wagen und Knechte für Geld verdingen, imglei: chen diejenigen, welche Ackerbau treiben und dazu Pferde halten, nach der näheren Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt wer den wird, bei 16 Rbthlen. Brüche schuldig seyn, den Aufsehern auf Vers langen gegen die in der 8ten Numer festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 8 Rbß. von jedem Reichsbankthaler, mit den erforderlichen Pferden und Wagen auszuhelfen, und dabei Alles, was den Postillons nach den Extrapostverordnungen obliegt, zu beobachten. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 26sten Nov. 1819.
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